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Gelbes Verkehrsschild mit der Aufschrift "Timesharing"
Bild: Bildgigant/stock.adobe

VKI-Erfolg: OGH - 48 Klauseln von Timesharing-Anbieter Hapimag unzulässig

Unserer Klage wurde vollumfänglich Recht gegeben. 

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des BMASGPK die Hapimag AG wegen 48 unzulässiger Klauseln in deren AGB geklagt. Das Oberlandesgericht Wien hatte dem VKI mit Urteil vom 18. Juli 2024 vollumfänglich Recht gegeben (siehe OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag | Verbraucherrecht). Diese Entscheidung hat der OGH mit Urteil vom 15. April 2026 bestätigt. Aus verbraucherrechtlicher Perspektive ist an dieser Entscheidung besonders wichtig, dass verbraucherrechtliche Bestimmungen trotz des Status der Kund:innen als „Aktionär:innen“ zur Anwendung kommen.

Wohnpunkte und Aktie kaufen

Hapimag ist eine Schweizer Aktiengesellschaft, die Feriendörfer, Apartmentanlagen, Hotels und ähnliche Einrichtungen erstellt, erwirbt, verwaltet und betreibt. Diese Ferieninfrastruktur stellt sie ausschließlich Kund:innen zur Verfügung, die zumindest eine Hapimag-Aktie halten. Mit den Aktien sind „Wohnpunkte“ verbunden, die zur Nutzung der Angebote von Hapimag verwendet werden können. Darüber hinaus können Wohnpunkte auch entgeltlich von den Aktionär:innen/Kund:innen erworben werden.

Hapimag Hotel in Österreich
Immer wieder fallen Schweizer Unternehmen negativ auf, weil sie gesetzliche Konsument:innenrechte brechen und verweigern. Da die Schweiz kein EU-Mitglied ist, sind Klagen schwierig und die Erfolgsaussichten beschränkt. Bei Hapimag waren wir erfolgreich. Bild: Shutterstock/StGrafix

Gilt Schweizer Recht?

Im Verfahren ging es zunächst um das anwendbare Recht; Hapimag stellte sich auf den Standpunkt, dass eine Anknüpfung nach dem gesellschaftsrechtlichen Statut (§ 10 IPRG iVm Art 1 Abs 2 lit f Rom I-VO; Art 1 Abs 2 lit d Rom II-VO) zu erfolgen habe, und daher Schweizer Recht anwendbar sei. Der OGH stimmte hingegen der Rechtsauffassung des VKI zu und beurteilte sowohl den Unterlassungsanspruch nach österreichischem Recht (Rechtsgrundlage: Art 6 Abs 1 Rom II-VO) als auch die Zulässigkeit der Klauseln (Art 6 Rom I-VO). 

Enge Ausnahmen

Die Bereichsausnahmen in den Rom-Verordnungen sind eng auszulegen. Insbesondere umfasst Art 1 Abs 2 lit f Rom I-VO nur die organisatorischen Aspekte der Gesellschaften; sonstige Schuldverträge zwischen Gesellschaft und Gesellschafter sind schuldrechtlich anzuknüpfen. Aufgrund der Einheit von Darlehensvertrag und Aktienkauf waren sämtliche Klauseln daher nach der Rom I-VO und damit nach österreichischem Sachrecht zu beurteilen. 

Mitglieder von Hapimag sind Verbraucher:innen

Inhaltlich qualifizierte der OGH die Mitglieder von Hapimag ungeachtet deren Aktionärsstellung als Verbraucher:innen iSd KSchG. Die einzelnen Mitglieder werden – so der OGH – nur deshalb Aktionär:innen, weil sie an den angebotenen Leistungen, nicht aber an der Teilnahme an der Gesellschaft interessiert sind.

Gebühren zurückfordern

Die rechtswidrigen Klauseln beinhalten unzulässige Gebührenposten; Verbraucher:innen, die Gebühren auf Grundlage dieser Klauseln gezahlt haben, können diese von Hapimag bereicherungsrechtlich rückfordern.

Status, Gericht, Anwalt

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