Zum Inhalt

Klauseln und Geschäftspraktik von Gewichtsabnahmeunternehmen

In einem Verbandsverfahren wurden Klauseln und die Geschäftspraktik eines Studios zur Gewichtsabnahme beanstandet.

Eine Klausel, nach der alle Unterlagen und Informationen des Unternehmers nicht weitergegeben werden durften, wurde als gröblich benachteiligend eingestuft.

Die Kläger machte auch eine irreführende Geschäftspraktik geltend. Das Unterlassungsbegehren enthielt einen Konditionalsatz mit zwei Bedingungen:

"wenn ihre Methode tatsächlich auf einer Diät beruht, in deren Rahmen im Verlauf von zwölf Stunden fünf kleine Mahlzeiten ausschließlich kalorienarmer Lebensmittel zu fixen Zeitpunkten gegessen werden dürfen, und ein längerfristiger Erhalt der Gewichtsreduktion bei Umstellung auf Normalkost nicht zu erwarten ist".

Der OGH bestätigte die Irreführung hinsichtlich des ersten Teils des Unterlassungsbegehrens (keine Diät). Die verwendete Aussage "ohne hungern und ohne Kalorien zu zählen" vermittelt beim Durchschnittsverbraucher den Eindruck, dass der Abnehmwillige kein Hungergefühl haben muss, also zumindest so viel und so oft essen kann, dass er gesättigt ist. Diese Behauptungen entsprechen nicht den Tatsachen. Das Programm der Bekl basiert im Wesentlichen darauf, dass genaue Zeit-, Mengen- und Gewichtsangaben für eine stark eiweißreiche und kohlenhydratarme Kost vorgegeben werden; zudem wird (bei Stillstand) ein Apfeltag empfohlen. Bei derartigen Vorgaben handelt es sich um solche, die auch für andere Diäten typisch sind. Der zweite Teil (längerfristige Gewichtsreduktion bei Umstellung auf Normalkost) ist hingegen nicht berechtigt. Den Eindruck, dass ihre Methode eine längerfristige Gewichtsreduktion auch bei Umstellung auf Normalkost bewirkt, verschafft sie nicht. Daher wurde das Unterlassungsbegehren abgewiesen.


OGH 20.12.2018, 4 Ob 184/18i

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

„Energiekostenpauschale“ bei clever fit unzulässig

„Energiekostenpauschale“ bei clever fit unzulässig

Zahlreiche „clever fit“-Fitnesstudios wollten mit 1.10.2022 eine „Energiekostenpauschale“ einheben. Der VKI sah dafür keine Rechtsgrundlage und brachte daher im Auftrag des Sozialministeriums Klage ein. Die Beklagte MCDC Fitness Holding GmbH (MCDC) ließ sich auf das Verfahren nicht ein. Es erging daher ein Versäumungsurteil, das „clever fit“ die Grundlage für die Verrechnung der „Energiekostenpauschale“ entzieht. Das Urteil ist rechtskräftig. Sollten Verbraucher:innen die „Energiekostenpauschale“ bezahlt haben, dann können sie diese zurückfordern.

Angabe der Vitamine im Zutatenverzeichnis

Das Zutatenverzeichnis eines Lebensmittels, dem ein Vitamin zugesetzt wurde, muss über die Angabe der Bezeichnung dieses Vitamins hinaus nicht auch die Angabe der Bezeichnung der verwendeten Vitaminverbindung enthalten.

EuGH zur Nährwertangabe auf Müsli

Nährwertangaben auf der Vorderseite einer Lebensmittelverpackung dürfen sich nicht auf spezielle Zubereitungsarten beziehen (hier 40 g Müsli mit 60 ml Milch mit Fettgehalt von 1,5%). Nur bei Lebensmittel, bei denen eine Zubereitung erforderlich und die Zubereitungsweise vorgegeben ist, dürfen sich die Informationen auf das zubereitete Produkt beziehen.

Keine Warnpflicht bei Müsliriegel

Der Kläger beschädigte sich beim Essen eines Müsliriegels einen Zahn. Das Produkt enthielt keinen Warnhinweis darauf, dass Schalen von Mandeln oder Nüssen enthalten sein könnten. Die Klage gestützt auf Produkthaftung wurde abgewiesen. Es entspreche der allgemeinen Erfahrung, dass in Müsliprodukten, denen eine gewisse Kernigkeit und Stückigkeit immanent sei, Kern- und Schalenteile enthalten sein könnten.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang