Vor Abschluss eines Kaufes im Internet erhält der Kunde auf der Homepage der beklagten Online-Handelsplattform in einem "Warenkorb" einen Überblick über die von ihm ausgewählten Waren. Wesentliche Eigenschaften über Produkte, etwa die Bezeichnung von elektronischen Geräten oder die Maße von Möbeln sind im "Warenkorb" nicht ersichtlich.
Der Unternehmer hat bei Fernabsatz- und bei Auswärtsgeschäften den Verbraucher vorher umfassend zu informieren. Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Webseite abgeschlossen werden, trifft den Unternehmer eine zusätzliche Hinweispflicht über die wesentlichen Eigenschaften der Ware (§ 8 Abs 1 FAGG). Hierzu dürfen nicht nochmals umfassend alle Eigenschaften der Ware dargestellt werden, vielmehr müssen auf einen Blick nochmals die wichtigsten Informationen über die Waren (zB Produktbezeichnung, zB bei Möbel, Dimensionen, und das Material der Waren) angeführt werden. Diese Informationen erfordern eine Unmittelbarkeit, dh Unternehmer muss den Verbraucher unmittelbar bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, darauf hinweisen.
Der OGH gab daher der Klage wegen Verletzung von § 8 Abs 1 FAGG statt.
OGH 23.1.2018, 4 Ob 5/18s