Eine Konsumentin klagte wegen eines einseitigen Vertragsänderungsrechts der Bank in einem Kreditvertrag. Im Laufe des Verfahrens stellte sich die Frage, ob die Gerichte von Amts wegen über andere, von der Klägerin nicht in der Klage beanstandete Klauseln prüfen muss.
Der EuGH führt dazu aus, dass das nationale Gericht von Amts wegen nur jene Klauseln auf ihre Missbräuchlichkeit prüfen muss, die mit dem von der Klägerin definierten Streitgegenstand zusammenhängen.
EuGH 11.3.2020, C-511/17 (Lintner/Unicredit Hungary)