Nun liegt die Entscheidung des Landesgericht (LG) Salzburg vor, welches eine dreijährige Verjährungsfrist unter diesen Bedingungen bei einem von der Beklagten ausgegebenen Gutschein als unzulässig beurteilte.
Die klagsgegenständliche Klausel lautet:
"15. Ja. Die Geschenkkarte ist bis zu drei Jahre ab Kaufdatum bzw Datum der Wiederbeladung lt Kassabon gültig"
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 27.11.2018). Interspar hat Berufung dagegen eingelegt.
LG Salzburg 15.10.2018, 12 Cg 29/18i
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien