Zum Inhalt

Urteil: Zinsenstreit: OGH bestätigt nunmehr ständige Rechtsprechung

OGH entscheidet in Rechtsschutzfall gegen Bank: Die Klausel ist nichtig und Verjährung beginnt erst mit Überzahlung.

Der klagende Kreditnehmer hatte 1993 zwei Kredite bei der beklagten Bank aufgenommen. Der 1993 vereinbarte Zinssatz von 8,25 % wurde während der gesamten Laufzeit beider Kredite - die 2000 bzw 2001 vorzeitig getilgt wurden - verrechnet, obwohl das Zinsniveau für vergleichbare Kredite seit 1993 kontinuierlich fiel.

Im Einklang mit der nunmehr hRsp erkannte der OGH die in den Kreditverträgen enthaltene Zinsanpassungsklausel ("Die XXX ist berechtigt, den vereinbarten Zinssatz in einem angemessenen Ausmaß abzuändern, wenn sich das Zinsniveau für Einlagen oder auf dem Geld- oder Kapitalmarkt verändert bzw kredit- oder währungspolitische Maßnahme Änderungen auf dem Kreditmarkt bewirken.") mangels Bestimmtheit für unwirksam (§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG).

Unter Hinweis auf die Entscheidung 3 Ob 234/04i (vgl VRInfo 5/2005) bestätigte der 7. Senat abermals (Vgl bereits 7 Ob 190/04y, VRInfo 6/2005) die Ansicht, dass eine Bereicherung der Bank erst mit Überzahlung des Kredites eintrete, weshalb die Verjährung auch frühestens zu diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen könne. Da beide Kreditverhältnisse vorzeitig getilgt wurden und eine allfällige Überzahlung innerhalb der 3jährigen Verjährungsfrist (E 4 Ob 73/03v) lag, hatte sich der OGH abermals nicht mit den Argumenten bezüglich einer 30jährigen Verjährungsfrist auseinander zusetzen. Ebenso konnte die Frage einer Verjährungshemmung aufgrund einer allfälligen  Kontokorrentabrede offen bleiben.

Bei der Frage der Folgen der Nichtigkeit der Zinsanpassungsklausel orientierte sich der 7. Senat an den Ausführungen der E 4 Ob 73/03v, wonach bei der Vertragsergänzung auch der Ermessenspielraum der Bank zu berücksichtigen sei, ließ aber die konkrete Umsetzung dieser Vorgaben offen. Mit den ebenfalls kürzlich ergangen Entscheidungen 3 Ob 148/04t und 9 Ob 62/04i, wonach eine auf dem Mittelwert von SMR einerseits und VIBOR/EURIBOR andererseits basierende Zinsgleitklausel als geeigneter Interessenausgleich der Parteien angesehen werden könnte, setzte sich der 7. Senat nicht auseinander.

Die Sache wurde zur weiteren Verhandlung in die erste Instanz zurückverwiesen.

OGH 20.4.2005, 7 Ob 222/04d

Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

VKI: OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die WSK Bank wegen unzulässiger Klauseln in ihren Kreditverträgen geklagt. Jetzt liegt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) vor: Dieser beurteilt diverse Gebühren und Spesenklauseln in den Kreditverträgen als unzulässig, darunter auch die Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe von 4 Prozent. Betroffene Kund:innen der WSK Bank haben nach Ansicht des VKI Rückforderungsansprüche.

Timesharing-Anbieter Hapimag – 48 Klauseln unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Die Hapimag ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die ihren Mitgliedern Ferienwohnungen, Apartments und Hotels zur Verfügung stellt. Der VKI beanstandete 48 Bestimmungen in Geschäftsbedingungen, Reservierungsbestimmungen, Buchungsinformationen und den FAQs des Unternehmens. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Unzulässige Gebühren der Unicredit

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die UniCredit BAnk Austria AG wegen mehreren Gebühren geklagt. Das OLG Wien hat fast alle der eingeklagten Klauseln für unzulässig erklärt.

Krankengeldversicherung: Geltungskontrolle

Krankengeldversicherung: Geltungskontrolle

Ist eine Leistungsbeschränkung für das Krankentagegeld in den Bedingungen für eine Krankengeldversicherung nicht unter der Überschrift „Leistungsvoraussetzungen“, sondern im Kapitel „Beendigung der Versicherung“ enthalten, ist sie ungewöhnlich und damit unwirksam.

Unzulässiger Deckungsausschluss: Hoheitsverwaltungsklausel

Unzulässiger Deckungsausschluss: Hoheitsverwaltungsklausel

Der VKI hatte die ARAG SE Direktion für Österreich wegen drei Ausschlussklauseln in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2020) geklagt. Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH war nur noch eine Klausel davon, nämlich die sog Hoheitsverwaltungsklausel.

Unzulässiger Stornoabzug bei UNIQA-Lebensversicherung

Unzulässiger Stornoabzug bei UNIQA-Lebensversicherung

Der VKI hatte die UNIQA Österreich Versicherungen AG geklagt. Inhalt der Klage waren 18 Klauseln aus den AVB für Lebensversicherungen. Während der VKI bereits in den Unterinstanzen die Mehrzahl der Klauseln rechtskräftig gewonnen hatte, waren noch drei Klauseln Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH. Der OGH bestätigte nun auch die Gesetzwidrigkeit dieser Klauseln.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang