Auf der Website war mehrmals und auffallend von einer 14tägigen Testmitgliedschaft um EUR 1,-- zu lesen. Erst beim letzten Schritt vor dem Vertragsabschluss, fand sich im Kleindruck der Hinweis, dass die Schnuppermitgliedschaft automatisch in eine sechsmonatige Mitgliedschaft um EUR 89,90 monatlich übergeht, wenn nicht frist- und formgerecht, wie in den AGB näher beschrieben, gekündigt wird.
Konsumenten können von einem Fernabsatzvertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten (§ 11 Abs 1 FAGG). Es gibt aber auch Ausnahmen von diesem Rücktrittsrecht (§ 18 FAGG), zB besteht bei einem Vertrag über eine Dienstleistung dann kein Rücktrittsrecht, wenn der Unternehmer auf Grundlage eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte.
Im gegenständlichen Verfahren geht es vorrangig um die Frage, ob den Verbrauchern von dem kostenpflichten langen Vertrag zurücktreten können.
Es ist laut OLG Wien hier zwischen zwei im Fernabsatzweg geschlossenen Verträgen zu differenzieren, nämlich einerseits dem vorangehenden "Schnuppervertrag" sowie andererseits dem nachfolgenden Standardvertrag. Das Rücktrittsrecht nach § 11 Abs 1 FAGG und die Frage dessen Entfalls nach § 18 FAGG sind für jeden dieser beiden Verträge gesondert zu beurteilen. Für den Nachfolgevertrag fehlt es jedenfalls am ausdrücklichen Verlangen des Verbrauchers zur vorzeitigen Erfüllung. Daher besteht die Ausnahme vom Rücktrittsrecht nicht, sodass den Verbrauchern das Rücktrittsrecht zukommt.
Das Urteil ist rechtskräftig.
OLG Wien 28.9.2017, 4 R 52/17x
Klagsvertreter: Dr. Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien