Nach den AGB kommuniziert DEGIRO mit Kunden grundsätzlich in der englischen oder niederländischen Sprache, und muss keine anderen Sprachen verwenden. Diese Klausel ist laut HG Wien überraschend und unzulässig: Kunden eines Online-Broker-Tools, das in deutscher Sprache unter der toplevel-Domain .at angeboten wird, und das eine österreichische Helpline-Telefonnummer und die Kontaktadresse kundenservice@degiro.at angibt, gehen berechtigterweise davon aus, dass diese Services jedenfalls in deutscher Sprache erbracht werden. Auch die AGB werden in deutscher Sprache präsentiert. Kunden rechnen nicht damit, dass die AGB plötzlich festgelegen, dass Deutsch nicht Kommunikationssprache ist. Außerdem sah das HG Wien eine gröbliche Benachteiligung darin, dass die englische Version des Vertrags und nicht dessen Übersetzung, etwa ins Deutsche, im Streitfall entscheidend sein soll. Damit wird das Risiko von Abweichungen von der englischen Sprachfassung ohne Ausgleich auf die Kunden überlagert.
Außerdem erklärte das HG Wien Klauseln für unzulässig, nach der das Risiko von Verlust/Diebstahl/Missbrauch des Zugangscodes zum Web-Trader (mit dem Transaktionen getätigt werden können) pauschal auf den Verbraucher überwälzt wird. Damit sollte der Verbraucher auch in den Fällen haften, in denen DEGIRO eigentlich das Risiko trägt. Alle Aufträge demnach auf Rechnung und Risiko des Kunden erfolgen. Das HG Wien stellte klar, dass sich DEGIRO damit gegenüber Missbrauchsfällen absichern will und dies gröblich benachteiligend ist.
Eine Klausel, wonach die Entgelte im Preisverzeichnis "von Zeit zu Zeit" angepasst werden konnten, wurde ebenfalls als ungültig beurteilt, weil DEGIRO dadurch ein einseitiges Preisänderungsrecht zukommt.
Außerdem stellte das HG Wien klar, dass neben den Regelungen des Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) 2018 im jeweiligen Anwendungsbereich auch die Vorgaben des Verbraucherkreditgesetz (VKrG) einzuhalten sind. Insgesamt wurden einige Klauseln auch wegen Verstößen gegen das WAG 2018 und das VKrG als gesetzwidrig eingestuft.
Unter den für ungültig erklärten Vertragsklauseln befand sich auch eine solche, wonach Kunden DEGIRO versprechen mussten, nicht mit solchen Finanzinstrumenten zu handeln, deren Funktionsweise sie nicht vollständig verstehen.
Eine weitere als unzulässig beurteilte Klausel sollte das Unternehmen von der Verantwortung für von ihm erteilte Informationen ausschließen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 1.7.2019).
Handelsgericht Wien 13.6.2019, 58 Cg 15/18s
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien