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Urteil: Neuere Entwicklung beim Schmerzengeld für seelische Schmerzen

Der OGH bejaht bei grober Fahrlässigkeit auch Schmerzengeld für Seelenschmerzen, wenn diese keinen Krankheitswert erreichen.

Schmerzensgeld für Angstneurose

In der Rechtsprechung war in den letzten Jahren eine Entwicklung dahingehend bemerkbar, dass seelische Schmerzen nach und nach ersatzfähig wurden. So hat der OGH bereits vor längerer Zeit festgehalten, dass Schmerzengeld zusteht, wenn es zu einem Schockschaden mit eigenem Krankheitswert kommt. Damals war ein Kleinkind gemeinsam mit seiner Mutter in einen schweren Unfall verwickelt gewesen. In der Folge kam es beim Kleinkind zu einer starken Angstneurose. In einem ähnlichen Fall entschied der OGH, dass Schmerzengeld auch dann zusteht, wenn der Schockschaden (Arbeitsunfähigkeit nach tödlichem Unfall des Sohnes) nicht durch das Miterleben des Unfalles (wie im ersten Fall) sondern durch die Unfallnachricht ausgelöst wird.

Achtjähriges Mädchen getötet

Vor kurzem musste sich der OGH mit folgendem Sachverhalt auseinandersetzen: Auf Grund eines Verkehrsunfalls wurde ein achtjähriges Mädchen getötet. Die Trauerreaktion der Eltern entsprach dem schrecklichen Ereignis, war aber aus psychologischer und psychiatrischer Sicht normal. Es kam somit zu keiner eigenen - einer Krankheit vergleichbaren - Belastung wie etwa einer Depression. Der OGH hielt dazu in seiner jüngsten Entscheidung fest, dass Schmerzengeld auch dann zusteht, wenn es nach dem Verlust von nahen Angehörigen zu keiner eigenen Gesundheitsschädigung kommt. Voraussetzung ist allerdings, dass beim Schädiger grobe Fahrlässigkeit gegeben ist.

Ausweitung der Schadenersatzansprüche

Soweit also grobe Fahrlässigkeit des Schädigers gegeben ist, führt dieses neue Urteil zu einer klaren Ausweitung möglicher Ersatzansprüche.

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