Zum Inhalt

Urteil: Gesetzwidrige Kreditwerbung der Santander Bank

Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - die Santander Consumer Bank GmbH. Verfahrensgegenstand ist die Bewerbung des Kredits auf der Startseite der Bank.

Die Werbung erfüllte weder die gesetzlichen Kriterien der Auffälligkeit der wesentlichen Informationen noch wurde ein - gesetzlich notwendiges - repräsentatives Beispiel angeführt. Die Beklagte hat kein Beispiel gewählt, von dem sie annahm oder annehmen konnte, dass sie den überwiegenden Teil der auf Grund der Werbung zustande kommenden Verträge so abschließen wird, sondern den niedrigst möglichen Zinssatz angegeben ("ab"-Zinssatz).

Die Santander Consumer Bank GmbH hat auf ihrer Startseite santanderconsumer.at einen Kreditrechner, bei dem groß und fett ua eine Monatsrate angegeben ist. Die in der Fußnote angegebenen Informationen bezüglich der Kosten des Kredits sind dabei relativ kleiner als die Begriffe "Wunschbetrag", "Laufzeit" und "Monatsrate" sowie der berechnete Betrag der jeweiligen Monatsrate. Das von der Beklagten als "repräsentatives Beispiel" angegebene Rechenbeispiel enthält einen Sollzinssatz von "ab" 2,99% und einen Effektivzinssatz von 3,07%.

Die Santander Consumer Bank bestätigte im Verfahren an, dass dies ein "ab-Zinssatz" sei, somit nicht der durchschnittlich angebotene/zum Tragen kommende Zinssatz. Sie machte im Prozess keine Angaben dazu, zu welchen Prozentsätzen die Mehrheit der Kunden der Beklagten Kreditverträge abschließe. Das Gericht hat aber etwa festgestellt, dass im Jahr 2018 Barkredite (exemplarisch) mit Sollzinssätzen von 8,3 bis 12,49% und einem effektiven Jahreszinssatz von 9,06 bis 13,69% abgeschlossen wurden.

Nach § 5 Abs 1 VKrG muss die Werbung für Kreditverträge, die Zinssätze oder sonstige, auf die Kosten eines Kredits für den Verbraucher bezogene Zahlen nennt, "klar, prägnant und auffallend" anhand eines repräsentativen Beispiels bestimmte Standardinformationen enthalten.

Nicht "auffallend" iSv § 5 VKrG

Die Informationen müssten in besonderer Weise gegenüber anderen Informationen optisch, akustisch oder sonst wahrnehmungsfähig hervorgehoben werden. Die formale Anforderung "auffallend" meint eine Platzierung an hervorgehobener, leicht bemerkbarer Stelle. Sind einzelne (etwa günstige) Zahlen im normal großen Text, die übrigen Informationen aber im Kleingedruckten, genügt dies wegen der damit verbundenen Irreführungsgefahr nicht. Die gegenständliche Werbung genügt den Anforderungen des § 5 VKrG nicht. Im Vergleich zur besonders hervorgehobenen Angabe dieses Werts (groß und fett) treten die in der Fußnote enthaltenen Informationen des § 5 VKrG jedoch ungebührlich in den Hintergrund (klein und blass). Aufgrund der gesamten Gestaltung besteht somit die Gefahr, dass ein Verbraucher die angeführte Monatsrate wahrnimmt und zur Grundlage einer Entscheidung macht, aber dem Kleingedruckten weniger Beachtung schenkt.

Kein "repräsentatives" Beispiel iSv § 5 VKrG

Bei der Auswahl des repräsentativen Beispiels nach § 5 VKrG sollte auch die Häufigkeit des Abschlusses bestimmter Kreditverträge auf einem speziellen Markt berücksichtigt werden (ErwGr 19 RL 2008/48/EG). Damit soll im Interesse größtmöglicher Transparenz und Vergleichbarkeit der Angebote eine höhere Aussagekraft der Informationen gewährleistet werden.

Es muss ein Beispiel gewählt werden, von dem der Unternehmer erwarten darf, dass er den überwiegenden Teil der auf Grund der Werbung zustande kommenden Verträge so abschließen wird, sodass der Häufigkeit des Abschlusses solcher Verträge Relevanz zukommt. Die Beklagte hatte selbst zugestanden, dass dies ein "ab-Zinssatz" sei und somit nicht der durchschnittlich angebotene/zum Tragen kommende Zinssatz.

Das Urteil ist nicht rechtkräftig (Stand: 10.9.2020).

OLG Wien 22.7.2020, 1 R 147/19y
Klagsvertreter: RA-Kanzlei Kosesnik-Wehrle und Langer, Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die Allianz Elementar Versicherungs AG wegen deren Dauerrabattklausel und deren Kündigungsklausel. Das OLG Wien gab dem VKI Recht und erklärte die Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig. Versicherungsnehmer:innen, die aufgrund der Dauerrabattklausel eine Nachforderung bezahlt haben, können diese nun zurückfordern.

OLG Graz: „Dauerrabatt“-Klausel der Grazer Wechselseitigen unzulässig

OLG Graz: „Dauerrabatt“-Klausel der Grazer Wechselseitigen unzulässig

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Grazer Wechselseitige Versicherung AG wegen deren „Dauerrabattklausel“. Das OLG Graz gab dem VKI Recht und erklärte die Klausel – wie auch schon das Erstgericht – für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig. Versicherungsnehmer:innen, die aufgrund der Laufzeitrabattklausel eine Nachforderung bezahlt haben, können diese nun zurückfordern.

VKI: OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die WSK Bank wegen unzulässiger Klauseln in ihren Kreditverträgen geklagt. Jetzt liegt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) vor: Dieser beurteilt diverse Gebühren und Spesenklauseln in den Kreditverträgen als unzulässig, darunter auch die Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe von 4 Prozent. Betroffene Kund:innen der WSK Bank haben nach Ansicht des VKI Rückforderungsansprüche.

Timesharing-Anbieter Hapimag – 48 Klauseln unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Die Hapimag ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die ihren Mitgliedern Ferienwohnungen, Apartments und Hotels zur Verfügung stellt. Der VKI beanstandete 48 Bestimmungen in Geschäftsbedingungen, Reservierungsbestimmungen, Buchungsinformationen und den FAQs des Unternehmens. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang