Konkret geht es um folgende Klauseln:
1. Sollte der 3-Monats- Euribor unter einem Wert von 0 % liegen, wird für die Berechnung und Anpassung der Sollzinsen ein 3-Monats- Euribor von 0 % angenommen; entspricht derzeit 1,25 %.
3. Als Höchstzinssatz werden sechzehn Prozent pro Jahr vereinbart.
§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG sieht die Zweiseitigkeit von Preisgleitklauseln vor, sodass der Unternehmer gegebenenfalls auch den Preis herabzusetzen hat. Nach dem Normzweck hat bei Zinsgleitklauseln eine Entgeltsenkung im gleichen Ausmaß und in der gleichen zeitlichen Umsetzung wie eine Entgeltsteigerung zu erfolgen, um den Verbraucherschutz zu gewährleisten.
Der OGH hat in der Vergangenheit bereits ausgesprochen, dass Kreditverträge mit einer Zinsuntergrenze, aber ohne Zinsobergrenze gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG verstoßen (4 Ob 60/17b; 4 Ob 107/17i).
Im vorliegenden Fall beinhaltet Klausel 3 zwar eine Zinsobergrenze. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass kein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG vorliegt. Im Hinblick darauf, dass Zinsgleitklauseln der Wahrung der ursprünglichen vertraglichen Äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung dienen, muss einer Mindestverzinsung eine wirtschaftlich gleichwertige Höchstverzinsung gegenüberstehen, um dem Erfordernis der Zweiseitigkeit zu genügen. Die Zinsuntergrenze muss also durch eine in Relation dazu angemessene Obergrenze ausgeglichen werden.
Hier ist die sachliche Rechtfertigung des sich konkret aus den inkriminierten Klauseln ergebenden Zinskorridors (1,25 % bis 16 %) zu beurteilen ist, und zwar nach allgemeinen Regeln aufgrund der Sachlage bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz.
Angesichts des nach den Kreditbedingungen der Beklagten zu zahlenden Aufschlags von 1,25 % auf den Referenzzinssatz müsste der 3-Monats-Euribor auf über 14,75 % steigen, damit der Kreditnehmer vom vorgesehenen Höchstzinssatz von 16 % profitieren könnte. Insoweit geht aber auch die Beklagte selbst nicht davon aus, dass sich der Referenzzinssatz (im hier relevanten Zeitraum) derart entwickeln könnte: Sieht sie doch in ihren Vertragsbedingungen für die Verzugszinsen (die sie nach der bereits vom Erstgericht rechtskräftig für unzulässig erklärten Klausel 2 mit "4 % [ersichtlich gemeint: 4 Prozentpunkte; vgl 3 Ob 10/15i = RS0130051] über jeweiligem Sollzinssatz, kapitalisiert und fällig zu den Zinsterminen" definierte) ebenfalls eine Obergrenze von 16 % vor. Auch von ihr wird also offenkundig - durchaus im Einklang mit dem gegenwärtigen Zinsniveau - vorausgesetzt, dass die Sollzinsen (inklusive Aufschlag auf den 3-Monats-Euribor) jedenfalls unter 12 % bleiben werden. Ausgehend davon ist aber die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Zinsobergrenze von 16 % sei unangemessen hoch, nicht zu beanstanden.
4. Sollte die [Beklagte] mit diesem Höchstzinssatz nicht das Auslangen finden, so ist sie bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Punkt II. berechtigt, zusätzlich einen entsprechenden Verwaltungskostenbeitrag einzuheben.
Dazu hat die Beklagte dem Kläger einen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich angeboten, welchen der Kläger mit der Begründung abgelehnt hat, die Klauseln 1, 3 und 4 seien eine Regelungseinheit, aus welcher die Klausel 4 nicht herausgelöst werden könne.
Klausel 4 bezieht sich mit ihrem Verweis auf "diesen" Höchstzinssatz zwar auf Klausel 3, hat darüber hinaus aber einen eigenständigen - von den Klauseln 1 und 3 losgelösten - Regelungsinhalt. Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilung der Vorinstanzen, die Wiederholungsgefahr sei hinsichtlich Klausel 4 durch den insoweit angebotenen Unterlassungsvergleich weggefallen, jedenfalls vertretbar.
6. Zur Sicherstellung aller Ansprüche (...) sowie - sofern nichts anderes vereinbart - für alle gegenwärtigen und künftigen Finanzierungen sind der [Beklagten] nachstehende Sicherheiten zu bestellen (...)
Der Beklagten ist grundsätzlich dahin zuzustimmen, dass eine Höchstbetragshypothek auch für bedingte und künftige Forderungen wirksam bestellt werden kann, sofern diese ausreichend bestimmbar sind. Bei Forderungen müssen der Rechtsgrund, der Gläubiger und der Schuldner feststehen; auch in solchen Fällen entsteht das Pfandrecht schon mit der Pfandbestellung. Diese Voraussetzungen sind hier an sich erfüllt.
Nach der Rechtsprechung ist eine Klausel, wonach eine Bürgschaft zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen der Bank gegen den Hauptschuldner übernommen wird, sodass sich die Haftung des Bürgen auch auf andere Ansprüche als jene erstrecken soll, die eigentlicher Anlass der Verbürgung sind, dem Bürgen also ohne jede Obergrenze die Haftung für alle künftigen Forderungen der Bank auferlegt werden soll, gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 1 und 3 ABGB.
Es trifft zwar zu, dass der Kreditnehmer selbst für alle seine Verbindlichkeiten aus seinen (gegenwärtigen und künftigen) Kreditverträgen mit seinem gesamten Vermögen haftet, sodass es nicht als gröblich benachteiligend angesehen werden könnte, dass sich ein von ihm an seiner Liegenschaft eingeräumtes Höchstbetragspfandrecht auch auf seine allfälligen künftigen Kreditverbindlichkeiten gegenüber der Bank erstreckt.
Allerdings ist dem Berufungsgericht dahin zuzustimmen, dass sich der Wortlaut der bekämpften Klausel - nach der im Verbandsprozess relevanten kundenfeindlichsten Auslegung - nicht zwingend nur auf eine im Eigentum des Kreditnehmers stehende Liegenschaft bezieht, sondern genauso im Fall einer Drittpfandbestellung verwendet werden könnte.
Die Klausel ist gröblich benachteiligend.
10. Die [Beklagte] kann samt Zinsen, Verzugs- und Zinseszinsen geltend machen (...)
b) alle notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese vom Kunden verschuldet sind und in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.
Nach der Rsp wird der Vereinbarung von Verzugszinsen mit einem die üblichen Zinsen erheblich übersteigenden Zinssatz der Charakter einer Vertragsstrafe zuerkannt. Gemäß § 1336 Abs 3 ABGB kann der Gläubiger neben einer Konventionalstrafe den Ersatz eines diese übersteigenden Schadens geltend machen; in Verbraucherverträgen muss dies allerdings im Einzelnen ausgehandelt werden. Vor diesem Hintergrund erachtete der OGH zu 6 Ob 120/15p [Punkt 3.19] eine Klausel, wonach der Kreditnehmer einerseits zusätzlich zum jeweiligen Sollzinssatz Verzugszinsen von 5 % pa zu leisten und darüber hinaus den aufgrund seines Verschuldens tatsächlich entstandenen Schaden zu ersetzen hat, als wegen Verstoßes gegen § 1336 Abs 3 Satz 2 ABGB unzulässig.
Der durch die Verzugszinsen abgedeckte Schaden liegt darin, dass der Gläubiger das Geld nicht zum Fälligkeitszeitpunkt zur Verwendung zur Verfügung hat. Verzugszinsen dienen nicht dazu, Betreibungs- oder Einbringungskosten iSd § 1333 Abs 2 ABGB abzudecken (10 Ob 14/18h). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist kein Grund ersichtlich, warum diese Beurteilung, an der festzuhalten ist, nicht auch für Kreditverträge gelten sollte.
Daraus folgt, dass es sich bei den in Klausel 10 angesprochenen Betreibungs- und Einbringungskosten gerade nicht um einen den in Form der vereinbarten Verzugszinsen pauschalierten Schadenersatz iSd § 1336 ABGB übersteigenden Schaden handelt, sodass die Klausel nicht schon mangels gesonderter Aushandlung iSd § 1336 Abs 3 Satz 2 ABGB unzulässig ist.
Allerdings bezieht sich Klausel 10 infolge bereits rechtskräftigen Wegfalls von Klausel 2 auf nicht näher begrenzte (Verzugs-)Zinsen und ist daher intransparent.
OGH 23.5.2019, 3 Ob 46/19i
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
Anmerkungen:
Musterbrief
Kundinnen und Kunden mit einem solchen Vertrag mit unzulässiger Zinsobergrenze, können sich darauf berufen, dass die gesetzte Zinsuntergrenze in Höhe des Aufschlages unzulässig ist. Ist der zugrunde gelegte Indikator negativ ist (der 3-Monats-Euribor etwa seit April 2015), darf der Aufschlag nicht voll verrechnet werden, sondern ist der negative Indikator vom Aufschlag abzuziehen. Hat die Bank den negativen Indikator nicht abgezogen, muss sie die zu viel verrechneten Zinsen zurückerstatten.
Einen entsprechenden Musterbrief finden Sie hier .
Sonstige unzulässige Klauseln:
Bereits nach der 1.Instanz (HG Wien 31.7.2018, 17 Cg 55/17w) rechtskräftig für unzulässig wurden folgende Klauseln befunden:
2. Verzugszinsen: 4% über jeweiligen Sollzinssatz, kapitalisiert und fällig zu den Zinsterminen...
7. Im Übrigen werden eingehende Zahlungen vorrangig auf unbestrittene und fällige Kosten, Spesen und Gebühren, dann auf die jeweils ältesten Rückstände verrechnet (Zinsen aller Art vor der Hauptsache). Bestehen mehrere Kredite, so bestimmt die Landesbank, für welche Kredite die Zahlung zu verwenden ist.
9. Der Kunde bzw Sicherheitengeber hat der Landesbank oder einer von ihr beauftragen Stelle auf Verlangen Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren und alle Auskünfte zu erteilen, die im Interesse des Kreditverhältnisses notwendig sind.
In einem gerichtlichen Teilvergleich (HG Wien 7.5.2018, 17 Cg 55/17w) verpflichtete sich die beklagte Partei folgende Klauseln zu unterlassen:
5. Sollte die Anwendung des Indikators aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Maßnahmen oder sonstiger Ereignisse ein von den tatsächlichen Verhältnissen am Geld- und Kapitalmarkt abweichendes Ergebnis bringen, so wird die Landesbank mit dem Kunden eine entsprechende neue Zinsvereinbarung treffen und diesem hierzu einen Vorschlag unterbreiten. Sollte der Kunde diesem Vorschlag nicht binnen vier Wochen - bei der Landesbank einlangend - schriftlich widersprechen, so gilt er als angenommen. Hierauf wird die Landesbank den Kunden bei Unterbreitung des Vorschlages neuerlich aufmerksam machen. Kommt es bei einem etwaigen Widerspruch binnen 14 Tagen zu keiner Einigung, so ist die Landesbank berechtigt, den Kredit unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen fällig zu stellen.
8. Der Kunde bzw Sicherheitengeber hat der Landesbank - sofern wesentlich - unverzüglich schriftlich mitzuteilen: a) jede beabsichtigte Veränderung im Hinblick auf sein Vermögen (Verpfändung, Verkauf, Schenkung, Übergabe, Vermietung, Verpachtung, Übernahme von Haftungen.
11. Die Landesbank kann ...geltend machen ...c) die Kosten für die Vertretung ihrer Rechte vor Gericht (Partein- und Rechtsanwaltskosten) - gleichgültig in welcher Verfahrensart - wozu auch die mit der Verteilung des Meistbotes verbundenen Kosten zählen.
12. Zur Empfangnahme der Auszahlung, zur Abgabe von Willenserklärungen sowie zur Entgegennahme von Schriftstücken ist jeder Einzelne mit Wirkung für sämtliche anderen ermächtigt.