Klausel 2:
1.11.2.2
Die Möglichkeit zu Leistungsänderungen auf diesem Weg ist auf sachlich gerechtfertigte Fälle beschränkt, eine sachliche Rechtfertigung liegt insbesondere dann vor, wenn die Änderung durch gesetzliche oder aufsichtsbehördliche Maßnahmen notwendig ist, die Änderungen die Sicherheit des Bankbetriebs, oder die Abwicklung der Geschäftsverbindung mit dem Kunden fördert, die Änderung zur Umsetzung technischer Entwicklungen erforderlich ist, vereinbarte Leistungen nicht mehr kostendeckend erbracht werden können oder die Leistungen auf Grund geänderter Kundenbedürfnisse nur mehr von wenigen Kunden nachgefragt werden.
Hinsichtlich Klausel 2 wurde das Verfahren unterbrochen, weil für das OLG Wien zur Beurteilung die Entscheidung des EuGH über die Vorlagefrage, in einem anderen Verfahren (gegen eine andere Bank) zu einer ähnlichen Klausel, abzuwarten ist.
Klausel 3:
1. 1.13 Wird an einem Geldautomat oder eine POS-Kasse viermal in Folge ein unrichtiger persönlicher Code eingegeben, kann die easybank veranlassen, dass die Bezugskarte aus Sicherheitsgründen eingezogen und/oder unbrauchbar gemacht wird.
Gegenständliche Klausel wurde als intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG beurteilt, weil der Verbraucher nicht mit Sicherheit davon ausgehen kann, dass die Karte bei einer viermaligen falschen Code-Eingabe eingezogen oder vernichtet wird und es letztlich im Ermessen der Bank bleibt, ob dies geschieht.
Klausel 4:
2.4.3. Meldepflicht bei Abhandenkommen der Bezugskarte: Bei Verlust, Diebstahl, missbräuchlicher Verwendung oder sonstiger nicht autorisierter Nutzung der Bezugskarte hat der Karteninhaber bzw der Kontoinhaber, unverzüglich sobald er davon Kenntnis erlangt, bei der easybank oder über den Sperrnotruf eine Sperre der Bezugskarte zu veranlassen. Bei Abhandenkommen der Bezugskarte (z.B. Verlust oder Diebstahl) muss der Karteninhaber bzw. der Kontoinhaber darüber hinaus eine Anzeige bei der dafür zuständigen Behörde erstatten und diese auf Verlangen der easybank im Original oder in Kopie übergeben.
§ 36 Abs 2 ZaDiG (§ 63 Abs 2 ZaDiG 2018) sieht vor, dass der Karteninhaber eine Anzeige des Kartenverlusts beim Zahlungsdienstleister oder einer von diesem betrauten Stelle vornehmen muss. Dies "darüber hinaus" auch noch in jedem Fall bei einer Behörde anzuzeigen, wurde als eigenständige und zusätzliche Sorgfaltspflicht gesehen. Eine solche kann gem ZaDiG aber nicht wirksam vereinbart werden (8 Ob 24/18i).
Gegenständliche Klausel wurde vom OLG Wien als unklar beurteilt, weil sie den durchschnittlichen Verbraucher nicht eindeutig erkennen lässt, wie sich die Anzeigepflicht gegenüber den örtlichen Behörden zur Meldung beim Zahlungsdienstleister verhält und welche Konsequenzen das Unterlassen der behördlichen Anzeige nach sich ziehen könnte (vgl 8 Ob 128/17g).
Das OLG erkannte jedoch einen Teil der Klausel als materiell eigenständigen Regelungsbereich und erklärte lediglich den oben fett gedruckten Teil der Klausel als ungültig. Der erste Satz ist damit laut OLG zulässig.
Klausel 5:
6.3. Zahlungsanweisungen auf elektronischem Weg darf der KI nur in sicheren Systemen durchführen, die dem Zweck dienen, die Daten des KI und seine personalisierten Sicherheitsmerkmale vor der Ausspähung und missbräuchlichen Verwendung durch Dritte zu schützen: Als ein sicheres System gilt derzeit das 3-D Secure Verfahren (Verified by Visa bzw MasterCard Secure Code). Im Rahmen des 3-D Secure Verfahrens wird der KI mittels eines selbstgewählten Passworts zweifelsfrei als rechtmäßiger Karteninhaber identifiziert. Die Registrierung zum 3-D Secure Verfahren ist derzeit zB kostenlos auf www.easybank.at/kreditkarten möglich. Sofern der KI im 3-D Secure Verfahren registriert ist, ist ihm die Verwendung dieses sicheren Verfahrens bei VU, die ebenfalls das 3-D Secure Verfahren anbieten, möglich.
Unabhängig davon, ob das VU das 3-D Secure Verfahren anbietet oder nicht, ist der KI bei der Datenweitergabe dazu verpflichtet, darauf zu achten, dass Daten nur mit dem Verbindungsprotokoll https: (Hyper Text Transfer Protocol Secure) übertragen werden
Warnhinweis: Aus Sicherheitsgründen behält sich die easybank vor, Transaktionen technisch nicht durchzuführen, falls kein für die jeweilige Transaktion sicheres System verwendet wird. In diesem Fall wird der KI jedoch die Möglichkeit haben, sich im Rahmen einer solchen Transaktion für das von der easybank zu diesem Zeitpunkt bekannt gegebene sichere System zu registrieren und dieses zu nutzen, sofern das VU dieses System anbietet.
Das OLG Wien beurteilte diese Klausel einerseits als intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG, und andererseits als gegen die Haftungsbestimmungen des ZaDiG (§ 44 Abs 2 ZaDiG 2009 bzw § 68 ZaDiG 2018) verstoßend.
Die verwendete Klauselformulierung war für das OLG Wien nämlich sinngleich mit bereits vom OGH als unzulässig beurteilten Klauseln zu beurteilen (s zB 9 Ob 31/15x).
Die Klausel erweckt laut OLG den Eindruck, dass dem Zahlungsdienstnutzer die Verpflichtung auferlegt wird, lediglich bestimmte und von der Beklagten selbst als "sicher" angesehene Systeme im Internet zu verwenden und in weiterer Folge, dass die Haftung für Schäden, die durch Verwendung der Kreditkartendaten in solchen nicht sicheren Systemen entstehen, zB durch Ausspähung von Kreditkartennummer, Name und Prüfzahl, beim Karteninhaber liegt. Eine solche Haftung besteht jedoch laut dem Zahlungsdienstegesetz nicht. Die Klausel ist daher intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG.
Die Klausel ist aber auch deshalb intransparent, weil unklar bleibt, welches System die Beklagte als sicher ansieht und welches nicht.
Aus der Klausel ist außerdem nicht ableitbar, ob das "3-D-Secure Verfahren" laut Beklagter als das einzig sichere System zu sehen ist. Die verwendete Formulierung "gilt derzeit als sicheres System" lässt jedenfalls offen, ob es sich um eine abschließende bzw beispielhafte Aufzählung handelt.
Die gegenständliche Klausel verweist darauf, dass unabhängig vom Anbot dieses Verfahrens auf das Verbindungsprotokoll "https" zu achten ist. Dadurch wird nahegelegt, dass die Beklagte die Kartenverwendung bei Händlern ohne "3-D-Secure Verfahren" als zulässig erachtet und andererseits, dass auch das "3-D-Secure" Verfahren nicht ausreicht, wenn kein https-Verbindungsprotokoll vorhanden ist (9 Ob 31/15x).
Die Beklagte argumentierte in diesem Fall auch damit, dass seit September 2019 die starke Kundenauthentifizierung verlangt wird und die Klausel darum zulässig sie, weil das "3-D-Secure-Verfahren" diesen Anforderungen genüge.
Das OLG führte aus, dass sowohl die alte als auch die neue Rechtslage zu berücksichtigen ist, wenn das Verhalten noch nach alter Rechtslage gesetzt worden ist. Aber auch bei Heranziehung der neuen Rechtslage würde sich der unvollständige Eindruck, den die Klausel dem Verbraucher vermittelt, nicht ändern.
Das ZaDiG 2018 sieht für elektronische Zahlungsvorgänge neue zusätzliche Obliegenheiten und Sorgfaltspflichten des Zahlungsdienstleisters vor, um Betrugsrisiken weitestgehend zu beschränken. Hält der Zahlungsdienstleister diese neuen Sicherheitsstandards nicht ein, dann haftet der Zahlungsdienstnutzer bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen grds nicht und zwar selbst dann nicht, wenn er selbst Sorgfaltspflichten verletzt hat.
Damit soll das Vertrauen des Zahlers hinsichtlich neuer Technologien geschützt werden. Zudem soll er sich darauf verlassen können, nicht für Schäden zu haften, die bei nicht ausreichend abgesicherten Zahlungsvorgängen entstehen.
Seit 14.9.2019 gelten verschärfte Bestimmungen hinsichtlich der starken Kundenauthentifizierung gem § 4 Z 28 ZaDiG 2018. Gem Art 4 VO (EU) 2018/389 muss nicht nur auf die Einhaltung von mindestens zwei Elementen aus den drei Kategorien Wissen, Besitz und Inhärenz geachtet werden, sondern auch die Generierung eines Authentifizierungscodes berücksichtigt werden, welcher nur einmal verwendet werden kann und der anhand der gesetzlichen Vorgaben in der del VO berechnet wird. Das gilt nicht nur für Fernzahlungsvorgänge, sondern auch für Kartentransaktionen an Geldausgabeautomaten oder POS-Kassen. Bei diesen Zahlungsvorgängen kann der Authentifizierungscode aus der Karte und der PIN generiert werden und direkt vom Gerät an den Zahlungsdienstleister übermittelt werden. Für den Kunden fällt daher kein zusätzlicher Authentifizierungsschritt an.
Bei elektronischen Fernzahlungsvorgängen gem § 4 Z 6 ZaDiG 2018 muss der Authentifizierungscode gem § 87 Abs 3 ZaDiG 2018 und Art 5 VO (EU) 2018/389 dynamisch mit dem Betrag und dem Empfänger des Zahlungsvorgangs verknüpft werden.
Art 5 Abs 1 der VO gibt vor, dass Betrag und Empfänger vor Freigabe der Zahlung angezeigt werden müssen, der Code ausschließlich für Betrag und Empfänger gültig sein darf, zu denen zugestimmt wurde und aus denen der Code durch einen Algorithmus berechnet wurde, sowie der bei der Freigabe eingegebene Code dem ursprünglichen Betrag und Empfänger entspricht. Außerdem muss jede Änderung beim Betrag oder der Änderung den Code ungültig werden lassen.
Es handelt sich um technologieneutrale Vorgaben, welche unterschiedliche Berechnungsmöglichkeiten des Authentifizierungscodes erlauben.
Auch im Hinblick auf die neue Rechtslage ging das OLG Wien von der Intransparenz der Klausel aus.
Das OLG zog in diesem Zusammenhang zur Urteilsbegründung auch die Entscheidungen 9 Ob 31/15x, 8 Ob 128/17g und 1 Ob 124/18v heran, in denen es um sehr ähnliche Klauseln ging und die dort ebenfalls als intransparent beurteilt wurden, weil sie eine Haftung suggerierten.
Gegenständliche Klausel ist laut OLG nicht nur eine Empfehlung, sondern die verwendete Formulierung "sollten möglichst nur" führt dazu, dass der Karteninhaber eine vertragliche Sorgfaltspflicht verletzen würde, wenn er ein nicht verschlüsseltes System für die Zahlungsanweisung nutzt, obwohl er ein verschlüsseltes System nutzen hätte können.
Die Klausel verstößt daher auch gegen die zwingend vorliegenden Haftungsbestimmungen gem § 44 Abs 2 ZaDiG 2009 bzw nunmehr § 68 ZaDiG 2018.
Klausel 6:
10.2 Verlust oder Diebstahl der Karte sind weiters unverzüglich den zuständigen Behörden anzuzeigen.
Hier verwies das OLG primär auf Klausel 4.
Die Klausel ist daher intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG und auch gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB.
Es wird nämlich eine zusätzliche und sachlich nicht gerechtfertigte Sorgfaltspflicht statuiert, wobei für den Verbraucher zudem nicht eindeutig erkennbar ist, wie sich Anzeigepflicht bei Behörde zur Meldepflicht beim Zahlungsdienstleister verhält.
Klausel 7:
10.4 Beruht der nicht autorisierte Zahlungsvorgang auf der missbräuchlichen Verwendung der Karte oder der Kartendaten, so ist der KI der easybank zum Ersatz des gesamten Schadens, der der easybank infolge des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, dann verpflichtet, wenn der KI ihn in betrügerischer Absicht ermöglicht hat oder durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer oder mehrerer Pflichten gemäß dieser BB easy kreditkarte insbesondere der in Punkt 10.1 und 10.2 aufgeführten Pflichten herbeigeführt hat. Wurden diese Pflichten und Bestimmungen vom KI nur leicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung des KI für den Schaden auf den Betrag von EUR 150,00,-- beschränkt.
Gegenständliche Klausel wurde vom OLG sowohl nach der alten, als auch nach der neuen Rechtslage für unzulässig beurteilt. Hinsichtlich der alten Rechtslage hat der OGH in 9 Ob 31/15x bereits eine ähnliche Klausel als gegen § 44 Abs 2 und Abs 3 ZaDiG verstoßend beurteilt.
Eine Haftung des Zahlungsdienstnutzers kann nämlich nur bei missbräuchlicher Verwendung eines Zahlungsinstruments entstehen, nicht aber bei Missbrauch der Verwendung der nicht personifizierten Kartendaten, bei Käufen im Internet oder am Telefon.
Aber auch nach der geltenden Rechtslage sieht § 68 ZaDiG 2018 eine Haftungseinschränkung vor. Bei fahrlässiger Pflichtverletzung ist der Ersatz des Zahlers gem § 68 Abs 1 ZaDiG mit 50 Euro begrenzt. Gem § 68 Abs 2 ZaDiG haftet der Zahler nicht, wenn Verlust, Diebstahl oder missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments für den Zahler vor einer Zahlung nicht bemerkbar waren, oder wenn sie durch Handlungen in der Sphäre des Zahlungsdienstleisters verursacht wurden.
§ 68 Abs 4 ZaDiG 2018 sieht gewisse Kriterien vor, die man bei einer Schadensteilung berücksichtigen müsste.
Ebenfalls ist eine Haftung des Zahlers gem § 68 Abs 6 ZaDiG 2018 ausgeschlossen, wenn der Zahlungsdienstleister seine eigenen Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Anzeige- und Entsperrmöglichkeit, sowie der unmittelbaren Wirksamkeit der Sperre iSd § 64 Abs 1 Z 2 oder Z 3 ZaDiG 2018 verletzt hat.
Die gegenständliche Klausel ist daher auch nach der neuen Rechtslage intransparent, weil sie die gesetzlich zwingenden Haftungseinschränkungen des Zahlers für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge gem § 68 ZaDiG 2018 verletzt hat und dem Durchschnittsverbraucher den Eindruck einer weitergehenden Haftung vermittelt.
Klausel 8:
11.1 Die easybank, die Paylife oder die jeweilige Kreditkartenorganisation wird in diesem Fall die Karte unverzüglich sperren.
Das OLG Wien zog bei der Beurteilung dieser Klausel sämtliche Sprachfassungen der Zahlungsdiensterichtlinie heran und kam zum Schluss, dass stets ein deutlicher Unterschied zwischen der Unverzüglichkeit der Sperranzeige durch den Zahlungsdienstnutzer und der sofortigen Verpflichtung der Wirksamkeit der Zahlungsdienstleister besteht. Eine vom Zahlungsdienstleister nur unverzüglich veranlasste Sperre entspricht laut OLG aber nicht dem Gesetz.
Im Übrigen hat der OGH in 8 Ob 24/18i bereits eine ähnliche Klausel als unzulässig beurteilt.
Klausel 9:
12.1. Der KI erhält einmal pro Monat eine Abrechnung über seine mit der Karte bezahlten Leistungen, wenn er im vorangegangenen Abrechnungszeitraum Leistungen der Karte in Anspruch genommen hat bzw das jeweilige VU die Karte belastet hat. Der KI hat Erklärungen der easybank die sich nicht auf Zahlungsvorgänge beziehen (zB Bestätigungen von erteilten Aufträgen, Anzeigen über deren Ausführungen; Rechnungsabschlüsse, und sonstige Abrechnungen) auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben. Weiters hat der KI seiner Rügeobliegenheit nach Punkt 10.3. zur Erwirkung einer Berichtigung eines nicht autorisierten oder fehlerhaften Zahlungsvorgangs nachzukommen.
Die Beklagte argumentierte mit der Entscheidung 6 Ob 228/16x, wobei es in dieser Entscheidung nur um die Beweislastverschiebung, nicht aber um die Transparenz ging.
Bei der gegenständlichen Klausel bleibt trotz mehrerer Beispiele offen, welche "sonstigen" Erklärungen der Beklagten, die sich nicht auf Zahlungsvorgänge beziehen, die dieser auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen müsse.
Damit gehen für den Verbraucher aber beträchtliche Schwierigkeiten einher und werden ihm unberechtigte Verpflichtungen abverlangt. Die Klausel war in diesem Punkt daher unzulässig.
Bei dieser Klausel erkannte das OLG jeweils einen materiell eigenständigen Regelungsbereich und beschränkte die Unterlassungserklärung auf den oben fett markierten Bereich.
Klausel 10:
11. 3.2 Die Regelungen des Punktes II 10.1 der Kreditkartenbedingungen betreffend die PIN sind vom KI auf das 3-D Secure Passwort und den Benutzernamen vollinhaltlich anzuwenden. Der KI ist daher verpflichtet darauf zu achten, Benutzernamen und 3-D Secure Passwort nur dann einzugeben, wenn bei der Eingabe die lokale, räumliche, technische und persönliche Umgebung so beschaffen ist, dass kein Dritter in der Lage ist, Kartennummer, Benutzername, 3-D Secure Passwort oder andere transaktionsrelevante Daten auszuspähen. Der KI ist verpflichtet die von ihm im Zuge des Zahlungsvorgangs verwendeten Internetseiten so zu schließen, dass es einem unberechtigten Dritten nicht möglich ist, auf diese zugreifen zu können. Er hat daher alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um das 3-D Secure Passwort geheim zu halten.
Bei dieser Klausel verneinte das Gericht die Wiederholungsgefahr.
Das Erstgericht hatte nämlich festgestellt, dass die Beklagte ihr altes "3-D-Secure-Verfahren" vor der Klagseinbringung am 24.10.2016 auf ein neues Verfahren umgestellt hat und die Klausel seitdem nicht mehr verwendet und sich auch in Altverträgen nicht mehr darauf beruft. In den nachfolgenden Bedingungen war die Klausel nicht mehr vorhanden.
Das OLG sah in dieser Vorgangsweise keine Anhaltspunkte, dass die Klausel noch verwendet wird, oder sich die Beklagte darauf berufen könnte.
Klausel 11:
12. 11. Sperre der Karte 11.1. Der KI ist jederzeit berechtigt, bei der easybank unter +43 (0)5 70 05-535, bei SIX rund um die Uhr unter +43 (0)1 717 01-4500 oder der MasterCard-Organisation unter den internationalen Sperrnotrufnummern die Sperre seiner Karte zu verlangen. Die easybank, die SIX oder die MasterCard-Organisation wird in diesem Fall die Karte unverzüglich sperren.
Das OLG verwies hier vor allem auf Klausel 8 und erklärte die Klausel als gegen § 35 Abs 1 Z 3 ZaDiG 2009 verstoßend. Aber auch hier sah das OLG zwei materiell eigenständige Regelungsbereiche und schränkte die Unterlassungsverpflichtung auf den oben fett markierten Teil ein.
Klausel 12:
13. 12.13 Die easybank ist berechtigt, für die Bearbeitung von grenzüberschreitenden Kreditkartentransaktionen außerhalb der Europäischen Union und für grenzüberschreitende Kreditkartentransaktionen innerhalb der Europäischen Union, die nicht in Euro erfolgen, dem KI ein Manipulationsentgelt gemäß dem Preisblatt der Co-branded MasterCard in Rechnung zu stellen. Ob eine Transaktion außerhalb der Europäischen Union vorliegt, entscheidet sich nach dem Standort des VU.
Das OLG Wien beurteilte die Klausel als unzulässig und zwar, weil die Klausel keine Einschränkung dahingehend aufwies, dass ausschließlich das im Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditkartenvertrags aktuelle Preisblatt der späteren Verrechnung zugrunde gelegt werden soll. Das Fehlen einer derartigen Einschränkung legt aber nahe, dass sich der Verweis auf das jeweils aktuelle Preisblatt bezieht und daher auch im Laufe der Zeit vorgenommene Änderungen der Entgelte unmittelbar maßgeblich sein sollen. Damit wird aber unzulässig und pauschal auf Entgeltbestimmungen verwiesen. Laut ZaDiG müssen Entgelte aber gem § 28 Abs 1 Z 2 lit a leg cit wirksam vereinbart werden und da Informationen nach § 28 Abs 1 Z 3 lit a ZaDiG ein Bestandteil der vorvertraglichen Informationen sind, dürfen dem Kunden nur jene Entgelte verrechnet werden, die ihm vor Abgabe seiner Vertragserklärung mitgeteilt worden sind.
Die Klausel ist daher unzulässig.
Ob eine solche Transaktion aber nun außerhalb der Europäischen Union liegt oder nicht, wurde laut Klausel nach dem jeweiligen Standort des Vertragsunternehmens beurteilt.
Das OLG sah diese Klausel daher auch darum als gesetzwidrig an, weil die Beurteilung, ob eine Transaktion außerhalb der Europäischen Union liegt oder nicht, nach dem jeweiligen Standort des Vertragsunternehmens erfolgte. Wird aber nur allein darauf abgestellt, ob das Vertragsunternehmen seinen Standort außerhalb der Europäischen Union hat, dann ist dies laut OLG intransparent. Für den Verbraucher bleibt nämlich unklar, wie der Begriff "Standort" hier zu verstehen ist.
Klausel 13:
14. 13. Fremdwährung
Die Rechnungslegung durch die easybank (Punkt 12.) erfolgt in EUR. Rechnungen eines VU, die auf eine Fremdwährung lauten, werden zu einem von SIX gebildeten und auf der Homepage der SIX (unter www.paylife.at) abrufbaren Kurs in EUR umgerechnet.
Bei dieser Klausel sah das Gericht einen Verstoß gegen § 28 Abs 1 Z 3 ZaDiG, weil der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer Informationen und Vertragsbedingungen über die zugrunde gelegten Zinssätze und Wechselkurse oder - bei Anwendung von Referenzzinssätzen oder -wechselkursen - die Methode für die Berechnung der tatsächlichen Zinsen sowie den maßgeblichen Stichtag und den Index oder die Grundlage für die Bestimmung des Referenzzinssatzes oder -wechselkurses mitzuteilen hat (9 Ob 31/15x).
Gegenständliche Klausel legt den Umrechnungsstichtag entgegen den gesetzlichen Vorgaben aber nicht fest.
Bei dieser Klausel sah das OLG wieder materiell eigenständige Regelungsbereiche und schränkte die Unterlassungsverpflichtung auf den oben fett markierten Teil ein.
Klausel 14:
15. 18. Entgelte, Zinsen
Die Höhe der jeweils zur Anwendung kommenden, vom KI zu zahlenden Entgelte und allenfalls zu zahlenden Zinsen bestimmt sich nach der jeweils aktuellen Fassung des Preisblattes der Co-branded MasterCard, auf das der KI im Kreditkartenantrag hingewiesen wird und dessen jeweilige Fassung auf der Homepage der easybank unter www.easybank.at abrufbar ist.
Bei der Beurteilung stützte sich das OLG vorwiegend auf Entscheidungen, in denen Klauseln in ähnlicher Form bereits vom OGH behandelt wurden (1 OB 244/11f, 6 Ob 17/16t, 8 Ob 24/18i). Dort wurden Klauseln wegen Intransparenz gem § 6 Abs 3 KSchG (Problem des "Zusammensuchens") und wegen eines Verstoßes gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG als unzulässig beurteilt.
Gegenständliche Klausel ermöglicht der Beklagten die jederzeitige Änderung des Preisblattes, das auf der Website veröffentlicht wird.
Die Klausel verschafft der Bank bereits der Formulierung nach einen Entgeltanspruch entsprechend dem jeweils aktuellen Preisaushang. Das Argument der Beklagten, dass es sich nur um solche Entgelte handeln würde, die nicht vom ursprünglichen Leistungsinhalt erfasst wären, wurde daher vom Gericht nicht als relevant erachtet.
Klausel 15-17:
Die Klauseln 15 bis 17 wurden vom OLG im Hinblick auf die Qualifikation als AGB/Vertragsformblatt gemeinsam beurteilt.
Diese Klauseln befanden sich in einem Preisblatt der Beklagten. Das OLG Wien kam zum Schluss, dass diese Entgeltangaben im Preisblatt der Beklagten ein nicht verhandelbarer Teil des Vertrags mit den Kunden und somit ein Vertragsformblatt gem § 28 KSchG sei. Die gesetzliche Verpflichtung iSd § 35 Abs 1 Z 1 lit b BWG zum Aushang dieser Vertragsänderung entbindet die Beklagte nicht davon die Gesetze und guten Sitten einzuhalten.
Klausel 15:
16. Entgelt für Rechtsfallbearbeitung: EUR 100
Gem § 1333 Abs 2 ABGB können bei Verschulden auch Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen geltend gemacht werden, wenn diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.
Gegenständliche Klausel ermöglicht es der Beklagten aber, die Klausel für nahezu jeden Bearbeitungsaufwand heranzuziehen, der nicht völlig geringfügig ist und zwar unabhängig vom Eintritt eines Schadens oder eines Verschuldens des Verbrauchers. Die Klausel ist daher gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB.
Wenn die Beklagte ein einschränkendes Verständnis der Klausel argumentiert und zwar dahingehend, dass das Entgelt für die Rechtsfallbearbeitung nur dann anfalle, wenn der Verbraucher fällige Abrechnungsbeträge nicht zahlt und die Beklagte Forderungen gegenüber dem Kunden gerichtlich geltend machen muss, dann ist die Klausel laut OLG intransparent, weil sie diese wesentliche Einschränkung eben nicht enthält.
Klausel 16:
1. Entgelt für die Ausstellung einer Ersatzkarte EUR 8,12
Bei dieser Klausel wurde vom Erstgericht festgestellt, dass die Beklagte das gegenständliche Preisblatt Stand 1.11.2016 bis 1.11.2016 verwendete. Ab 1.11.2016 wurde die folgende Klausel verwendet:
"Entgelt für die Ausstellung einer Ersatzkarte* EUR 8,12
*Das Entgelt ist nur zu zahlen, wenn der Kunde und nicht
die easybank AG die Umstände, die den Ersatz der Karte
notwendig machen, zu vertreten hat (z.B. Ersatzkarte aufgrund
Namensänderung) und die easybank AG nicht als Zahlungsdienstleister gesetzlich zum Ersatz der Karte verpflichtet ist."
Gem 6 Ob 24/11i liegt nicht einmal dann eine vollständige Unterwerfung vor, wenn der Verwender der Empfehler von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner nach Abmahnung gem § 28 Abs 2 KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln beifügt, selbst wenn diese neuen Klauseln im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln auch nicht "sinngleich" wären (RIS-Justiz RS0128187, RS125395).
Die Beklagte verwendete die beanstandete Klausel im gegenständlichen Fall aber weiter.
Das OLG schloss sich der Beurteilung des Erstgerichts an.
Ein Zahlungsdienstleister ist gem § 37 Abs 4 ZaDiG 2009 (nunmehr § 62 Abs 4 ZaDiG 2018) dazu verpflichtet, nach einer Sperre eines Zahlungsinstruments diese Sperre bei Wegfall der Gründe wieder aufzuheben oder das Zahlungsinstrument durch ein Neues zu ersetzen, wobei er für die Erfüllung dieser Nebenpflicht kein Entgelt verlangen darf (8 Ob 125/17g).
Der Zahlungsdienstleister darf gem § 64 Abs 1 Z 4 ZaDiG 2018 nach einer Anzeige des Zahlungsdienstnutzers gem § 63 Abs 2 ZaDiG 2018 diesem lediglich die allenfalls direkt mit dem Ersatz des Zahlungsinstruments verbundenen Kosten verrechnen. Dass es sich bei jenem Entgelt ausschließlich um den Ersatz der mit der Ersatzkarte verbundenen Kosten handelt ergibt sich aus der "neuen" Klausel laut OLG nicht.
Klausel 17:
1. Abrechnungsentgelt Todesfall: EUR 150,00
Das OLG führte im Hinblick auf die von der Beklagten argumentierte Sperrpflicht im Zusammenhang mit dem Ableben des Zahlungsdienstnutzers aus, dass dies gegen das Neuerungsverbot verstößt.
§ 27 ZaDiG 2009 differenziert zwischen dem Aufwandersatz iS § 27 Abs 1 und Abs 3 ZaDiG 09 und dem Entgelt im engeren Sinn gem § 27 Abs 2 ZaDiG 09.
Der Aufwandersatz iSd § 27 Abs 1 und Abs 3 ZaDiG 09 muss jedoch angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein. § 27 Abs 1 und 3 ZaDiG 09 regeln abschließend, in welchen Fällen der Zahlungsdienstleister neben den Entgelten iSd § 27 Abs 2 ZaDiG 09 einen Aufwandersatz- oder Kostenersatzanspruch geltend machen kann. Aus § 27 Abs 1 und Abs 3 ZaDiG 09 ergibt sich, dass eine abschließende Regelung über den Aufwandersatz getroffen wird, auch wenn das Wort "Entgelt" verwendet wird (RIS-Justiz RS0128554).
Die Beklagte argumentierte, dass die Informationspflichten im Zuge einer Verlassenschaftsabwicklung nicht im Zusammenhang mit den Informationspflichten im ZaDiG stehen würden. Das OLG urteilte dahingehend, dass die Auskunftspflicht gegenüber dem Abhandlungsgericht und dem Gerichtskommissär den Auskunftsanspruch des Verstorbenen substituiert. Die Bank muss sich so verhalten als würde der inzwischen verstorbene Kunde selbst anfragen. Formaler Anknüpfungspunkt in § 38 Abs 2 Z 3 BWG ist der Tod des Kunden, welcher zur Folge hat, dass das Bankgeheimnis gegenüber dem Abhandlungsgericht und dem Gerichtskommissär aufgehoben ist (RIS-Justiz RS0111076).
Das Auskunftsrecht des Gerichtskomissärs und des Abhandlungsgerichts beruht auf eigenem Recht, die Rechtsgrundlage dafür liegt in § 38 Abs 2 Z 3 BWG. Der Umfang der Befugnisse ergibt sich aus den gesetzlich festgelegten Aufgaben des Gerichtskommissärs, vor allem also aus den §§ 145 und 165ff AußStrG (6 Ob 287/08m).
Jedenfalls dann, wenn sich das Auskunftsverlangen des Gerichtskommissärs auf den Antrag eines Noterben gründet oder auch nur in dessen Interesse erfolgt, bedarf es daher keines Rückgriffs auf jene Rspr des OGH, wonach der Auskunftsanspruch des Gerichtskommissärs von jenem des verstorbenen Bankkunden abgeleitet wird.
Gesetzlich vorgesehene Informationspflichten sind gegenüber dem Zahlungsdienstnutzer, der Verbraucher ist, stets unentgeltlich zu erbringen: Jegliche Verrechnung von Kosten ist unzulässig und unwirksam. Darunter fallen sowohl die vorvertraglichen Informationspflichten gem § 26 iVm § 28 ZaDiG 09, als auch die gesetzlichen Informationspflichten nach anderen Bestimmungen wie zB Bundesgesetzen.
Der Kunde soll grundlegende Informationen über ausgeführte Zahlungsvorgänge ohne Entgeltverrechnung erhalten. Nur im Hinblick auf gesetzlich nicht geschuldete Informationen kann der Zahlungsdienstleister mit dem Kunden vor der Informationsbereitstellung ein Entgelt vereinbaren, das iSd § 27 Abs 3 ZaDiG angemessen und an seinen tatsächlichen Kosten ausgerichtet sein muss.
Eine darüber hinausgehende Verrechnung von Entgelten für Informationen ist unwirksam. Dem gesetzlichen Auskunftsverlangen des Gerichtskommissärs oder des Verlassenschaftsgerichtes hat die Beklagte daher unentgeltlich Folge zu leisten. Die Verrechnung eines Entgelts verstößt gg § 27 Abs 1 ZaDiG.
Leistungsfrist:
Das OLG Wien sprach eine Leistungsfrist von sechs Monaten zu.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 11.12.2019).
OLG Wien 30.09.2019, 4 R 166/18p
Volltextservice
Klagsvertreter: Dr. Stefan LANGER, Rechtsanwalt in Wien