Zum Inhalt

OLG Wien: Unzulässige Datenweitergabeklausel der Post

Das OLG Wien beurteilt eine Klausel im Nachsendeauftrag der Post AG, die diese als Grundlage für die Datenweitergabe zu Werbezwecken verwendete, für unzulässig.

Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die Österreichische Post AG bezüglich der Weitergabe von Kundendaten für Marketingzwecke. Verbraucher können bei Umzug bei der Post AG einen Nachsendeauftrag einrichten. Der Nachsendeauftrag enthält eine Klausel, nach der die Post personenbezogene Daten an Dritte zu Marketingzwecken weitergeben darf. Kunden können die Übermittlung untersagen, indem sie ein Kästchen bei "Ich bin mit einer Datenweitergabe nicht einverstanden" ankreuzen. Standardmäßig voreingestellt ist das Kästchen nicht angekreuzt.

Die Post AG berief sich hierbei auf eine Sonderregelung für gewerberechtliche Adressverlage, wonach für die Verwendung dieser Daten keine Einwilligung notwendig wäre. Das Gericht folgte der Auffassung der Post AG schon deshalb nicht, weil die Post AG die speziellen Voraussetzungen dieser Sonderbestimmung (§ 151 Abs 3 und 5 GewO) nicht eingehalten habe: Zum einen hat die Post AG die im Zuge der Einrichtung eines Nachsendeauftrags einzutragenden personenbezogenen Daten nicht aus einer der im Gesetz genannten Quellen bzw. mittels Befragung (klassische Papier- oder Telefonbefragung) ermittelt, zum anderen regelt diese Norm ausdrücklich nur die Ermittlung der dort aufgezählten Datenkategorien aus einem Kunden- und Interessentendateisystem eines Dritten und nicht die Ermittlung durch die Post AG direkt bei ihren Kunden. Die Post AG kann sich folglich nicht darauf berufen und hat vielmehr ein rechtskonformes Opt-In-Verfahren anzuwenden.

Die ordentliche Revision wurde zugelassen, die Entscheidung ist nicht rechtskräftig (Stand: 28.7.2020).

OLG Wien 24.6.2020, 4 R 18/20a
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark gibt Unterlassungserklärung ab

Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark gibt Unterlassungserklärung ab

Das Lipizzanergestüt Piber betreibt auf dem Gelände des Lipizzanergestüts Piber einen Kletterpark.
Anlässlich einer Verbraucher:innenbeschwerde hat der VKI die AGB dieses Kletterparks geprüft und die Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark, im Auftrag des Sozialministeriums, wegen zwei unzulässigen Klauseln in diesen Teilnahmebedingungen für den Kletterpark abgemahnt. Betroffen sind eine Haftungsfreizeichnungsklausel und eine Klausel, welche die Verwendung von aufgenommenen Fotos und Videos während der Aktivitäten im Kletterpark ohne weitere Zustimmung und auch für Werbezwecke erlaubt hätte.

Die Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark hat am 25.06.2024 eine außergerichtliche strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von Temu

Unterlassungserklärung von Temu

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des BMSGPK die Whaleco Technology Limited (Temu) wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen (konkret: Telefonnummer) auf ihrer Website abgemahnt. Die Homepagegestaltung von Temu entsprach nach Auffassung des VKI nicht den Vorgaben des FAGG. Temu hat am 24.06.2024 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

zupfdi.at: VKI informiert über mögliche Rückforderungsansprüche betroffener Verbraucher:innen

zupfdi.at: VKI informiert über mögliche Rückforderungsansprüche betroffener Verbraucher:innen

Der OGH hat mit Beschluss vom 25.01.2024 (4 Ob 5/24z) das Geschäftsmodell der gewerblichen „Besitzschützer“ hinter der Website www.zupfdi.at für rechtswidrig erkannt. Das HG Wien hat in VKI-Verbandsverfahren ua die Unzulässigkeit von Klauseln über die Abtretung der Besitzschutzansprüche und die Einräumung von Mitbesitz an den bewachten Liegenschaften bestätigt. Nach Rechtsauffassung des VKI ergeben sich aus diesen Entscheidungen Rückforderungsansprüche der betroffenen Verbraucher:innen, die Zahlungen an „Zupf di“ getätigt haben.

Unterlassungserklärung der Sanag Health Care GmbH

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Sanag Health Care GmbH wegen acht Klauseln in ihrem Mietvertrag für ein Leihgerät abgemahnt. Die Sanag Health Care GmbH hat zu allen Klauseln eine Unterlassungserklärung abgegeben.

EuGH: keine Tragung von Verfahrenskosten durch Verbraucher:innen bei missbräuchlichen Vertragsklauseln

EuGH: keine Tragung von Verfahrenskosten durch Verbraucher:innen bei missbräuchlichen Vertragsklauseln

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) äußerte sich kürzlich zu offenen Auslegungsverfahren der Klausel-Richtlinie (RL 93/13/EWG) und der Verbraucherkredit-Richtlinie 2008 (RL 2008/48/EG). Das Urteil vom 21.03.2024 (C-714/22, Profi Credit Bulgaria) betrifft ein bulgarisches Vorlageverfahren; die Aussagen des Gerichtshof sind jedoch auch für österreichische Verbraucher:innen von Relevanz.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang