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Unzulässige Gebühren der Unicredit

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die UniCredit BAnk Austria AG wegen mehreren Gebühren geklagt. Das OLG Wien hat fast alle der eingeklagten Klauseln für unzulässig erklärt.

Sparbuchsperren - wegen “Verlustmeldung” (für 4 Wochen) - 52,00 (1/2 Arbeitsstunde)“ (K1) Hinreichend klar geht aus der Klausel nicht hervor, ob sie eine abschließende Pauschalierung vorsieht oder ob nach tatsächlich aufgewendeter Arbeitszeit abgerechnet wird (§ 6 Abs 3 KSchG). Eine Abrechnung nach tatsächlichem Arbeitsaufwand kann nicht ausgeschlossen werden.

Sparbuchsperren - wegen “Verlassenschaft” - 52,00 (1/2 Arbeitsstunde) - wegen Sperren “Zugunsten Dritter” (Pfändung, Verpfändung) - 52,00 (1/2 Arbeitsstunde)“ (K 2) s K1.

Überweisung w. Gerichtsbeschluß (Aufwandersatz für eine gerichtlich angeordnete Überweisung) - 52,00 (1/2 Arbeitsstunde)“ (K 3) s K1.

Kraftloserklärung (Einleitung durch die Bank) (nur Bankkosten) - exkl. Gerichtskosten und Einschaltungsgebühren – 156,00 (1 1/2 Arbeitsstunden)“ (K 4) s K1.

Kraftloserklärung (Gerichtskorrespondenz bei Einleitung durch den Kunden) (nur Bankkosten) - exkl. Gerichtskosten und Einschaltungsgebühren“ (K 5) s K1.

Mahnspesen - Erinnerung 31,50 - Mahnung 31,50 - Androhung der Fälligstellung 31,50. Die vorgenannten Mahnspesen werden nur bei verschuldetem Verzug und einem rückständigen Betrag in Höhe von mind. EUR 100,--verrechnet.

Verzugszinssatz bei Verbraucherkrediten: vereinbarter Zinssatz +5,000% p.a.“ (K 6)

Die unterschiedlichen Teile der Klausel haben – betreffend Mahnspesen einerseits und Verzugszinsen andererseits – materiell eigenständige Regelungsbereiche, weil es sich bei den Betreibungs- und Einbringungskosten um keinen den in Form der vereinbarten Verzugszinsen pauschalierten Schaden übersteigenden Schaden handle. Die in der inkriminierten Klausel vereinbarten Mahnspesen stellen keinen die Verzugszinsen iSd § 1336 Abs 3 ABGB übersteigenden Schaden dar, sodass ihre wirksame Vereinbarung nicht daran scheiterte, dass sie nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden. Die Mahnspesenregelung ist aber unzulässig, weil sie gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG verstößt, indem sie die in § 1333 Abs 2 ABGB normierte Beschränkung der Ersatzpflicht des Schuldners auf die notwendigen Kosten zweckentsprechender Maßnahmen verschweigt.

Der 2.Satz verstößt nicht gegen § 6 Abs 1 Z 13 KSchG, weil er sich genau an die dort genannte Grenze hält. Die Verzugszinsenregelung ist daher zulässig.

Abfrage Zentralmelderegister 26,00“ (K 7) Die infrage stehenden Abfragekosten stellen typische Kosten im Falle der Betreibung oder Einbringung von Forderungen dar. Insoweit unterliegen sie den in § 1333 Abs 2 ABGB normierten Beschränkungen der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit (sowie des angemessenen Verhältnisses zur betriebenen Forderung). Insoweit sich diese Beschränkung weder aus der Klausel selbst noch sonst aus dafür einschlägigen Bedingungen der Bekl ergibt, wird dem Verbraucher ein unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt, was zur Unzulässigkeit der Klausel nach § 6 Abs 3 KSchG führt.

Beauftragung eines Rechtsanwalts 52,00“ (K 8) Auch hier wird dem Verbraucher ein insoweit unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt (§ 6 Abs 3 KSchG) s K 7.

Für besondere Dienstleistungen sowie für jeden von einem Konto-/Kreditinhaber oder Einzahler verursachten besonderen Arbeits- oder Kostenaufwand kann eine Kostenpauschale in Rechnung gestellt werden. Der aktuelle Stundensatz beträgt 104,00“ (K 9) Die Klausel verletzt das Bestimmtheitsgebot ebenso wie das Gebot der Erkennbarkeit, weil sich aus ihr nicht ableiten lässt, was das Kriterium für eine „besondere Dienstleistung“ sein soll. Entsprechendes gilt für die Wortfolge „für jeden von einem Konto-/Kreditinhaber oder Einzahler verursachten besonderen Arbeits- oder Kostenaufwand“. Die Klausel statuiert im Ergebnis verschuldensunabhängige Schadenersatzpflichten und ist daher gröblich benachteiligend. Indem K 9 ohne eine wie immer geartete inhaltliche Determinierung auf jeden durch den Vertragspartner verursachten Aufwand abstellt, mithin kein Verschulden und bei kundenfeindlichster Auslegung nicht einmal ein rechts-/vertragswidriges Verhalten des Kunden voraussetzt, räumt sie der Bekl das Recht zu einer praktisch uferlosen Verrechnung sämtlicher Aufwendungen ein, die in einer noch so losen Verbindung zum Kreditverhältnis stehen und einen noch so losen Kausalzusammenhang zu einem wie auch immer gearteten Verhalten des Kunden aufweisen. Die Bezugnahme auf den aktuellen Stundensatz bringt zum Ausdruck, dass sich dessen Höhe ändern, also auch (und iaR) erhöhen kann (§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG).

Information über die Nichtdurchführung von Zahlungstransaktionen • zu Lasten des Zahlungspflichtigen, z.B. Daueraufträge, SEPA Lastschriften,…8,30“ (K 10) Nach § 73 Abs 1 Z 1 ZaDiG bietet nur eine zulässige Ablehnung eines Zahlungsauftrags eine Basis für die Verrechnung des infrage stehenden Entgelts. Indem die vorliegende Klausel zwei Zahlungsvorgänge beispielhaft erwähnt und durch den Zusatz „…“ die Einbeziehung beliebiger anderer Transaktionen in ihren Anwendungsbereich ermöglicht, vermittelt sie dem Durchschnittsverbraucher ein unklares Bild seiner vertraglichen Position und verletzt das Bestimmtheitsgebot.

Allgemeiner Stundensatz für Aufwendungen, die über das normale Maß der Kontoführung hinausgeben (z.B. Finanzamtsbestätigung, Telefonkostenersatz, Unwiderrufliche Zahlungsbestätigung) 104,00“ (K 11) K 11 entspricht K 6 in 9 Ob 76/18v. Die Klausel ist intransparent, weil trotz der aufgezählten Beispiele unklar bleibt, was unter den dort genannten Aufwendungen zu verstehen ist.

Kontoinformation für Verbraucher monatliche Umsatzübersicht (zusätzlich in der Filiale auf ausdrücklichen Kundenwunsch erstellt/DIN A4) pro Stück 9,20“ (K 12) Ausgehend davon, dass das Entgelt pro monatlicher Umsatzübersicht geschuldet sein sollte, würde die Regelung der Bekl (auch) die Möglichkeit eröffnen, den Entgeltsatz für jeden Monat, den die Umsatznachricht umfasst, zu verrechnen, mithin doppelt, dreifach, vierfach etc. Eine unmissverständliche Bezugnahme der Wortfolge „pro Stück“ lediglich auf den Begriff „Umsatzübersicht“ in dem Sinn, dass mit der einmaligen Entrichtung des Entgelts die Übersicht für sämtliche angefragten Perioden abgegolten wäre, lässt sich der Klausel schon deshalb nicht zweifelsfrei entnehmen, weil bei dieser Lesart der Zusatz „monatlich“ entbehrlich wäre.

Evidenzgebühr bei Verlassenschaften – 1 Arbeitsstunde 104,00“ (K 13) s K 1. Außerdem verschleiert der Begriff „Evidenzgebühr“, wofür das Entgelt konkret verrechnet wird.

Einzelne Belegkopien, Nacherstellung Originalauszug (älter als 3 Mon.) pro Kopie (Seite) 11,50. Ab 10 Belegen kommt der allgemeine Stundensatz zur Anwendung (ohne zusätzliche Stückgebühren). Bei „Großaufträgen“ ist auch eine Spesenpauschale möglich (individuell mit Kunden vereinbart). Basis für die Vereinbarung ist der jeweils aktuelle Stundensatz.“ (K 14) Im dritten Teil wird für „Großaufträge“ der „jeweils aktuelle Stundensatz“ zur „Basis für die Vereinbarung“ erklärt. Dabei verweist der Klammerausdruck „individuell mit Kunden vereinbart“ auf eine erst zu treffende Vereinbarung (kein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG).

Darf ein ZDL für die Bereitstellung von Informationen gemäß § 33 Abs 2 ZaDiG ein Entgelt in Rechnung stellen, so muss es nach Abs 3 angemessen und an den tatsächlichen Kosten des ZDL ausgerichtet sein. Bei den von der Bekl angegebenen Lohnkosten iHv EUR 62,06 fallen bei einer durchschnittlich 7,5-minütigen Bearbeitungszeit knapp EUR 7,80 an Lohnkosten für die vorliegende Leistung an. Unter Zugrundelegung eines moderaten Gewinnaufschlags von rund 10% gelangt man so für den Durchschnittsfall der gegenständlichen Informationsbereitstellung zu keinem höheren Entgelt als rund EUR 9. Das deutlich über diesem Betrag liegende Entgelt von EUR 11,50 erweist sich schon bei einer einseitigen Belegkopie/einem einseitigen Originalauszug als unangemessen, die Klausel daher als infolge Verstoßes gegen § 33 Abs 3 ZaDiG unzulässig. Noch deutlicher zeigt sich die Unangemessenheit für den Fall, dass der Kunde, was regelmäßig zu erwarten ist, mehrere Belegkopien oder Originalauszüge mit einem eine Seite übersteigenden Umfang anfordert

Ladegebühr pro Ladung 1 % vom Betrag“ (K 15)

Die Bekl ist unstrittig Ausstellerin und Verwenderin des interessierenden Aushangs. Der einzige Hinweis darauf, dass die Bekl selbst nicht Vertragspartnerin des die fraglichen Entgelte betreffenden Rechtsverhältnisses (Kreditkarte) sein soll, findet sich in einem jeweils unterhalb der Bezeichnung der betreffenden Karte angebrachten, kleiner als die Kartenbezeichnung gehaltenen Klammerausdruck mit der Wortfolge „der […] Bank AG“. Die Wortfolge „der […] Bank AG“ ist – insb angesichts der dargestellten Aufmachung des Aushangs – nicht geeignet, dem typischen Durchschnittskunden Klarheit darüber zu verschaffen, dass er über Entgelte unterschiedlicher Vertragspartner informiert werden soll. Die Trennung zwischen der Bekl einer- und den Kartenunternehmen anderseits wird durch den Aushang in seiner konkreten Ausgestaltung vielmehr verschleiert. Damit vermittelt die Beklagte dem Verbraucher ein unklares Bild seiner vertraglichen Position und verstößt somit gegen § 6 Abs 3 KSchG.

Kartensperre 40,00“ (K 16) Der Kl hatte einen Verstoß gegen § 56 Abs 1 ZaDiG geltend gemacht. Die Bekl bestritt die Passivlegitimation wie in K 15. Das OLG verwies auf die Ausführungen zu K 15.

Transaktionsbelegduplikat pro Beleg 10,00“ (K 17) Der Kl hatte einen Verstoß gegen § 33 Abs 2 ZaDiG geltend gemacht. Die Bekl bestritt die Passivlegitimation wie in K 15. Das OLG verwies auf die Ausführungen zu K 15.

Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien 15.3.2023, 4 R 89/22w (rk)

Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

Das Urteil im Volltext.

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