Das Gesetz (5 Verbraucherkreditgesetz – VKrG) schreibt vor, dass eine Werbung für Kreditverträge, die Zinssätze oder sonstige, auf die Kosten eines Kredits für den Verbraucher bezogene Zahlen nennt, klar, prägnant und auffallend anhand eines repräsentativen Beispiels gewisse Standardinformationen, wie zB den Sollzinssatz und den effektiven Jahreszinssatz enthalten muss. Dies gilt auch für die meisten Leasingverträge.
Der TV-Spot (mit dem Schauspieler Adrien Brody) der Marke Fiat, die im Sommer 2017 im Fernsehen lief, war 30 Sekunden lang. Darin wurde blickfangartig rund 4 Sekunden lang mit "schon ab EUR 65,00 im Monat!" geworben; die von § 5 VKrG geforderten Informationen waren nur für ca 2 Sekunden eingeblendet und somit in einer Zeit, in der sie keinesfalls zur Gänze gelesen werden können.
Die Internetwerbung wirbt ebenfalls blickfangartig mit "schon ab EUR 65,00 im Monat!". Nähere Informationen bekam man erst bei Anklicken einer Unterseite in deutlich kleinerem Druck.
Bei beide Werbungen ist keine ausreichende Auffälligkeit im Sinne des § 5 VKrG gegeben.
Das Urteil ist rechtskräftig.
HG Wien, 6.2.2018, 11 Cg 62/17f
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Klagevertreterin: Dr. Annemarie Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien