Der OGH beurteilte - wie schon die Vorinstanzen - unter anderem zwei Klauseln in den AGB als unzulässig, da ein Vertragsabschluss mit der simpli services GmbH & Co KG nur möglich war, wenn auch die Klauseln zum Erhalt von Werbung akzeptiert wurden. Wie der OGH ausführte, sind an die Beurteilung der erforderlichen "Freiwilligkeit" der Einwilligung strenge Anforderungen zu stellen.
Sowohl nach alter Rechtslage (DSG) als auch nach neuer Rechtslage (DSGVO) fehlt es hier an der Freiwilligkeit der Einwilligung, weil ein Vertragsabschluss wirksam nur zustande kam, wenn auch den beiden Klauseln zu einer für den Vertrag nicht erforderlichen Datenverwendung zugestimmt wurde.
Des Weiteren bot die simpli services GmbH & Co KG - wie das Erstgericht bereits festgestellt hat - eine kostenpflichtige Kundendienstrufnummer an, wobei Anrufe zu dieser Nummer nach Angaben der simpli services GmbH & Co KG maximal EUR 0,10 pro Minute kosteten. Die simpli services GmbH & Co KG gab - wie der OGH ausführt - die kostenpflichtige Hotline auch auf Drucksorten für den Vertragswiderruf (also für eine Situation "nach Vertragsabschluss") an, ohne auch auf die kostenfreie Möglichkeit hinzuweisen. Die simpli services GmbH & Co KG gab diese Nummer auch als einzige im Kundenbereich auf der Website und in der E-Mail-Kommunikation mit Bestandskunden an bzw forderte diese sogar zum Anruf bei der kostenpflichtigen Hotline auf (insb "für Fragen zur Rechnung"). Daher gab auch der OGH dem VKI Recht und bejahte einen Verstoß gegen § 6b KSchG.
OGH 31.08.2018, 6 Ob 140/18h
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien