Die Klägerin wollte zu Freizeitzwecken ein Pferd erwerben und beauftragte vorab die beklagte Tierärztin mit der Erstellung einer Ankaufsuntersuchung. Nach der Übergabe stellte sich ein Mangel an dem Pferd heraus. Laut Berufungsgericht ist der beklagten Tierärztin leicht Fahrlässigkeit anzulasten. In den zum Vertragsinhalt gemachten und von der Vereinigung Österreichischer Pferdetierärzte herausgegebene Standard-Untersuchungsprotokoll finden sich folgende Klauseln:
"Die Verjährungsfrist für etwaige Schadenersatzansprüche gegenüber dem Tierarzt beginnt mit der ersten Möglichkeit, den Schaden zu erkennen; sie endet sechs Monate nach der möglichen Kenntnis des Schadens - spätestens drei Jahre ab Übergabe des Untersuchungsprotokolls."
Die formularmäßige Verkürzung der Schadenersatzfrist (§ 1489 ABGB) auf sechs Monate zu Lasten eines Verbrauchers ist nach § 6 Abs 1 Z 9 KSchG nicht zulässig und daher unwirksam; und zwar auch dann, wenn der Inhalt des Schadenersatzanspruchs selbst gar nicht tangiert wird. Schon die Verkürzung der Frist schmälert nämlich die Rechtsposition des Verbrauchers. Ob eine sachliche Rechtfertigung möglich wäre, ist für die Lösung dieses Falls nicht entscheidend.
"Der Tierarzt haftet niemals - außer gegenüber dem Verbraucher bei Körperschäden - bei leichter Fahrlässigkeit und bei allen Arten der Fahrlässigkeit für entgangenen Gewinn."
Nach dieser Bestimmung wäre somit die Haftung für leicht fahrlässig herbeigeführte Vermögens- und Sachschäden ausgeschlossen. Der vereinbarte Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit - Körperschäden von Verbrauchern ausgenommen - soll umfassend sein und erfasst nicht zuletzt auch die Freizeichnung bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten für die von der beklagten Tierärztin verursachten Schäden. Ein solcher weitgehender Haftungsausschluss für leicht fahrlässig herbeigeführte Sach- und Vermögensschäden bedarf aber iSd § 879 Abs 3 ABGB einer sachlichen Rechtfertigung. Hauptpflicht der Beklagten im Rahmen der Kaufuntersuchung war die Erstellung eines inhaltlich zutreffenden Gutachtens über den Gesundheitszustand des Pferdes. Ein genereller Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit in Bezug auf Sach- und Vermögensschäden ist eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB, speziell dann, wenn - wie hier - der Ausschluss der Haftung die die Tierärztin aus dem Vertrag treffende Hauptpflicht betrifft. Dafür ist keine sachliche Rechtfertigung zu erkennen. Die Klausel ist nichtig und damit unwirksam. Die Beklagte haftet demnach auch für leichte Fahrlässigkeit.
Damit wären die Schadenersatzansprüche der klagenden Verbraucherin weder verjährt, noch stünde diesen der vereinbarte Haftungsausschluss infolge leicht fahrlässigen Verhaltens der Beklagten entgegen. Ob das Schadenersatzbegehren berechtigt ist, hängt noch davon ab, ob die Klägerin bei vollständiger Auflistung der vorliegenden Befunde die Stute nicht erworben hätte (Kausalität).
OGH 10.2.2017, 1 Ob 243/16s