Der beklagte Konsument schloss mit dem klagenden Partnervermittlungsunternehmen am 30.10.2012 einen Partnervermittlungsvertrag in dessen Geschäftsräumlichkeiten ab. Im Wesentlichen verpflichtete sich die Klägerin darin, dem Beklagten einmal im Monat für die Dauer der zweijährigen Betreuungszeit Partnervorschläge zuzusenden. Der Beklagte verpflichtete sich ua zur Zahlung eines Betreuungsentgelts.
Das ausgefüllte und von beiden Parteien unterfertigte Vertragsformular der Klägerin enthält ua folgende, hier relevante Klausel:
"Ich verpflichte mich zur Zahlung einer einmaligen Betreuungsgebühr in der Höhe von EUR 5.000,- zuzüglich 20 % USt in der Höhe von EUR 1.000,- insgesamt EUR 6.000,-. Der Betrag kann auch in 24 gleichen, monatlich aufeinander folgenden Teilbeträgen in der Höhe von EUR 250,- bezahlt werden. ... Das Institut verpflichtet sich, mich bis zum Erfolg zu betreuen, längstens 2 Jahre."
Da der Beklagte nach Durchsicht des schriftlichen Vertrags der Ansicht war, dass dieser nicht sämtliche mündliche Zusagen der Klägerin enthielt, erklärte er mit Schreiben vom 8.11.2012, den Vertrag als aufgelöst zu betrachten. Der Beklagte bezahlte keine der vertraglich vereinbarten Raten. Nach Androhung des Terminverlusts stellte die Klägerin den Gesamtbetrag von 6.000 EUR samt Zinsen fällig. Zwischen 31.10. 2012 und 22.1.2013 übermittelte die Klägerin dem Beklagten insgesamt neun Partnervorschläge.
Der OGH wies die Klage ab:
In einem - im Auftrag der AK Stmk geführten - Verfahren des VKI gegen das hier als Klägerin auftretende Partnervermittlungsunternehmen (7 Ob 217/16m) hatte der OGH obige Klausel für unzulässig erklärt (Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG iVm § 15 Abs 1 KSchG, da die Klausel suggeriere, dass das dort normierte Rücktrittsrecht (richtig: Kündigungsrecht) - unabhängig von der gewählten Zahlungsart - nie zustehe). Im gegenständlichen Verfahren schloß sich zunächst der OGH den inhaltlichen Ausführungen der Entscheidung 7 Ob 217/16m an.
Dann beschäftigt sich der OGH mit der Frage der Folge dieser unwirksamen Klausel und der dazu bereits ergangenen Rsp des EuGH:
Nach jüngerer Rechtsprechung kommt die geltungserhaltende Reduktion nicht im Einzelnen ausgehandelter missbräuchlicher Klauseln auch im Individualprozess über ein Verbrauchergeschäft nicht mehr in Frage.
Für den vorliegenden Fall hat dies zur Folge, dass die nichtige Vertragsklausel über die Betreuungsgebühr zur Gänze unberücksichtigt bleiben muss. Damit stellt sich aber die weitere Frage, ob der Partnervermittlungsvertrag in seiner Gesamtheit nichtig ist, weil es ihm - wie hier - an einer Regelung über eine der Hauptleistungspflichten (Entgelt) mangelt oder nur die nichtige Klausel wegfällt und der Restvertrag bestehen bleibt, weil die durch den Wegfall der Entgeltvereinbarung entstandene Vertragslücke durch Anwendung dispositiven Rechts oder ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden kann.
Die Frage der Zulässigkeit der ergänzenden Vertragsauslegung wurde im Schrifttum in Folge der Entscheidung in der Rs Unicaja Banco SA und Caixabank SA, C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13 unterschiedlich beantwortet.
Im Lichte der Rs Unicaja Banco SA und Caixabank SA, C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, müsste aber jedenfalls davon ausgegangen werden, dass auch die ergänzende Vertragsauslegung nur bei sonstiger Undurchführbarkeit des Vertrags zum Nachteil des Verbrauchers in Frage kommt.
Im vorliegenden Fall ist zunächst davon auszugehen, dass es durch den Wegfall der strittigen Klausel der dem gegenständlichen Partnervermittlungsvertrag zugrunde liegenden AGB an einer vertraglichen Rechtsgrundlage für das von der Klägerin begehrte Betreuungsentgelt fehlt. Damit wird der Partnervermittlungsvertrag aber infolge Fehlens einer der Hauptleistungspflichten aus dem Vertrag undurchführbar.
Um dem mit Art 7 der Klausel-RL verfolgten Ziel, das klägerische Unternehmen in Hinkunft von der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in ihren Partnervermittlungsverträgen abzuschrecken, Rechnung zu tragen, verbietet sich grundsätzlich ein Lückenschluss durch Anwendung dispositiven Rechts (§ 1152 ABGB) oder ergänzende Vertragsauslegung zur Schaffung einer Rechtsgrundlage für das gegenständliche Entgeltbegehren der Klägerin.
Nach der oben zitierten Judikatur des EuGH wäre eine Schließung der durch den Wegfall der missbräuchlichen Klausel entstandenen Vertragslücke im Verbraucherrecht nur dann zulässig, wenn sich die ersatzlose Streichung der missbräuchlichen Klausel nachteilig auf die Rechtssituation des Verbrauchers auswirken würde. Für eine derartige ausnahmsweise Annahme bietet der festgestellte Sachverhalt aber keine Anhaltspunkte. Derartiges behauptet auch die Revisionswerberin nicht.
Die Klägerin hat daher gegenüber dem Beklagten keinen vertraglichen Anspruch auf das von ihr klagsweise geltend gemachte Betreuungsentgelt.
OGH 25.4.2018, 9 Ob 85/17s