Zwischen dem klagenden Versicherungsnehmer und dem beklagten Versicherer besteht ein Unfallversicherungsvertrag mit folgender Klausel:
"Kletterunfälle
Kletterunfälle - in der Halle und im Freien - gelten als vom Versicherungsschutz umfasst, sofern der Verunfallte die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen beachtet hat und...
- ein Klettersteig die Schwierigkeitsskala D nicht übersteigt..."
Die dem Versicherungsvertrag ebenfalls zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung 2010 (AUVB 2010, Fassung 09/2014) lauten auszugsweise:
"Art 20
Ausschlüsse
Soweit nichts anderes vereinbart ist, umfasst der Versicherungsschutz nicht:...
10.Unfälle, die bei der Ausübung von folgenden besonders gefährlichen Sportarten eintreten:... Klettersteig über Schwierigkeitsgrad D..."
Nachdem der Kläger den Klettersteig der Schwierigkeitsstufe E, über den er aufgestiegen war, beim Ausstieg am Gipfel verlassen und eine Pause gemacht hatte, begann er den Abstieg über einen anderen (in beiden Richtungen begehbaren) - gut ausgetretenen zu einem Wanderweg führenden - (Kletter-)Steig der Schwierigkeitsstufe A/B, wo sich dann der Unfall ereignete.
Der OGH gab der Klage des Versicherungsnehmers statt:
Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer versteht die vorliegende Bedingungslage klar dahin, dass bei einer Begehung mehrerer (Kletter-)Steige im Zuge einer Wanderung, der sich nach dem Ausstieg aus einem Klettersteig über der Schwierigkeitsstufe D auf einem Klettersteig bis zu dieser Schwierigkeitsstufe ereignende Unfall jedenfalls vom Versicherungsschutz umfasst ist, noch dazu wenn er auch ohne Verwendung des Klettersteigs der Schwierigkeitsstufe E erreicht werden kann.
Die Auslegung des beklagten Versicherers dagegen, erst das Erreichen des Wanderwegs hätte die mit dem Durchsteigen der Klettersteige verbundenen Gefahren beendet und zum zeitlichen Ende des Risikoausschlusses geführt, weshalb auch der sich auf dem Verbindungssteig mit dem Schwierigkeitsgrad A/B ereignete Unfall vom Risikoausschluss umfasst sei, findet mangels entsprechender Konkretisierung im insoweit nicht interpretationsbedürftigen Wortlaut der Bedingungslage keine Deckung.
OGH 31.10.2018, 7 Ob 197/18y