Ein Versicherungsnehmer zahlte Jahre lang ohne aufrechte vertragliche Grundlage Versicherungsprämien ein. Als er dies bemerkte, forderte er diese zurück.
Die Versicherung zahlte die Versicherungsprämien der letzten drei Jahre zurück; die Prämien, die schon länger davor abgebucht wurden, hingegen nicht, mit der Begründung, dass Verjährung eingetreten sei.
Der OGH bestätigte, dass hier eine dreijährige Verjährungsfrist zur Anwendung kommt.
OGH 24.2.2019, 7 Ob 137/18z