Klausel 1:
Manuelle Nachbearbeitung von Transaktionen EUR 3,90
Klausel 2:
Manuelle Nachbearbeitung von Transaktionen EUR 2,90
Zu beiden Klauseln argumentierte der klagende VKI ua eine Intransparenz gem § 6 Abs 3 KSchG, da unklar ist unter welchen Voraussetzungen das Entgelt anfällt bzw welche Schritte der Konsument setzen muss um das Anfallen zu verhindern. Dies ist laut Kläger zudem überraschend und nachteilig gem § 864a ABGB.
Das Handelsgericht führte zur Klausel 1 und 2 aus, dass es völlig intransparent und unklar bleibt, ob, wann und in welchem Umfang eine solche manuelle Nachbearbeitung durchgeführt wird. Fraglich ist auch welche Tätigkeiten hier erbracht werden, die ein zusätzliches Entgelt rechtfertigen.
Klausel 3:
Fremde Spesen werden weiterverrechnet.
Hier wurde ein Verstoß gegen § 27 ZaDiG inkriminiert, da eine Weiterverrechnung von Spesen vorgesehen war, die der Beklagten von anderen Kreditinstituten verrechnet werden. Die Klausel erlaubt jedoch auch eine Weiterverrechnung in jenen Fällen, in denen das Kreditinstitut bereits aus dem Rahmenvertrag heraus geschuldete Leistungen erbringt. Denkbar sind hier zB Entgelte für den Bargeldbezug von drittbetriebenen Geldausgabeautomaten. Sämtliche Entgelte müssen jedoch ordnungsgemäß aufgeschlüsselt werden.
Auch hier sah das Gericht eine Intransparenz, da unklar bliebe, welche Spesen und vor allem für welche Tätigkeiten und auch in welcher Höhe diese überwälzt werden sollen.
Klausel 4:
2.1 Die Bank ist berechtigt, die Verfahren der Zugangsberechtigung nach vorheriger Mitteilung an den Kunden abzuändern.
Klausel 7:
11.1 (4): Es wird ausdrücklich festgehalten, dass Änderungen der Verfahren der Zugangsberechtigung keine Änderungen der Leistungen der Bank im Sinne dieser Klausel sind.
Hier inkriminiert der Kläger den Vorbehalt der Beklagten, einseitig die Verfahren der Zugangsberechtigung zu ändern bzw bei konsumentenfeindlichster Auslegung auch der Autorisierung von Zahlungsdiensten.
Beanstandet wurde vor allem eine gröbliche Benachteiligung, da dem Klauselwortlaut nach auch eine sehr kurzfristige Änderung der Zugangsberechtigung bzw Autorisierung binnen Tagen oder gar Stunden möglich wäre. Argumentiert wurde auch ein Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG.
Geltend gemacht wurde hier vom Kläger auch ein Verstoß gegen § 28 Abs 1 Z 2 lit c ZaDiG iVm § 29 Abs 1 ZaDiG. Änderungen der Autorisierungsmöglichkeiten können daher nicht einseitig geändert werden, sondern muss das Verfahren gem § 29 ZaDiG eingehalten werden.
Zudem wurde eine Intransparenz gem § 6 Abs 3 KSchG inkriminiert.
Das Gericht sah hier eine Intransparenz, da unklar bleibt auf welche Art und Weise die Zugangsberechtigung geändert werden kann.
Klausel 5:
1. (1) Änderungen dieser zwischen dem Kunden und der Bank vereinbarten Bedingungen gelten nach Ablauf von zwei Monaten ab Zugang der Mitteilung der angebotenen Änderungen an den Kunden als vereinbart, sofern bis dahin kein schriftlicher Widerspruch des Kunden bei der Bank einlangt. Die Bank wird den Kunden in der Mitteilung auf die Änderungen hinweisen und darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen nach Ablauf der zwei Monate ab Zugang der Mitteilung durch das Unterlassen eines Widerspruchs in Schriftform als Zustimmung zu den Änderungen gilt, sowie dass der Kunde das Recht hat, die Vereinbarung zur Teilnahme am BAWAG P.S.K. eBanking vor Inkrafttreten der Änderungen kostenlos fristlos zu kündigen. Außerdem wird die Bank eine Gegenüberstellung über die von der Änderung betroffenen Bestimmungen sowie die vollständige Fassung der neuen Bedingungen auf ihrer Internetseite veröffentlichen und die Gegenüberstellung dem Kunden auf sein Verlangen zur Verfügung stellen; auch darauf wird die Bank in der Mitteilung hinweisen.
Die Änderung dieser Bedingungen umfasst auch den Funktionsumfang des E-Bankings, mangels Einschränkung kann daher auch die Hauptleistung unbeschränkt geändert werden, weswegen eine gröbliche Benachteiligung u Intransparenz argumentiert wurde.
Das Gericht sah hier eine Intransparenz und beurteilte die Klausel als gegen § 6 Abs 3 KSchG verstoßend, weil keine Aufklärung dahingehend vorliegt, ob mit dieser Klausel auch die Hauptpunkte des Vertrages geändert werden können.
Klausel 6:
11.1 (4): Die Änderungen von Leistungen der Bank durch eine Änderung dieser Bedingungen nach Punkt 11.1 dieser Bedingungen ist auf sachlich gerechtfertigte Fälle beschränkt; eine sachliche Rechtfertigung liegt insbesondere dann vor, wenn die Änderung durch gesetzliche oder aufsichtsbehördliche Maßnahmen notwendig ist, die Änderung die Sicherheit des Bankbetriebs oder die Abwicklung der Geschäftsverbindung mit dem Kunden fördert, die Änderung zur Umsetzung technischer Entwicklungen erforderlich ist, vereinbarte Leistungen nicht mehr kostendeckend erbracht werden können oder die Leistungen auf Grund geänderter Kundenbedürfnisse nur mehr von wenigen Kunden nachgefragt werden.
Hier wurde ein Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB inkriminiert, da bei den sachlich gerechtfertigten Leistungseinschränkungen auch die nicht mehr kostendeckend zu erbringenden Dienstleistungen aufgezählt werden, wobei dies zB auch auf nicht mehr kostendeckend zu erbringende Bargeldabhebungen von Fremdbankomaten zutreffen könnte.
Das Gericht sah eine Intransparenz, wobei sich diese bereits aus der demonstrativen Aufzählung ergibt. Auch die sachliche Rechtfertigung der einzelnen Parameter wurde in Frage gezogen. Mangels Anhaltspunkte kann die Ähnlichkeit der Vorgänge und somit deren sachliche Rechtfertigung nicht geprüft werden.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 16.05.2017).
HG Wien 06.04.2017, 11 Cg 76/16p
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien