Das italienische Gesetz sieht im Bereich des Versicherungs-, Banken- und Finanzrechts die Einleitung eines Mediationsverfahrens (mit Anwaltspflicht) als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klagserhebung vor.
Der EuGH äußerte sich anlässlich eines italienischen Verfahrens zur Alternativen Streitbeilegung (AS):
Rechtsvorschriften dürfen ein Mediationsverfahren verpflichtend vor einer gerichtlichen Klage vorsehen, wenn der Zugang zum Gerichtssystem gewahrt bleibt. Das Mediationsverfahren muss aber jederzeit ohne Rechtfertigung abgebrochen werden können und der Weg zu Gericht muss gewahrt bleiben. Nationale Normen können daher nicht verlangen, dass Verbraucher in AS-Verfahren zwingend über anwaltlichen Beistand verfügen oder Mediationsverfahren nur bei Rechtfertigung abgebrochen werden.
EuGH 14.6.2017, C-75/16 (Menini, Rampanelli/Banco Popolare Societa Cooperativa)
EuGH zum Verhältnis außergerichtliche Streitbeilegung und Gerichtsverfahren
Sieht ein Staat eine verpflichtende Mediation vor einem Gerichtsverfahren vor, so ist dies zulässig. Ein solches Erfordernis darf die Parteien aber nicht daran hindert, ihr Recht auf Zugang zum Gerichtssystem auszuüben.
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Urteil: EuGH zum Verhältnis außergerichtliche Streitbeilegung und Gerichtsverfahren - 11.7.2017
https://verbraucherrecht.at/cms/index.php?id=49&tx_ttnews%5Btt_news%5D=3948