Zum Inhalt

OGH verneint ergänzende Vertragsauslegung

Nach jahrelangen juristischen Meinungsstreiten übernimmt der OGH die Rechtsprechung des EuGH zum Thema, welche Folge eine rechtswidrige Klausel in einem Verbrauchervertrag hat.

Die missbräuchliche Klausel darf nicht angewandt werden; so weit so klar. Aber tritt an ihre Stelle eine andere Regelung oder Vereinbarung, zB eine solche, die die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit der Klausel getroffen hätten? Der EuGH sagt nein; es muss eine scharfe Konsequenz geben, nämlich dass die Klausel schlicht unangewendet bleiben muss (Stichwort: Abschreckungswirkung). Dies hat nun auch der OGH übernommen.

Nur ausnahmsweise darf es zu einer Lückenschließung kommen, nämlich wenn sich die ersatzlose Streichung der missbräuchlichen Klausel nachteilig auf die Rechtssituation des Verbrauchers auswirken würde. Dies nahm der EuGH einmal bei einer missbräuchlichen Klausel in einem Fremdwährungskredit an; bei gänzlichen Wegfall der Klausel hätte der Verbraucher den Kredit sofort zur Gänze zurückzahlen müssen; diese wäre für den Verbraucher besonders nachteilig.

OGH 25.4.2018, 9 Ob 85/17s

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Das könnte auch interessant sein:

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Ticketmaster GmbH, Niederlassung in Wien wegen unzulässiger Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt.
Nunmehr liegt das Urteil des Handelsgerichts Wien (HG Wien) vor, in dem 21 von 22 eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig beurteilt wurden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die OPTIN Immobilien GmbH wegen vier unzulässiger Klauseln im Vertragsformblatt „Mietanbot VIENNA TWENTYTWO“ und einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. OPTIN Immobilien hat am 15. April 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Sprachschule für Kinder „Helen Doron“ in Linz wegen zehn Klauseln in den von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt. Die M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ hat zu allen Klauseln am 09.03.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Kindergruppe Babaluna wegen zehn Klauseln in der von ihr verwendeten Betreuungsvereinbarung abgemahnt. Die Kindergruppe Babaluna hat zu allen Klauseln am 29.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang