Die klagende Autohändlerin verkaufte dem Beklagten ein Neufahrzeug. Beim Transport kam es zu einem massiven Hagelschaden (je ca 150 bis 200 Dellen an Motorhaube und Dach). Die Klägerin ließ den Hagelschaden (durch Herausdrücken der Dellen und Austausch der Dachzierleisten) reparieren. Von den Dellen war nichts mehr zu sehen, zumindest eine beschädigte Zierleiste bei einer Tür wurde jedoch nicht getauscht. Der Käufer verweigerte die Annahme des Autos und trat vom Kaufvertrag zurück.
Die Autohändlerin verkaufte das Fahrzeug zu einem niedrigeren Preis an einen Dritten. Sie klagte auf Ersatz des ihr durch den Rücktritt entstandenen Schadens.
Die Gerichte bestätigten die Rechtmäßigkeit des Rücktritts: Ein aufgrund eines massiven Hagelschadens repariertes Auto ist kein Neuwagen. Die Klage der Verkäuferin wurde abgewiesen.
OGH 23.10.2018, 4 Ob 183/18t