Der EuGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein solches Sparkonto unter den Begriff des Zahlungskontos fällt. Er verneinte dies. Die Folge ist, dass das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) nicht auf solche Sparkonten anwendbar ist.
EuGH 4.10.2018, C-191/17 (BAK/ING-DiBa)