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Handy-Tarife "4 Immer"

Der OGH bestätigt, dass eine Entgeltänderung bei solchen Tarifen nicht erlaubt ist.

Verbandsverfahren der Bundesarbeiterkammer gegen die Hutchison Drei AustriaGmbH:

Die beklagte Mobiltelefoniegesellschaft hatte Verträge mit dem Versprechen eines gleichbleibenden Grundentgelts auf Vertragsdauer beworben, zB durch die Tarifbezeichnung und -beschreibung "4 IMMER 4 Cent in alle Netze 4 Euro Grundgebühr" oder "4 IMMER: Telefonieren Sie für immer um 4 Cent in alle Netze für immer nur 4 Euro Grundgebühr". Die Gerichte untersagten dem Mobilfunkunternehmen bei derartigen Vertragsverhältnissen Entgelterhöhungen welcher Art immer anzukündigen oder vorzunehmen.

OGH 3.5.2017, 4 Ob 250/16t
Klagsvertreter: Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien

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