Der klagende Versicherungsnehmer hatte im Jahr 2006 einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen. Seit 2008 ist er bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Im Jahr 2016 trat der Kläger vom Lebensversicherungsvertrag mit der Begründung zurück, ihm stehe aufgrund der mangelhaften Aufklärung über ihre Rücktrittsrechte ein derartiges Recht noch zu. Der Lebensversicherer lehnte den Rücktritt ab, weil die in § 165a VersVG genannte Rücktrittsfrist bereits abgelaufen sei.
Die Klägerin leitet aus einer behaupteten fehlerhaften Belehrung über ihr Rücktrittsrecht durch den Lebensversicherer ein unbefristetes Rücktrittsrecht vom Lebensversicherungsvertrag ab und begehrt vom Rechtsschutzversicherer Kostendeckung für die Geltendmachung von Bereicherungsansprüchen aufgrund des - nach Ablauf der in § 165a Abs 1 VersVG dafür vorgesehenen Frist - ausgeübten Rücktritts. Die Klage gegen die Rechtsschutzversicherung wurde abgewiesen.
OGH 19.12.2018, 7 Ob 193/18k