Der Gesetzesentwurf sieht einerseits die Schaffung eines § 879a ABGB vor, mit dem besondere Kriterien für die Beurteilung der gröblichen Benachteiligung von Wertsicherungsvereinbarungen bei Dauerschuldverhältnissen geschaffen werden sollen. Bei der Beurteilung von solchen Vereinbarungen, die an einen Index-Bezugspunkt in der Vergangenheit anknüpfen, soll neben dem zeitlichen Abstand auch zu berücksichtigen sein, ob wegen einer Vielzahl gleichartiger Verträge eine parallel laufende Wertsicherung aller Verträge zweckmäßig ist (S 1). Wenn wegen zwingender gesetzlicher Vorgaben die bis zum Vertragsabschlusszeitpunkt verstrichene Zeit bei der Entgeltbemessung nicht berücksichtigt werden konnte, soll von einer gröblichen Benachteiligung jedenfalls nicht auszugehen sein (S 2).
Andererseits soll § 6 Abs 2 Z 4 KSchG dahingehend novelliert werden, dass die Zwei-Monats-Sperre für Entgelterhöhungen nicht mehr auf Dauerschuldverhältnisse anwendbar sein soll, die für einen längeren Zeitraum als zwei Monate angelegt sind.
Beide Änderungen sollen auch rückwirkend gelten.
