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Urteil: EuGH zur Haftungsbeschränkung bei falsch angegebener IBAN

Hat ein Zahler die IBAN fehlerhaft angegeben, so haftet weder der Zahlungsdienstleister des Zahlers noch der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers.

Ein Schuldner (= Zahler) von T (= Zahlungsempfänger) wies seine Bank (= Zahlungsdienstleister [ZDL] des Zahlers) an, Geld an T zu überweisen und zwar auf ein Konto bei der P-Bank (ZDL des Zahlungsempfängers). Auf der Überweisung waren die IBAN (Kundenidentifikator) und der Name von T. Die Überweisung erfolgte auf das der angegebenen IBAN entsprechende Konto. Die Überweisung wurde aber jemand anderem als T gutgeschrieben, da die IBAN falsch war.

T klagte die P-Bank, da sie nicht geprüft hatte, ob die genannte IBAN mit dem Namen des Zahlungsempfängers übereinstimmte. Dadurch habe sie zugelassen, dass der fragliche Betrag einem falschen Zahlungsempfänger gutgeschrieben werde, obwohl es hinreichende Hinweise dafür gegeben habe, dass der Kundenidentifikator falsch sei.

Nach Art 74 Abs 1 Zahlungsdienste-RL 2007/64 gilt "ein Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dem Kundenidentifikator ... im Hinblick auf den durch den Kundenidentifikator bezeichneten Zahlungsempfänger als korrekt ausgeführt". In Abs 2 derselben Bestimmung heißt es weiter: "Ist der vom Zahlungsdienstnutzer angegebene Kundenidentifikator fehlerhaft, so haftet der Zahlungsdienstleister nicht gemäß Artikel 75 für die fehlerhafte oder nicht erfolgte Ausführung des Zahlungsvorgangs." Art 74 Abs 2 Unterabs 1 der RL 2007/64 unterscheidet nicht zwischen verschiedenen ZDL. Im Hinblick auf den Wortlaut gilt die in dieser Bestimmung vorgesehene Haftungsbeschränkung folglich für alle am Zahlungsvorgang beteiligten Zahlungsdienstleister und nicht nur für einen von ihnen.

Die RL-Ziele der automatisierten (s ErwGr 40) und zügigen (s ErwGr 43) Zahlungen werden besser erreicht, wenn diese Bestimmung dahin ausgelegt wird, dass sie die Haftung sowohl des ZDL des Zahlers als auch des ZDL des Zahlungsempfängers beschränkt, so dass diese von der Verpflichtung befreit sind, die Übereinstimmung des vom ZDN angegebenen Kundenidentifikators mit der als Zahlungsempfänger angegebenen Person zu überprüfen.

Art 74 Abs 2 der Zahlungsdienste-RL 2007/64 ist folglich dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Haftungsbeschränkung des ZDL, wenn ein Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dem vom ZDN angegebenen Kundenidentifikator ausgeführt wird, dieser aber nicht mit dem von diesem Nutzer angegebenen Namen des Zahlungsempfängers übereinstimmt, sowohl auf den ZDL des Zahlers als auch auf den ZDL des Zahlungsempfängers Anwendung findet.

EuGH 21.3.2019, C-245/18

Das Urteil im Volltext.

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