Alle 6 verfahrensgegenständlichen Klauseln sind unzulässig. Hierbei ging es etwa um die Sperrgebühr für die Kartensperre, die automatische Indexierung aller Entgelte und Gebühren nach dem VPI und zu weitgehende Änderungsmöglichkeiten der AGB.
Der Beklagten wurde eine sechsmonatige Leistungsfrist sowohl für das Verbot der Verwendung als auch für das Verbot, sich auf die unzulässige Klausel zu berufen, zuerkannt. Dies bestätigte der OGH: Die Setzung einer Leistungsfrist bedarf der Berücksichtigung der jeweiligen Umstände.
OGH 21.3.2018, 9 Ob 82/17z
Klagsvertreter: Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien