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Urteil: Erfolg gegen Generali Versicherung AG

Der OGH bestätigt, dass sich der Unternehmer für die Wirksamkeit einer Verlängerungsfiktion bereits in der AGB-Klausel dazu verpflichten muss, dass er bei Beginn der Widerspruchsfrist den Verbraucher auf die Bedeutung eines allfälligen Schweigens hinweisen wird.

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG wegen zwei Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen für die Unfallvorsorge (AUVB 2006). Gegenstand des Revisionsverfahrens war nur noch folgende Klausel: "Wann kann der Vertrag gekündigt werden? Wann erlischt der Vertrag ohne Kündigung?
1. Beträgt die vereinbarte Versicherungsdauer mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn nicht ein Monat vor Ablauf gekündigt wird..
."

In einem Verbrauchergeschäft ist eine Klausel unwirksam, nach der ein bestimmtes Verhalten des Verbrauchers als Abgabe oder Nichtabgabe einer Erklärung gilt, es sei denn, der Verbraucher wird bei Beginn der hiefür vorgesehenen Frist auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen und hat zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene Frist (§ 6 Abs 1 Z 2 KSchG).

Im Verfahren ging es um die Frage, ob bereits in der Klausel, die als Grundlage für eine Erklärungsfiktion dient, eine besondere Hinweispflicht enthalten sein muss, dh ob bereits die Klausel die Verpflichtung des Unternehmers beinhalten muss, den Verbraucher zu Beginn der Frist auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen.

Der OGH bestätigte, dass sich der Unternehmer für die Wirksamkeit einer Verlängerungsfiktion bereits in der AGB-Klausel dazu verpflichten muss, dass er bei Beginn der Widerspruchsfrist den Verbraucher auf die Bedeutung eines allfälligen Schweigens hinweisen wird. Es genügt nicht, dass der Unternehmer ohne eine solche Vereinbarung de facto unter Einhaltung einer angemessenen Frist bei deren Beginn auf die Erklärungsbedeutung des Verbraucherverhaltens und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinweist. Der Gesetzestext "bei Beginn der hiefür vorgesehenen Frist" lässt schon erkennen, dass diese Frist von vornherein konkret vorgesehen werden, also in der Vertragsklausel aufscheinen muss. Muss aber in der Klausel selbst eine Frist vorgesehen werden, bei deren Beginn der Verbraucher auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen wird, dann kann dies nichts anderes bedeuten, als dass auch die Verpflichtung des Unternehmers, den Verbraucher zur betreffenden Zeit über die Bedeutung des Verbraucherverhaltens - hier eines allfälligen Schweigens - zu informieren, in die Klausel aufgenommen werden muss. Die Klausel widerspricht daher § 6 Abs 1 Z 2 KSchG.

Sie verstößt aber auch gegen § 6 Abs 3 KSchG: Vor diesem Hintergrund erweist sich die gegenständliche Klausel auch als intransparent. Der Verbraucher wird nämlich ohne Aufnahme der Hinweispflicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten, weil er beim Lesen bloß der Klausel - und dem nachfolgenden Unterbleiben eines ausdrücklichen Hinweises - glauben könnte, den Kündigungszeitpunkt versäumt zu haben.

Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien
OGH 14.6.2017, 7 Ob 52/17y

Das Urteil im Volltext.

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