Der Gesetzesentwurf sieht einerseits die Schaffung eines § 879a ABGB vor, mit dem besondere Kriterien für die Beurteilung der gröblichen Benachteiligung von Wertsicherungsvereinbarungen bei Dauerschuldverhältnissen geschaffen werden sollen. Bei der Beurteilung von solchen Vereinbarungen, die an einen Index-Bezugspunkt in der Vergangenheit anknüpfen, soll neben dem zeitlichen Abstand auch zu berücksichtigen sein, ob wegen einer Vielzahl gleichartiger Verträge eine parallel laufende Wertsicherung aller Verträge zweckmäßig ist (S 1). Wenn wegen zwingender gesetzlicher Vorgaben die bis zum Vertragsabschlusszeitpunkt verstrichene Zeit bei der Entgeltbemessung nicht berücksichtigt werden konnte, soll von einer gröblichen Benachteiligung jedenfalls nicht auszugehen sein (S 2).
Andererseits soll § 6 Abs 2 Z 4 KSchG dahingehend novelliert werden, dass die Zwei-Monats-Sperre für Entgelterhöhungen nicht mehr auf Dauerschuldverhältnisse anwendbar sein soll, die für einen längeren Zeitraum als zwei Monate angelegt sind.
Beide Änderungen sollen auch rückwirkend gelten.
Die zentralen Kritikpunkte des VKI betreffen:
- Der Entwurf eines § 879a ABGB lässt die notwendige Abwägung von Interessen beider Vertragsparteien zugunsten einer einseitigen Berücksichtigung unternehmerischer Zweckmäßigkeitserwägungen vermissen.
- Die EU-Klausel-Richtlinie sieht zwingend eine umfassende Missbräuchlichkeitsprüfung im Hinblick auf AGB-Klauseln vor (Art 4 Abs 1 Klausel-RL). Die vorgesehene Einschränkung der Prüfkompetenz der Gerichte durch § 879a ABGB verstößt daher nach Auffassung des VKI gegen Europarecht.
- Unionsrechtswidrig ist aus Sicht des VKI auch die vorgesehene rückwirkende Anwendung der Gesetzesänderungen.
- Im Hinblick auf die vorgeschlagene Nivellierung des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG liegt eine unsachliche Differenzierung zwischen Zielschuldverhältnissen und kurzen Dauerschuldverhältnissen einerseits, sowie langen Dauerschuldverhältnissen andererseits vor.
Die Stellungnahme des VKI zu diesem Ministerialentwurf finden Sie hier.
