Nach jahrelangen juristischen Meinungsstreiten übernimmt der OGH die Rechtsprechung des EuGH zum Thema, welche Folge eine rechtswidrige Klausel in einem Verbrauchervertrag hat.
Die missbräuchliche Klausel darf nicht angewandt werden; so weit so klar. Aber tritt an ihre Stelle eine andere Regelung oder Vereinbarung, zB eine solche, die die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit der Klausel getroffen hätten? Der EuGH sagt nein; es muss eine scharfe Konsequenz geben, nämlich dass die Klausel schlicht unangewendet bleiben muss (Stichwort: Abschreckungswirkung). Dies hat nun auch der OGH übernommen.
Nur ausnahmsweise darf es zu einer Lückenschließung kommen, nämlich wenn sich die ersatzlose Streichung der missbräuchlichen Klausel nachteilig auf die Rechtssituation des Verbrauchers auswirken würde. Dies nahm der EuGH einmal bei einer missbräuchlichen Klausel in einem Fremdwährungskredit an; bei gänzlichen Wegfall der Klausel hätte der Verbraucher den Kredit sofort zur Gänze zurückzahlen müssen; diese wäre für den Verbraucher besonders nachteilig.
OGH 25.4.2018, 9 Ob 85/17s