Die Beklagte meinte, dass der Kunde quasi aufhorchen müsse, wenn vor der Bezeichnung "Cappuccino" der Begriff "Typ" steht. Der Verbraucher wird dadurch aber nicht bewegt, sich mit dem Zutatenverzeichnis näher zu befassen, so das Gericht. Dies vor dem Hintergrund, dass es sich hier um ein geringwertiges Gut des täglichen Bedarfs handelt, wo Kunden eine nur flüchtige Aufmerksamkeit aufweisen. Dazu kommt, dass die vergleichbaren Produkte anderer Hersteller tatsächlich Röstkaffee enthalten.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig (Stand: 23.6.2017).
OLG Wien 29.5.2017, 1 R 23/17k
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Klagevertreterin: Drin. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, RAin in Wien