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Urteil: Rechtsschutzversicherung: OGH zur unterlassenen ärztlichen Aufklärung

Klärt der Arzt den Patienten nicht über den Verdacht einer Krebserkrankung auf, gilt als "Eintritt des Schadensereignisses" das Nichtreagieren des Arztes und nicht erst die (spätere) Kenntnisnahme der Krebsdiagnose durch den Versicherungsnehmer.

Zwischen dem Versicherungsnehmer und der beklagten Rechtsschutzversicherung bestand vom 1.9.2002 - 1.9.2012 ein Rechtsschutzversicherungsvertrag. Gemäß Art 2 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 1994) ist Zeitpunkt des Versicherungsfalls der "Eintritt des Schadensereignisses".

Eine MRT-Untersuchung des Versicherungsnehmers im Juli 2012 ergab den Verdacht einer Krebserkrankung. Der behandelnde Orthopäde unterließ jedoch die Erörterung des Befunds, was zum ungehinderten Fortschreiten der Krankheit führte. Die Krebsdiagnose erhielt der Versicherungsnehmer erst im Jahr 2014; im Jahr 2016 verstarb er an den Folgen der Krebserkrankung.

Im Mai 2016 begehrte die Ehefrau und Erbin des verstorbenen Versicherungsnehmers von der Rechtsschutzversicherung klagsweise Deckung für die aus der verspäteten Diagnose resultierenden Schadenersatzansprüche gegen den behandelnden Orthopäden. Die Versicherung stellte sich auf den Standpunkt, dass der Eintritt des Schadens erst mit Kenntnisnahme der Krebsdiagnose durch den Versicherungsnehmer im Jahr 2014 - und somit außerhalb des Deckungszeitraums - erfolgt sei. Gehe man von einem Eintritt des Schadensereignisses im Jahr 2012 aus, seien Ansprüche außerdem ohnedies verjährt.

Der OGH folgte der Auffassung nicht und bestätigte das Urteil der Vorinstanz: Beim Schadensereignis handle es sich - im Unterschied zum Verstoß - um den Eintritt des realen Verletzungszustands (Folgeereignis). Gegenständlich sei dieser bereits durch das Nichtreagieren des Orthopäden auf den verdächtigen MRT-Befund eingetreten, weil dies zur weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustands des Versicherungsnehmers geführt habe. Auf die Kenntnisnahme der Diagnose des Versicherungsnehmers komme es jedenfalls nicht an.

Auch den (eventualiter) vorgebrachten Verjährungseinwand der Ansprüche gem § 12 VersVG erachtet der OGH als nicht berechtigt: Ungeachtet des Eintritts des Schadensereignisses beginne die Verjährung der Ansprüche nämlich erst dann, wenn sich die Notwendigkeit einer Interessenwahrnehmung für den Versicherungsnehmer so konkret abzeichne, dass er mit der Entstehung von Rechtskosten rechnen muss. Gegenständlich war das erst im Jahr 2014 der Fall, als der Versicherungsnehmer über die Krebserkrankung sowie den Umstand, dass sich der Krebsverdacht bereits aus dem nicht erörterten MRT-Befund ergeben hatte, informiert wurde.

OGH 18.10.2017, 7 Ob 163/17x
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