Eine Konsumentin beauftragte einen Rechtsanwalt mit der schenkungsweisen Eigentumsübertragung an ihren Sonn inklusive vertraglicher Festlegung umfassender Widerrufs- und Aufhebungsrechte hinsichtlich der Schenkungen sowie Wohn- und Fruchtgenussrechte. Über das Honorar wurde keine Vereinbarung zwischen der Konsumentin und dem Rechtsanwalt getroffen. Der Rechtsanwalt verrechnete ihr EUR 79.321,16. Er bemaß dies als Einzelleistungen iSd AHK (Allgemeine Honorar-Kriterien) auf Basis der von der Konsumentin genannten Liegenschaftswerte. Die Konsumentin hatte nach Information von ihr bekannten Rechtsanwälten mit einer pauschalen Abrechnung iHv etwa EUR 5.000,-- gerechnet.
Vorvertragliche Informationspflichten des Unternehmers
Gemäß § 5a Abs 1 Z 3 KSchG muss der Unternehmer den Verbraucher, bevor dieser durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, in klarer und verständlicher Weise (ua) über den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und Abgaben, wenn aber der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, über die Art der Preisberechnung informieren.
Gemäß § 5a Abs 2 Z 7 KSchG gelten die in Abs 1 festgelegten Informationspflichten nicht für Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an unbeweglichen Sachen. Zur vergleichbaren Ausschlussnorm des § 1 Abs 2 Z 6 FAGG wurde bereits ausgesprochen, dass sich diese nicht auch auf einen Immobilienmaklervertrag erstreckt (8 Ob 122/17z). Nach dem klaren Wortlaut des Ausnahmetatbestands bezieht sich dieser nur auf den Vertrag über die [...] Übertragung des Eigentums, also die Liegenschaftstransaktion (hier die Schenkung der Beklagten an ihren Sohn) selbst, nicht aber auch auf den Vertrag zwischen einem Konsumenten und einem Rechtsanwalt zwecks Errichtung eines Vertrags über eine Liegenschaftstransaktion. Die Informationspflicht des § 5a Abs 1 Z 3 KSchG galt daher auch für den klagenden Rechtsanwalt.
Ein Link auf der Website des Klägers, über den man zu den Allgemeinen Auftragsbedingungen laut Muster der Rechtsanwaltskammer Wien gelangt, reicht nicht aus, um der umfassenden Informationspflicht nach § 5a Abs 1 Z 3 KSchG zu entsprechen. Denn dort heißt es bloß, dass der Rechtsanwalt mangels anderslautender Vereinbarung Anspruch auf ein angemessenes Honorar hat. Aus diesem Hinweis ergibt sich für den Konsumenten aber nicht einmal annähernd, in welcher ziffernmäßigen Höhe sich dieser Honoraranspruch bewegt oder wie er konkret ermittelt wird. Angesichts des ungenügenden Inhalts der Website des Klägers erübrigt sich eine Behandlung der Frage, ob ein Unternehmer seiner Pflicht zur Information nachkommt, wenn diese dem Verbraucher nur durch Anklicken eines Links auf der Website des Unternehmers zugänglich wird.
Folgen der Informationspflichtverletzung
Welche zivilrechtlichen Folgen ein Verstoß gegen die Informationspflicht hat, regelt das KSchG nicht. Gemäß § 871 Abs 2 ABGB gilt der Irrtum eines Teils über einen Umstand, über den ihn der andere nach geltendem Recht hätte aufklären müssen, immer als Irrtum über den Inhalt des Vertrags (Geschäftsirrtum) und nicht bloß als solcher über den Beweggrund oder den Endzweck.
Wer eine gesetzlich gebotene Aufklärung unterlässt, hat den Irrtum des Partners stets veranlasst. Die Kausalität des Irrtums für die Erklärung des Irrenden muss jedoch geprüft werden. Die beklagte Konsumentin hätte bei entsprechender Information nicht den Kläger, sondern einen anderen Rechtsanwalt beauftragt, der die gewünschten Leistungen zu einem deutlich niedrigeren Preis erbracht hätte. Der von der Beklagten behauptete Irrtum über die Höhe des von ihr zu leistenden Honorars wäre ein Geschäftsirrtum, der durch die unterlassene Aufklärung durch den Kläger veranlasst worden wäre.
Ist die Rückstellung des Geleisteten unmöglich oder untunlich, so besteht bei der Rückabwicklung nach § 877 ABGB (s §§ 1431 u 1437 ABGB) ein Anspruch auf angemessenes Entgelt. Wurde eine Handlung geleistet wurde, kann aber (nur) ein dem verschafften Nutzen angemessener Lohn verlangt werden, dh der Empfänger schuldet Wertersatz nach Maßgabe seines Nutzens im Zeitpunkt der Leistung.
Der Kläger hat hier daher nur Anspruch auf jenen Betrag, den die Beklagte - im Sinn ihrer Behauptung - bei Beauftragung eines "billigeren" Rechtsanwalts für dieselbe Leistung zu zahlen gehabt hätte, weil sie nur insoweit bereichert ist. Dass ein bestimmtes Honorar angemessen ist, bedeutet noch nicht, dass man dieselbe Leistung nicht auch - etwa durch Vereinbarung eines Pauschalhonorars anstelle der Abrechnung nach Einzelleistungen - (deutlich) billiger beziehen könnte.
Das Verfahren wurde zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
OGH 4.11.2019, 3 Ob 112/19w