Bei Onlinekäufen müssen Verbraucher vor Vertragsabschluss klar und verständlich zusätzlich zu dem Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Ware gegebenenfalls über das Bestehen und die Bedingungen von gewerblichen Garantien informieren werden.
In den AGB der Beklagten auf der nach Österreich ausgerichteten Unterseite von www.apple.com war ein Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung. Dies allein ist aber zu wenig. Vielmehr muss sichergestellt werden, dass die Verbraucher ausreichend deutlich (und rechtzeitig) auf den Auffindungsort und die Art der Information hingewiesen werden. Auf der Apple-Website mussten die Kunden am Ende des Bestellvorgangs die AGB akzeptieren und erhielten auch an dieser Stelle einen Link zu den AGB. Sie bekamen dort aber keine Information, dass diese AGB auch einen Hinweis auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht enthalten. Der bloße Verweis auf die AGB reicht zur Klarheit und Verständlichkeit des Hinweises auf das neben der Garantie bestehende Gewährleistungsrecht nicht aus.
Das Urteil ist rechtskräftig.
OLG Wien 10.6.2020, 1 R 94/19d
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien