Der VKI hatte sich die Ansprüche zahlreicher Verbraucher wegen überhöhten Zinsforderungen der Bank abtreten lassen und diese gesammelt in einer Klage geltend gemacht. Strittig war insbesondere:
- die Zulässigkeit der Klage des VKI in Form einer "Sammelklage",
- die Nichtigkeit der von den Banken hauptsächlich vor 1.3.1997 verwendeten Zinsanpassungsklauseln,
- der Maßstab, welcher für die Nachrechnung eines Kredites bei Nichtigkeit der Zinsanpassungsklausel zu verwenden wäre
- und die Verjährung des Anspruches auf Rückforderung überhöhter Zinszahlungen.
Das OLG Wien (4 R 269/02m; VRinfo 3/2003) hatte zuletzt dem VKI in allen strittigen Punkten Recht gegeben und als Verjährungsfrist die regelmäßige Verjährung von 30 Jahren ausgesprochen.
Der OGH als Revisionsinstanz "beschäftigte" sich in der nun ergangenen Entscheidung ausschließlich mit der Klagslegitimation und der Verjährung des vom VKI geltend gemachten Anspruches. Weder die Nichtigkeit der klagsgegenständlichen Klauseln noch sonstige in der Klage angesprochene Rechtsprobleme wurden behandelt.
Zur Zulässigkeit der "Sammelklage" bezog sich der OGH lediglich auf die Ausführungen des OLG Wien, wonach, würde man - entgegen der Rechtsansicht des OLG Wien - die Sammelklage für unzulässig erachten, dies lediglich zur Folge hätte, dass das Erstgericht (HG Wien) bezüglich jener einzelnen Ansprüche, welche unter der Wertgrenze des HG liegen, unzuständig wäre. Da das HG Wien seine sachliche Zuständigkeit bejaht habe, könne diese Entscheidung gem § 45 JN nicht weiter bekämpft werden.
Auch bei der Frage der Verjährung war dem Senat keine eigenständige Rechtsmeinung zu entlocken. Vielmehr zitierte er die Entscheidung des 4. Senates und schloss sich dieser - ohne nähere Begründung - an. Der 4. Senat hatte kurz zuvor entschieden, dass der bereicherungsrechtliche Anspruch aufgrund einer Analogie zum Mietrecht (§ 27 Abs 3 MRG) innerhalb von drei Jahren verjährt (OGH 24.6.2003, 4 Ob 73/03v).
Die Haltung des OGH zur Verjährung des bereicherungsrechtlichen Anspruches ist nicht ganz einsichtig. Zum einen wird die kurze Verjährung mittels fragwürdiger Analogie zum Mietrecht - ganz abgesehen davon, dass § 27 Abs 3 MRG ganz andere Ansprüche als den Klagsgegenständlichen regeln will kann der Mieter im Gegensatz zum Kreditnehmer auf umfangreichen gesetzlichen, außer- und gerichtlichen Schutz zurückgreifen - hergeleitet und uE nicht ausreichend begründet, zum anderen bleiben Probleme des Kontokorrent gänzlich außer Acht. Ebenso bleiben andere geltend gemachte Anspruchsgrundlagen, wie etwa Schadenersatz aus Vertrag sowie aus Delikt ("Lombard-Kartell"), in den Entscheidungen unerwähnt. Weiters ist die Begründung des 4. Senates, dass hiedurch die Bank vor wirtschaftlichen Nachteilen geschützt und eine "Prozessflut" verhindert werden soll, inakzeptabel. Bei der Reichweite der Entscheidung hätte man sich jedenfalls eine umfangreichere und plausiblere Begründung gewünscht.
die Zulässigkeit der Klage des VKI in Form einer "Sammelklage",
- die Nichtigkeit der von den Banken hauptsächlich vor 1.3.1997 verwendeten Zinsanpassungsklauseln,
die Nichtigkeit der von den Banken hauptsächlich vor 1.3.1997 verwendeten Zinsanpassungsklauseln,
- der Maßstab, welcher für die Nachrechnung eines Kredites bei Nichtigkeit der Zinsanpassungsklausel zu verwenden wäre
der Maßstab, welcher für die Nachrechnung eines Kredites bei Nichtigkeit der Zinsanpassungsklausel zu verwenden wäre
- und die Verjährung des Anspruches auf Rückforderung überhöhter Zinszahlungen.
Das OLG Wien (4 R 269/02m; VRinfo 3/2003) hatte zuletzt dem VKI in allen strittigen Punkten Recht gegeben und als Verjährungsfrist die regelmäßige Verjährung von 30 Jahren ausgesprochen.
Der OGH als Revisionsinstanz "beschäftigte" sich in der nun ergangenen Entscheidung ausschließlich mit der Klagslegitimation und der Verjährung des vom VKI geltend gemachten Anspruches. Weder die Nichtigkeit der klagsgegenständlichen Klauseln noch sonstige in der Klage angesprochene Rechtsprobleme wurden behandelt.
Zur Zulässigkeit der "Sammelklage" bezog sich der OGH lediglich auf die Ausführungen des OLG Wien, wonach, würde man - entgegen der Rechtsansicht des OLG Wien - die Sammelklage für unzulässig erachten, dies lediglich zur Folge hätte, dass das Erstgericht (HG Wien) bezüglich jener einzelnen Ansprüche, welche unter der Wertgrenze des HG liegen, unzuständig wäre. Da das HG Wien seine sachliche Zuständigkeit bejaht habe, könne diese Entscheidung gem § 45 JN nicht weiter bekämpft werden.
Auch bei der Frage der Verjährung war dem Senat keine eigenständige Rechtsmeinung zu entlocken. Vielmehr zitierte er die Entscheidung des 4. Senates und schloss sich dieser - ohne nähere Begründung - an. Der 4. Senat hatte kurz zuvor entschieden, dass der bereicherungsrechtliche Anspruch aufgrund einer Analogie zum Mietrecht (§ 27 Abs 3 MRG) innerhalb von drei Jahren verjährt (OGH 24.6.2003, 4 Ob 73/03v).
Die Haltung des OGH zur Verjährung des bereicherungsrechtlichen Anspruches ist nicht ganz einsichtig. Zum einen wird die kurze Verjährung mittels fragwürdiger Analogie zum Mietrecht - ganz abgesehen davon, dass § 27 Abs 3 MRG ganz andere Ansprüche als den Klagsgegenständlichen regeln will kann der Mieter im Gegensatz zum Kreditnehmer auf umfangreichen gesetzlichen, außer- und gerichtlichen Schutz zurückgreifen - hergeleitet und uE nicht ausreichend begründet, zum anderen bleiben Probleme des Kontokorrent gänzlich außer Acht. Ebenso bleiben andere geltend gemachte Anspruchsgrundlagen, wie etwa Schadenersatz aus Vertrag sowie aus Delikt ("Lombard-Kartell"), in den Entscheidungen unerwähnt. Weiters ist die Begründung des 4. Senates, dass hiedurch die Bank vor wirtschaftlichen Nachteilen geschützt und eine "Prozessflut" verhindert werden soll, inakzeptabel. Bei der Reichweite der Entscheidung hätte man sich jedenfalls eine umfangreichere und plausiblere Begründung gewünscht.
Diese Linie des OGH schafft für die Banken ein Dilemma: Sie haben es nun schwarz auf weiß, dass sie gesetzwidrig gehandelt haben, können aber den Unrechtsgewinn mit dem Argument der Verjährung der Rückforderungen behalten. Diese Urteile zwingen Kreditnehmer nicht nur, ihre laufenden Kredite regelmäßig auf Tricks in der Verrechnung (man denke an die "Aufrundungsspiralen", an Gebühren für Zinssatzänderungen usw) zu überprüfen, sondern die Kreditnehmer müssten - zur Wahrung ihrer Ansprüche - auch jeweils sofort Klagen einbringen. Schon die ersten Reaktionen von aufgebrachten Konsumenten zeigen, dass das Urteil aber auch die Haltung der Banken nicht verstanden wird.
Der VKI fordert daher die Banken im Interesse der geschädigten Konsumenten, aber auch in deren eigenem Interesse auf, die gesamte Problematik an einem "runden Tisch" von Banken- und Konsumentenvertretern zu erörtern und eine großzügige Pauschalabgeltung des Unrechtsgewinnes anzubieten.
OGH 26.6.2003, 2 Ob 106/03g
Klagevertreter: Dr. Alexander Klauser, RA in Wien.