Die vom VKI abgemahnten 48 Klauseln fanden sich in von der Neubau Projektmanagement GmbH verwendeten Mietverträgen. Die Mietverträge wurden jeweils mit der Hausinhabung abgeschlossen, wobei als Vertreterin der Hausinhabung die "Neubau Projekt Management GmbH" genannt wurde.
Da diese Klauseln nach Ansicht des VKI zusammengefasst gegen diverse Bestimmungen in Konsumentenschutzgesetz (KSchG), Mietrechtsgesetz (MRG) und ABGB verstoßen, wurde die Neubau Projektmanagement GmbH abgemahnt und in weiterer Folge Klage eingebracht, weil eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde.
Das HG Wien erklärte alle 48 Klauseln für unzulässig. Die von der Beklagten erhobene Berufung richtete sich ausschließlich gegen den Zuspruch der Urteilsveröffentlichung. Das OLG Wien gab der Berufung nicht Folge.
Die Urteile sind rechtskräftig.
HG Wien 10.01.2019, 30 Cg 36/18y
OLG Wien 30.04.2019, 4 R 21/19s
Klagevertreter: Dr. Walter Reichholf, RA in Wien