Folgende Klauseln in standardisierten Kundendienstaufträgen von e-tec sind demnach rechtswidrig:
"Produkte, die 6 Monate nach Auftragserteilung nicht abgeholt wurden, werden kostenlos umweltgerecht entsorgt."
Die Klausel enthält einen undifferenzierten Haftungsausschluss betreffend den Verwertungserlös. Dies ist gröblich benachteiligend. Weiters sieht die Klausel nicht eine dem Verfall vorangehende vergebliche Aufforderung an den Kunden zur Abholung des Gerätes unter Hinweis auf die sonst eintretenden Folgen vor.
"Bei Geräten ohne Garantie oder mit mech. Beschädigung wird vom Hersteller ein Kostenvoranschlag in Höhe von EUR 100,00 verrechnet."
Nach dem Vorbringen von e-tec verrechnet sie selbst ihren Kunden die in der Klausel genannten EUR 100,00 für die Erstellung eines Kostenvoranschlags verrechnet (Fälle der Gewährleistung und Garantie ausgenommen). Anhand der Klausel könnten etwa auch dann EUR 100,00 für einen Kostenvoranschlag verrechnet werden, wenn ein Gerät eine mechanische Beschädigung aufweist (die der Kunde allerdings hinnimmt), der Kunde jedoch einen gewährleistungspflichtigen Softwaremangel geltend machen will. Die Klausel bewirkt, dass in den Fällen, in denen der Kunde seine Gewährleistungsrechte iSd §§ 922 ff ABGB wahrnehmen will, er jedenfalls EUR 100,00 zahlen muss, und zwar unabhängig davon, wann der Mangel auftritt und ob die Beklagte für den Mangel im Rahmen der Gewährleistung einzustehen hat. Das bedeutet im Ergebnis tatsächlich, dass der Kunde seine ihm gesetzlich zustehenden Rechte nur kostenpflichtig geltend machen kann. Die Klausel widerspricht daher § 9 KSchG iVm §§ 922 ff ABGB.
Weiters wurde ausgesprochen, dass es e-tec schuldig ist, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen, Verbrauchern ihre Gewährleistungsansprüche zu verweigern, indem sie für den Fall, dass ein Gerät keine Garantie (mehr) hat, oder eine mechanische Beschädigung aufweist, oder der Mangel außerhalb der Frist des § 924 ABGB geltend gemacht wurde, ein Entgelt, etwa EUR 100,00 für einen Kostenvoranschlag verrechnet.
Das Urteil ist rechtskräftig.
OLG Linz 4.1.2018, 4 R 114/17p
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Klagsvertreter: Dr. Stefan LANGER, RA in Wien