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Urteil: Unzulässige BMW-Werbung

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die BMW Austria GmbH und die BMW Austria Leasing GmbH wegen einer Leasingwerbung. BMW hat in der facebook-Werbung keinerlei Informationen über den Leasingzinssatz geben. Auf der Startseite der Homepage wurde das Leasing groß mit der Leasingrate beworben. Die nach dem Gesetz zu erteilenden Informationen waren auf der Startseite nicht ohne weiteres Klicken zu finden. Das Landesgericht Salzburg bestätigt hier, dass BMW gegen die gesetzlichen Vorschriften zur Leasingwerbung verstößt.

Werbung auf der Homepage
Auf der Homepage wurde mit der Mini mit "ab EUR 99 im Monat**" beworben. Erst durch Anklicken des Sternchenverweises gelangte man zur Information laut Verbraucherkreditgesetz.

Werbung auf facebook
Auf der facebook-Seite MINI.austria wurde auf einem Bild eines BMW Mini mit einer monatlichen Rate "Ab EUR 99,-- im Monat" geworben. Auf dieser Facebook-Seite waren keine Informationen laut Verbraucherkreditgesetz angeführt. Erst durch Anklicken des Bildes gelangte der Benutzer auf die diese Inhalte aufweisende Website www.mini.at . Wenn der Benutzer dagegen die Taste "MEHR DAZU" anklickte, erschien ein Formular mit der Überschrift "Jetzt Probefahrt vereinbaren".

Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes (VKrG)
In der von der zweitbeklagten Partei angebotenen Variante des "Select Leasing" hat der Leasingnehmer am Ende der Vertragslaufzeit zusätzlich zum Ankauf und zur Weiterfinanzierung die Möglichkeit der Rückgabe mit einer Abrechnung in zwei möglichen Varianten: Bei der Restwertabrechnung wird der Verkaufserlös dem vereinbarten, kalkulierten Restwert gegenübergestellt, wobei der Leasingnehmer zumindest 75 % des Mindererlöses zu tragen hat, bei Verschulden dagegen den hingegen den gesamten Mindererlös. Bei der wahlweise möglichen Kilometerabrechnung muss das Fahrzeug bei Rückgabe einem vorher festgelegten Zustand entsprechen und darf einen vertraglich vereinbarten Kilometerstand nicht überschreiten; ein allfälliger Minderwert und Reparaturkosten sowie 2.500 übersteigende Mehrkilometer werden dem Leasingnehmer nachbelastet (15.1, 15.2 und 15.3 der AGB).

Die von der zweitbeklagten Partei angebotenen Leasingverträge sind vom Anwendungsbereich des VKrG umfasst - und fallen (zumindest analog - OGH 4 Ob 24/15f) unter § 26 Abs 1 Z 4 VKrG.

Passivlegitimation der erstbeklagten Partei

Die erstbeklagte Partei BMW Austria GmbH ist Alleingesellschafterin der zweitbeklagten Partei BMW Austria Leasing GmbH und koordiniert das BMW-Geschäft in Österreich, während die Zweitbeklagte Finanzdienstleistungen erbringt. Die beklagten Parteien betreiben gemeinsam mit der BMW Austria Bank GmbH die Website www.mini.at und haben Einfluss auf den Inhalt dieser Seite.

Dem Wortlaut des § 5 VKrG lässt sich im Gegensatz zu jenem des § 6 VKrG nicht entnehmen, dass diese Bestimmung sich einzig an den Kreditgeber richtet, sondern ist bereits aus Zwecken des Umgehungsschutzes auch eine die
Werbemaßnahmen eines Kreditgebers übernehmende oder zumindest mittragende Konzerngesellschaft Adressatin dieser Schutzbestimmungen.

Gemeinsam betriebene Websites und Facebook-Auftritte müssen dem Regime der Informationspflichten und Transparenzkriterien daher jedenfalls unterliegen. Um effektiven Schutz zu gewähren und dem Zweck der Informationspflichten des § 5 VKrG zu entsprechen, ist eine Einbeziehung der die Werbeauftritte mitgestaltenden oder zumindest die entsprechende Plattform zur Verfügung stellenden erstbeklagten Partei jedenfalls notwendig. Im Hinblick auf die beanstandete Werbemaßnahme liegt jedenfalls auf www.mini.at gemeinsames Vorgehen der beklagten Parteien vor.

§ 5 VKrG
Werden in einer Werbung für Kreditverträge Zinssätze oder sonstige, auf die Kosten eines Kredits für den Verbraucher bezogene Zahlen genannt, muss die Werbung klar, prägnant und auffallend anhand eines repräsentativen Beispiels gewisse Standardinformationen (Sollzinssatz, effektiven Jahreszinssatz, Gesamtkreditbetrag, ggf Laufzeit, ggf Gesamtbetrag und Betrag der Teilzahlungen) enthalten.

Im vorliegenden Fall wurden die Anforderungen des § 5 Abs 1 VKrG an eine klare, prägnante und auffallende Veröffentlichung der Standardinformationen durch die Internetwerbung der beklagten Parteien nicht erfüllt. Obwohl bereits auf der Startseite der Website www.mini.at das Leasingangebot der zweitbeklagten Partei unter Hervorhebung einer monatlichen Leasingrate von nur EUR 99,- beworben wird, finden sich die von § 5 VKrG geforderten Standardinformationen dort nicht. Erst durch Anklicken eines mit "MEHR ERFAHREN" betitelten Buttons gelangt man auf eine (Unter-)Seite, auf welcher der Werbeslogan unter Nennung der Leasingrate nochmals wiederholt wird, allerdings nunmehr mit einem Sternchenverweis versehen. Erst durch Anklicken dieses nicht einmal durch Unterstreichung als Link gekennzeichneten Sternchenverweises gelangt man auf eine weitere (Unter-)Seite mit den klein gedruckten Standardinformationen. Dadurch wird die Aufmerksamkeit des durchschnittlichen Verbrauchers auf die niedrige Leasingrate gelenkt, ohne dass dieser gleichzeitig und auffallend die für ihn relevanten Standardinformationen zur beworbenen Finanzierung erhält.

Gerade dies will § 5 VKrG aber verhindern. Da hier bereits auf der Startseite die Leasingrate als wesentliches Werbeargument für die beworbene Finanzierung hervorgehoben wird, ist auch die Angabe der Standardinformationen auf dieser Seite und nicht erst auf einer durch zweimaliges Klicken (wovon ein Klick auf einen nicht als Link gekennzeichneten Sternchenverweis erfolgen muss) gesondert aufzurufenden (Unter-)Seite zu fordern. Nur eine Darstellung der Standardinformationen im unmittelbaren Zusammenhang mit der erstmaligen Hervorhebung einer bestimmten werbewirksamen Zahl, wie der monatlichen Leasingrate, entspricht dem Gesetzeszweck, den Verbraucher möglichst früh über den tatsächlichen Inhalt eines zahlenmäßig beworbenen Angebots zu informieren und eine Irreführung hintan zu halten. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der auf der Startseite befindliche Link nicht ausreichend klar erkennen lässt, dass auf der damit aufrufbaren (Unter-)Seite eine Darstellung der vom Gesetz geforderten Standardinformationen erfolgt. Außerdem sind diese auch im Vergleich zu der auf der Startseite hervorgehobenen Leasingrate nicht besonders auffällig dargestellt. Den Anforderungen des § 5 Abs 1 VKrG wurde somit nicht entsprochen.

Nichts anderes gilt für die Werbung der beklagten Parteien auf der Facebook-Seite, wo der Benutzer erst durch einen Klick auf das Werbebild (Automodell) auf die Seite www.mini.at gelangte, auf der die geforderten Informationen aufzurufen waren. Es war also wiederum eine zusätzlicher und darüber hinaus ohne jeglichen Hinweis auf eine Verlinkung von Informationen gemäß § 5 VKrG gekennzeichneter Schritt erforderlich, was jedenfalls den Anforderungen des § 5 Abs 1 VKrG widerspricht.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG Salzburg 14.6.2019, 14 Cg 6/19y
Klagsvertreterin: Dr.in Annemarie Kosesnik-Wehlre, Rechtsanwältin in Wien

Ergänzung:

Das OLG Linz 25.9.2019, 2 R 136/19m bestätigte das obige Urteil. Dagegen legten die Beklagten keine Reivision ein.

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