Ein Kunde parkte auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums, in dem ua die Beklagte einen Supermarkt betreibt. Nachdem er im Supermarkt eingekauft und die Einkäufe im Auto verstaut hatte, ging er zu einem im selben Einkaufszentrum befindlichen Drogeriemarkt. Am Weg stürzte er auf einer eisigen Stelle auf dem Parkplatz und erlitt Verletzungen.
Die Supermarktbetreiberin haftet für die Folgen des Sturzes:
Den Geschäftsinhaber treffen auch vor- und nachvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten. Diese nachvertraglichen Schutzpflichten dürfen nicht überspannt werden; vielmehr muss es einen ausreichenden inneren Zusammenhang zwischen der Hauptleistung der Supermarktbetreiberin und dem Sturz des Kunden geben. Dieser wurde hier bejaht.
OGH 28.5.2019, 4 Ob 13/19v