Verbandsverfahren der Bundesarbeiterkammer gegen die Hutchison Drei AustriaGmbH:
Die beklagte Mobiltelefoniegesellschaft hatte Verträge mit dem Versprechen eines gleichbleibenden Grundentgelts auf Vertragsdauer beworben, zB durch die Tarifbezeichnung und -beschreibung "4 IMMER 4 Cent in alle Netze 4 Euro Grundgebühr" oder "4 IMMER: Telefonieren Sie für immer um 4 Cent in alle Netze für immer nur 4 Euro Grundgebühr". Die Gerichte untersagten dem Mobilfunkunternehmen bei derartigen Vertragsverhältnissen Entgelterhöhungen welcher Art immer anzukündigen oder vorzunehmen.
OGH 3.5.2017, 4 Ob 250/16t
Klagsvertreter: Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien