Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums ua die Hyundai Import GmbH wegen einer Werbung im Radio und auf deren Homepage. Dort wurde ein Zahlungsaufschub beim Kauf eines Pkw mit "0%-Finanzierung" "OHNE Zinsen" beworben. Tatsächlich betrug der effektive Jahreszinssatz aber etwa 1%.; dies wegen der verlangten Bearbeitungsgebühr. Im Radiospot wurde darauf überhaupt nicht hingewiesen. Auf der Homepage waren die näheren Informationen, wie etwa die Bearbeitungsgebühr und der effektive Jahreszinssatz, nicht in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem groß hervorgehobenen Blickfang "0 %-Finanzierung; OHNE Zinsen" dargestellt.
Allfällige Gebühren und sonstige Kosten, wie etwa die Bearbeitungsgebühr, sind in den effektiven Jahreszinssatz einzuberechnen, nicht hingegen in den Sollzinssatz, in dem nur die Zinsen abgebildet werden. Der effektive Jahreszinssatz drückt hingegen die tatsächliche wirtschaftliche Belastung aus.
Verstoß gegen das UWG
Maßgeblich ist nach der oberstgerichtlichen Judikatur, ob gegenüber der Ankündigung von "0 % Zinsen" mit ausreichender Deutlichkeit auf anfallende Gebühren oder sonstige Kosten hingewiesen wird. Die blickfangartige Ankündigung einer Finanzierung zu "0 % Zinsen" und vielmehr noch die im gegenständlichen Fall erfolgte Ankündigung einer "0 % Finanzierung" vermittelt dem angesprochenen Publikum den Eindruck eines zinsenfreien und unentgeltlichen Kredits, wenn nicht ein ausreichend deutlicher Hinweis auf die im konkreten Fall mit der Bearbeitungsgebühr verbundenen Kosten erfolgt (vgl OGH 4 Ob 29/10h und 4 Ob 47/10f).
Dass die in der Werbung erfolgten Hinweise auf die Bearbeitungsgebühr geeignet wären, die blickfangartige Ankündigung einer "0%-Finanzierung" richtigzustellen, versuchte die Bekl gar nicht darzustellen. Damit liegt eine irreführende Geschäftspraktik iSd § 2 Abs 1 Z 4 UWG vor.
Verstoß gegen § 5 VKrG
Aus dem Gesetzeswortlaut, wonach eine Werbung für Kreditverträge, in der Zinssätze oder sonstige, auf die Kosten eines Kredits für den Verbraucher bezogene Zahlen genannt werden, klar, prägnant und auffallend anhand eines repräsentativen Beispiels in § 5 Abs 1 VKrG näher genannte Standardinformationen enthalten muss, hat die Judikatur abgeleitet, dass "auffallend" als formale Anforderung zu verstehen ist und eine Platzierung an hervorgehobener, leicht bemerkbarer Stelle verlangt (4 Ob 24/19m). Eine derartige Hervorhebung der Bearbeitungsgebühr ist in den gegenständlichen Werbeaussagen nicht zu erkennen. Vielmehr treten die veröffentlichten Standardinformationen gegenüber den übrigen Werbeaussagen deutlich zurück.
Die nach § 5 VKrG zu erteilenden Informationen müssen dem Verbraucher ins Auge fallen, dürfen jedenfalls aber gegenüber den sonstigen Aussagen des Werbetextes nicht in den Hintergrund treten (vgl OLG Wien 129 R 32/18a [rk]). Daraus folgt auch, dass nur eine Angabe der Standardinformationen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der erstmaligen Hervorhebung einer bestimmten werbewirksamen Zahl dem Gesetzeszweck entspricht, den Verbraucher möglichst früh über den tatsächlichen Inhalt eines zahlenmäßig beworbenen Angebots zu informieren und eine Irreführung hintanzuhalten, ist der Kreditgeber doch im Rahmen der Informationserteilung zu inhaltlicher Klarheit und Prägnanz und zu einer exakten, möglichst knappen und für den Verbraucher verständlichen Information verpflichtet.
Das Urteil ist rechtskräftig.
OLG Wien 29.1.2020, 2 R 142/19w
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Klagsvertreterin: Dr. Annemarie Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien