Das HG Wien gab in erster Instanz der Klage voll statt.
Die erstbeklagte FCA Austria GmbH betreibt den Generalimport und Großhandel mit Kraftfahrzeugen, ua der Marke "Fiat". Die zweitbeklagte FCA Leasing GmbH fungiert beim Ankauf von Kraftfahrzeugen ua der Marke "Fiat" als Leasinggeberin. Die beiden Beklagten sind konzernverbundene
Unternehmen.
Die Erstbeklagte bewarb im Internet auf ihrer Website www.fiat.at und mittels Fernsehspots das Modell Fiat 500 Anniversario samt Leasingangebot der Zweitbeklagten, und zwar im Wesentlichen wie folgt:
Die von der erstbeklagten Partei beauftragte Fernsehwerbung (mit dem Schauspieler Adrien Brody) dauert 30 Sekunden. In der Werbung kündigt eine Stimme an "Der neue Fiat Cinquecento Anniversario - schon ab EUR 65,00 im Monat!" Für rund 4 Sekunden wird folgendes eingeblendet: "AB EUR 65,-/MONAT* INKL. 4 JAHREN GARANTIE**." Für lediglich maximal 2 Sekunden erscheint der Hinweis mit den von § 5 VKrG geforderten Informationen. Die Schrift ist weniger als halb so groß wie die der Einblendung "AB EUR 65,-/MONAT* INKL. 4 JAHREN GARANTIE**."
Auf der Startseite von www.fiat.at war ebenfalls dieser Werbespot abzurufen. Unmittelbar darunter befinden sich Fotos vom "Fiat 500 Anniversario" mit der Beschreibung "DIE GEBURTSTAGSEDITION DES FIAT 500". Der "Fiat 500 Anniversario 1.2 69 jetzt im Leasing ab EUR 65,-mtl. inklusive 4 Jahren Garantie*". Über einen darunter angebrachten Link "zum Angebot" gelangt man auf eine Beschreibung des Fiat 500 Anniversario. Sie endet mit dem fettgedruckten Hinweis "Jetzt im Leasing ab EUR 65,-mtl." Auf dieser Unterseite ist das Sternchen von der Startseite aufgelöst, und es finden sich in kleinerem und dünnerem Druck als die Beschreibung des Wagens die Informationen nach § 5 VKrG.
Gemäß 5 VKrG hat eine Werbung für Kreditverträge, die Zinssätze oder sonstige, auf die Kosten eines Kredits für den Verbraucher bezogene Zahlen nennt, klar, prägnant und auffallend anhand eines repräsentativen Beispiels gewisse Standardinformationen, wie zB den Sollzinssatz und den effektiven Jahreszinssatz zu enthalten.
Schon aus dem Gesetzestext ergibt sich, dass das so dargestellte Beispiel repräsentativ und auffallend dargeboten sein muss. Informationen und eine Beispielsrechnung im Kleindruck erfüllen dieses Auffälligkeitsgebot nicht.
Im vorliegenden Fall hat die Erstbeklagte eine Fernsehwerbung in Auftrag gegeben, in der eine Leasingfinanzierung eines PKW-Kaufs beworben wird, wobei Leasinggeber die Zweitbeklagte ist. Die Erstbeklagte haftet daher als Auftraggeber. Die Zweitbeklagte ist der Nutznießer der Werbung und hat trotz Einflussmöglichkeit als konzernverbundenes Unternehmen die Werbung nicht verhindert. Beide Beklagte sind daher passiv legitimiert.
Dass die Werbung nach der obigen Darstellung (zumindest auch) eine Werbung für eine Leasingfinanzierung ist, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Im Fernsehspot wird die Leasingfinanzierung blickfangartig mit "Der neue Fiat Cinquecento Anniversario - schon ab EUR 65,00 im Monat!" hervorgehoben; die Zusatzinformationen erfolgen nur für ca 2 Sekunden und somit in einer Zeit, in der sie keinesfalls zur Gänze gelesen werden können.
Die Internetwerbung wirbt ebenfalls blickfangartig mit "Der neue Fiat Cinquecento Anniversario - schon ab EUR 65,00 im Monat!". Nähere Informationen bekommt man erst bei Anklicken einer Unterseite in deutlich kleinerem Druck. Auch hier ist keine ausreichende Auffälligkeit im Sinne des § 5 VKrG gegeben.
Das Urteil ist rechtskräftig.
HG Wien, 6.2.2018, 11 Cg 62/17f
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Klagevertreterin: Dr. Annemarie Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien