Unzulässige Klauseln:
1. Der Darlehensgeber hat die Änderung der Monatsraten drei Wochen vor Wirksamkeit der Änderung dem Darlehensnehmer mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.
Das erstinstanzliche Gericht ZRS Graz (35 Cg 135/15t) hatte die Gesetzwidrigkeit wegen Verstoßes gegen § 6 Abs 1 Z 4 KSchG erkannt. Dies wurde nach der ersten Instanz rechtskräftig.
3. Die ordentliche Kündigung hat schriftlich per eingeschriebenem Brief zu erfolgen.
Das erstinstanzliche Gericht ZRS Graz (35 Cg 135/15t) hatte die Gesetzwidrigkeit wegen Verstoßes gegen § 6 Abs 1 Z 4 KSchG erkannt. Dies wurde nach der ersten Instanz rechtskräftig.
Pauschalierte Ersatzleistung bei vorzeitiger Beendigung
4.a Wurde die vertraglich vereinbarte Gesamtsumme im Zeitpunkt des Kündigungsendtermins noch nicht vollständig an den Darlehensnehmer bezahlt, erhält der Darlehensgeber den Rückzahlungsbetrag abzüglich der pauschalierten Ersatzleistung im Sinn des § 6 der Darlehensbedingungen unter Berücksichtigung des § 9 der Darlehensbedingungen ausbezahlt.
4.b Durch die nicht ordnungsgemäße Erfüllung des Nachrangdarlehensvertrags, insbesondere im Fall der vorzeitigen Beendigung vor der vollständigen Erfüllung der vertraglich vereinbarten Gesamtsumme, erleidet der Darlehensnehmer einen Nachteil. Dieser Nachteil wird durch eine pauschalierte Ersatzleistung ausgeglichen. Die pauschalierte Ersatzleistung berechnet sich wie folgt:
Es ist der Differenzbetrag zwischen sämtlichen Einzahlungen und der vertraglich vereinbarten Gesamtsumme zu errechnen. Die pauschalierte Ersatzleistung beträgt 25 % des ermittelten Differenzbetrags. Die pauschalierte Ersatzleistung wird insbesondere zur Deckung des nicht vollständig geleisteten Agios, der laufenden Vertriebs - und Bearbeitungskosten sowie dem angefallenen administrativen Aufwand aufgrund der vorzeitigen Auszahlung des langfristig verplanten Kapitals verwendet. Der Anspruch des Darlehensnehmers gegenüber dem Darlehensgeber auf Zahlung der pauschalierten Ersatzleistung entsteht in den Fällen des Punkt 4, Punkt 5 und Punkt 6 dieser Darlehensbedingungen im Zeitpunkt der Beendigung des
Darlehensvertrags. Die pauschalierte Ersatzleistung wird gemäß § 5 vom Rückzahlungsbetrag in Abzug gebracht. Übersteigt die pauschalierte Ersatzleistung den Rückzahlungsbetrag, so verpflichtet sich der Darlehensgeber diesen Differenzbetrag binnen 14 Tagen nach schriftlicher Aufforderung durch den Darlehensnehmer zu bezahlen.
5. Der Darlehensgeber kann das qualifizierte Nachrangdarlehen jederzeit aus wichtigen Gründen (außerordentliche Kündigung) kündigen. Im Fall einer außerordentlichen Kündigung endet der Vertrag mit Zugang der Kündigungserklärung beim Darlehensnehmer. Die außerordentliche Kündigung hat schriftlich per eingeschriebenem Brief zu erfolgen. Der Darlehensgeber erhält den Rückzahlungsbetrag gemäß den Bestimmungen des § 9 der Darlehensbedingungen ausbezahlt, wenn dieser einen in der Sphäre des Darlehensnehmers liegenden wichtigen Grund behauptet und schlüssig darlegen kann. Festgehalten wird, dass eine Verschlechterung der Finanz - oder Vermögenslage des Darlehensnehmers kein wichtiger Grund zu einer vorzeitigen Auflösung des Vertrags ist. In allen anderen Fällen erhält der Darlehensgeber den Rückzahlungsbetrag abzüglich der pauschalierten Ersatzleistung im Sinn des § 6 der Darlehensbedingungen unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 9 der Darlehensbedingungen ausbezahlt.
Diese Klauseln sehen für den Fall der ordentlichen Kündigung, aber auch in gewissen Fällen der außerordentlichen Kündigung und der noch nicht vollständigen Bezahlung der vertraglich vereinbarten Gesamtsumme im Zeitpunkt des Kündigungsendtermins eine pauschalierte Ersatzleistung für den Darlehensnehmer vor. Diese beträgt 25 % des Differenzbetrags sämtlicher Einzahlungen und der vertraglich vereinbarten Gesamtsumme, ohne vom Rückzahlungsbetrag begrenzt zu sein. Wenn die pauschalierte Ersatzleistung den Rückzahlungsbetrag übersteigt, ist der Darlehensgeber vielmehr verpflichtet, diesen Differenzbetrag nachzuzahlen.
Die Klauseln auferlegen dem Darlehensgeber eine verschuldensunabhängige Schadenersatzpflicht, was regelmäßig einer gröblichen Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB entspricht. Aufgrund des Verbotes der geltungserhaltenden Reduktion erweisen sich daher alle die Ersatzpflicht wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung betreffenden Klauseln als unzulässig.
Darüber hinaus ist die vorgesehene Höhe des Entschädigungsbetrags nicht gerechtfertigt: Eine Pauschalierung eines Aufwandersatzes ist nicht von vornherein unzulässig, solange damit "die konkreten Kosten nicht grob überschritten werden." Einige der in Klausel 4b angeführten Aufwendungen (Vertriebs- und Bearbeitungskosten, administrativer Aufwand) erscheinen unabhängig von der Höhe der noch aushaftenden Summe. Dennoch verändert sich die Höhe des Ersatzbetrags (in Abhängigkeit von der aushaftenden Differenz) ganz erheblich.
Den Nachweis einer bestimmten Höhe der ihr entstehenden Kosten und allenfalls einer Gewinnspanne (Agio) hat die Beklagte nicht angetreten, sondern vielmehr die Unmöglichkeit eines solchen Nachweises behauptet. Die anteiligen Vertriebs - und Bearbeitungskosten müssten aber ex ante abschätzbar sein, ebenso alternative Finanzierungskosten nach dem derzeitigen Stand.
7. Der Darlehensgeber kann seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag jederzeit - jedoch nur mit schriftlicher Zustimmung des Darlehensnehmers - übertragen.
Das erstinstanzliche Gericht ZRS Graz (35 Cg 135/15t) hatte die Gesetzwidrigkeit wegen Verstoßes gegen § 10 Abs 3KSchG erkannt. Dies wurde nach der ersten Instanz rechtskräftig.
8. Mündliche Nebenabreden, Zusagen oder Vereinbarungen, welche über den Vertragsinhalt hinausgehen, wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag sowie die Aufhebung des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Das erstinstanzliche Gericht ZRS Graz (35 Cg 135/15t) hatte die Gesetzwidrigkeit wegen Verstoßes gegen § 10 Abs 3 KSchG erkannt. Dies wurde nach der ersten Instanz rechtskräftig.
9. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden oder die Bestimmung lückenhaft sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Beide Vertragspartner verpflichten sich, ungültige Bestimmungen durch wirtschaftlich und sachlich möglichst gleichkommende Bestimmungen zu ersetzen.
Das erstinstanzliche Gericht ZRS Graz (35 Cg 135/15t) hatte die Gesetzwidrigkeit wegen Verstoßes gegen § 6 Abs 3 KSchG erkannt. Dies wurde nach der ersten Instanz rechtskräftig.
10. Gerichtsstand für Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist - soweit rechtlich zulässig - der Sitz des Darlehensnehmers.
Das erstinstanzliche Gericht ZRS Graz (35 Cg 135/15t) hatte die Gesetzwidrigkeit wegen Verstoßes gegen § 14 iVm § 6 Abs 3 KSchG erkannt. Dies wurde nach der ersten Instanz rechtskräftig.
11. Die Haftung des Darlehensnehmers und des Vermittlers wird für Schäden aufgrund leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Davon ausgenommen sind Personenschäden gemäß § 6 Abs 1 Z 9 KSchG.
Das erstinstanzliche Gericht ZRS Graz (35 Cg 135/15t) hatte die Gesetzwidrigkeit wegen Verstoßes gegen § 879 Abs 3 ABGB erkannt. Dies wurde nach der ersten Instanz rechtskräftig.
Zulässige Klauseln:
Kündigungstermin und -frist
2. Der Darlehensgeber ist berechtigt, diesen Darlehensvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten jeweils zum 31. 12. ordentlich zu kündigen.
Für die ersten vier Jahre des Vertrages wird ein Kündigungsverzicht vereinbart.
Nach § 6 Abs 1 Z 1 KSchG sind für den Verbraucher Vertragsbestimmungen iSd § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen er während einer unangemessen langen Frist an den Vertrag gebunden ist. Im vorliegenden Fall wird zwar nicht Eigenkapital gegeben, sondern ein Darlehen gewährt (Fremdkapital), welches in aller Regel leichter zu ersetzen ist. Wenn es zurückgezogen wird, steht in aller Regel eine Fremdfinanzierung durch Banken offen. Hier liegt aber offensichtlich eine Risikofinanzierung vor, für die Bankkredite aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung sowie des Regulierungsumfelds nicht so einfach zu erlangen sind, weshalb alternative Finanzierungsformen wie die hier gewählte von besonderem Interesse sind. Die Beklagte muss auch nach Ablauf des Kündigungsverzichts jenes Kapital, das mit der Kündigung eines Darlehens abgezogen wird, ersetzen muss und benötigt dafür eine entsprechende Vorlaufzeit. Die hier vorgesehene Kündigungsfrist von einem Jahr in Kombination mit einem Kündigungstermin jeweils zum Jahresende (entspricht wohl dem Geschäftsjahr) ist daher nicht als unangemessen lange anzusehen.
Die Regelung ist auch nicht intransparent. Das Zusammenspiel von Kündigungsfrist, -termin und -verzicht ist deutlich und klar dargestellt.
Nachrangabrede
6. Der Darlehensgeber tritt für den Fall der Insolvenz hiermit mit seinen Forderungen unwiderruflich im Rang hinter sämtliche Forderungen gegenwärtiger und zukünftiger anderer Gläubiger (mit Ausnahme der Gläubiger, die ebenfalls Nachranggläubiger sind) zurück. Der Darlehensgeber kann seine Forderungen aus dem Nachrangdarlehensvertrag nicht vor- sondern nur gleichrangig mit den Einlagenrückgewähransprüchen der Karma Werte GmbH verlangen (qualifizierter Rangrücktritt). Außerhalb der Insolvenz verpflichtet sich der Darlehensgeber, seine Forderungen solange und so weit nicht geltend zu machen, wie die teilweise oder vollständige Befriedigung dieser Forderung zu einer zum Insolvenzantrag verpflichtenden Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers führen würde. Die Forderungen des Darlehensgebers können außerhalb einer Insolvenz nur nachrangig, und zwar nach Befriedigung aller anderen nicht gleichrangigen Gläubiger und erst nach Beendigung einer allenfalls vorliegenden Krise befriedigt werden. Der Darlehensnehmer befindet sich in einer Krise, wenn die Eigenmittelquote (§ 23 Unternehmensreorganisationsgesetz - URG) der Gesellschaft weniger als 8 % und die fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG) mehr als 15 Jahre betragen.
Bei der hier zu beurteilenden qualifizierten Nachrangklausel handelt es sich um ein für den Vertragstypus konstitutives Merkmal, das daher der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB entzogen ist. Für die Beurteilung der Klausel als Festlegung der Hauptleistungspflicht spricht auch, dass die nachträgliche Einfügung einer qualifizierten Nachrangklausel als Novation angesehen wird, also als Änderung des Hauptgegenstands des Schuldverhältnisses.
Das Zurverfügungstellen von Kapital ist die Hauptleistung des Verbrauchers, während die Beklagte Rückzahlung und Verzinsung schuldet.
Für die Behandlung des qualifizierten Nachrangdarlehens als eigenen Vertragstyp spricht auch, dass der Gesetzgeber in § 2 Z 2 AltFG für vergleichbare Anwendungsfälle das Nachrangsdarlehen als eine Finanzierungsform explizit nennt.
Die qualifizierte Nachrangklausel schränkt nicht bloß das Versprechen des Darlehensnehmers auf Zahlung vereinbarter Zinsen und auf Rückzahlung des Kapitals für bestimmte Fälle ein (und höhlt sie damit aus), sondern sie schafft einen eigenen Vertragstypus. Die beanstandete qualifizierte Nachrangklausel ist daher der Kontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB entzogen.
OGH 24.8.2017, 4 Ob 110/17f
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
Anmerkung zur Nachrangklausel:
In der Klage wurde zur Nachrangklausel bewusst nur § 879 Abs 3 ABGB als Anspruchsgrundlage gewählt, um von der Rechtsprechung eine generelle inhaltliche Aussage zu dieser Sachfrage zu erhalten. Ist das Vorbringen zusätzlich auf das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG gestützt, so hat die Erfahrung gezeigt, dass die Gericht bei Bejahung eines Verstoßes gegen das Transparenzgebotes häufig nicht mehr inhaltlich auf eine gröbliche Benachteiligung eingehen. Dies mag aus Sicht der Gerichte verständlich sein, aus Sicht der Verbraucher(schützer), aber genauso der Unternehmer wäre aber eine inhaltliche Auseinandersetzung wünschenswert, auch um weitere Prozesse zur Auslotung der Thematik hintanzuhalten.
Da aus Sicht des VKI die Frage einer ausgewogenen qualifizierten Nachrangklausel von großer Bedeutung ist, wurde absichtlich kein Verstoß gegen das KSchG geltend machen, in der Hoffnung einer inhaltlichen Klärung durch den Obersten Gerichtshof.
Aus dieser Entscheidung darf daher nicht der Schluss gezogen werden, dass die gegenständliche Klausel nach den Bestimmungen des KSchG zulässig wäre. Das war schlichtweg nicht Inhalt des Verfahrens. Denkbare taugliche Gesetzesgrundlagen wären hier neben dem bereits erwähnten Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG auch § 6 Abs 2 Z 3 KSchG.