Der VKI hatte das Unternehmen wegen mehrerer Punkte im Zusammenhang mit ihrer GarantiePlus abgemahnt. Das Unternehmen verpflichtete sich bereits außergerichtlich, sieben Klauseln nicht mehr zu verwenden. Zwei weitere Klauseln, zu denen dem VKI Recht gegeben wurde, wurden nach der zweiten Instanz rechtskräftig.
Im Verfahren vor dem OGH ging es nur noch um die Frage, wie ein Unternehmer auf die Gewährleistung und Garantie hinzuweisen hat.
Der beklagte Unternehmer hat nach dem OGH-Urteil zu unterlassen, bei Abschlüssen im Fernabsatz, den Verbraucher, bevor dieser durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, nicht in klarer und verständlicher Weise auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts hinzuweisen und gegebenenfalls über das Bestehen und die Bedingungen von gewerblichen Garantien zu informieren, insbesondere diese Hinweise und Informationen gar nicht, oder nur in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder nur über speziell vom Verbraucher aktiv zu öffnende Fenster zu erteilen, wenn nicht ausreichend deutlich auf den Auffindungsort und die Art der Information hingewiesen wird.
§ 4 Abs 1 Z 12 FAGG sieht vor, dass ein Unternehmer einen Verbraucher vorab in klarer und verständlicher Weise unter anderem über das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts und gegebenenfalls das Bestehen und den Inhalt einer Garantie zu informieren hat. Diese Informationspflichten sollen Verbraucherinnen und Verbrauchern eine rationale Entscheidung über den Vertragsabschluss ermöglichen. Die Informationen müssen so erteilt werden, dass sie bei gehöriger Aufmerksamkeit vor Vertragsabschluss überhaupt wahrgenommen werden können.
Die Website war so gestaltet ist, dass sich im Zusammenhang mit der Produktpräsentation unmittelbar kein Hinweis über den Auffindungsort dieser Informationen ergab. Verbraucher müssen nicht vermuten, dass sich in den AGB oder unter dem Kästchen "Alle Produktdetails aufklappen" noch diese Informationen zur Gewährleisung und Herstellergarantie befinden.
Das besondere Transparenzgebot des § 4 Abs 1 (iVm § 7 Abs 1) FAGG erfordert nach Ansicht des OGH aber nicht, dass die betreffenden Informationen dem Verbraucher bereits in unmittelbarem Zusammenhang mit der Produktpräsentation ihrem vollen Wortlaut nach gegeben werden müssen. Das folgt schon aus der notwendigen Abgrenzung zur strengeren Anordnung des § 8 Abs 1 FAGG, wonach bestimmte (aber nicht alle, insbesondere nicht die hier in Rede stehenden) Informationen des § 4 Abs 1 FAGG unmittelbar vor Abgabe der Vertragserklärung "klar und in hervorgehobener Weise" (allenfalls nochmals) zu geben sind.
Es ist sicherzustellen, dass die Verbraucher die Information, dass sie unabhängig von allfälligen Garantiezusagen jedenfalls einen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch haben, rechtzeitig wahrnehmen können. Verbraucher müssen ausreichend deutlich und rechtzeitig über Auffindungsort und Art der Information in Kenntnis gesetzt werden.
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
Volltextservice
OGH 27.11.2019, 5 Ob 110/19s