Nach einer Klausel in diesen Bedingungen sollte die Bank das Recht haben, Sparbücher unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zu kündigen, dies ohne wichtigen Grund. Die Klausel differenzierte nicht zwischen gebundenen (befristeten) und unbefristeten Spareinlagen. Für das Gericht ist eine solche Kündigungsmöglichkeit bei befristeten Sparbüchern für den Kunden überraschend und gröblich benachteiligend.
Ebenso unzulässig ist es, wenn eine für den Verbraucher rechtlich bedeutsame Erklärung, wie zB die Kündigung durch eine Bekanntmachung in der Wiener Zeitung wirksam sein soll.
Ebenso unzulässig ist es, wenn eine für den Verbraucher rechtlich bedeutsame Erklärung durch eine Bekanntmachung in der Wiener Zeitung oder durch bloßen Schalteraushang in der Bank wirksam sein soll. So war nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Kündigung nicht nur bei Vorlage des Sparbuches oder durch schriftliche Verständigung zulässig, sondern eben auch durch Veröffentlichung in der Wiener Zeitung. Das Handelsgericht Wien führte dazu aus, dass vom Durchschnittskunden nicht verlangt werden kann, sich über das Amtsblatt zur Wiener Zeitung über allfällige rechtlich bedeutsame Erklärungen seiner Bank auf dem Laufenden zu halten.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien
HG Wien 17.7.2017, 43 Cg 16/17a