Die Klägerin ist Mieterin einer Genossenschaftswohnung. Die Genossenschaft hatte den Beklagten mit dem Winterdienst beauftragt. Der Beklagte verrichtete die Winterdienstarbeiten nicht selbst, sondern setzte im Zeitraum des Unfalls einen Mitarbeiter ein. Die Klägerin kam beim Verlassen des hinteren Ausgangs des Hauses auf der Eisfläche zu Sturz und verletzte sich.
Die Klage auf Schadenersatz wurde abgewiesen:
Da die Klägerin gegen ihre Vermieterin aufgrund eigener rechtlicher Sonderverbindung einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat, kann sie ihn nicht gegen Winterdienst, der von der Vermieterin eingesetzt wurde, geltend machen.
Der Winterdienst würde nur für seinen eingesetzten Mitarbeiter haften, wenn dieser untüchtig oder wissentlich gefährlich wäre. Dies wurde hier verneint.
OGH 30.1.2018, 9 Ob 69/17p