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Unzulässiger Deckungsausschluss: Hoheitsverwaltungsklausel

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die ARAG SE Direktion für Österreich (ARAG) wegen drei Ausschlussklauseln in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2020) geklagt. Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH war nur noch eine Klausel davon, nämlich die sog Hoheitsverwaltungsklausel. Hingegen hatte bereits das OLG Wien als Berufungsgericht rechtskräftig die Ausnahmesituationsklausel für unzulässig und die Katastrophenklausel für zulässig erkannt (2 R 3/23k).

Artikel 7.1.2. der ARB 2020 der ARAG lautet: „Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? (Allgemeine Risikoausschlüsse) Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen 1. in ursächlichem Zusammenhang [...] 1.2. mit [...] Akten der Hoheitsverwaltung wie insbesondere Enteignungs-, Flurverfassungs-, Raum-ordnungs-, Grundverkehrs- oder Grundbuchsangelegenheiten;“

Die Aufzählung der Rechtsmaterien nimmt ganz offensichtlich auf den zuvor erklärten allgemeinen Ausschluss für Akte der Hoheitsverwaltung Bezug, sodass unzweifelhaft von einer einheitlichen Klausel auszugehen ist. Auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Klausel kann nicht Rücksicht genommen werden, weil eine geltungserhaltende Reduktion im Verbandsprozess nicht möglich ist.

Entgegen der Ansicht der ARAG ergibt sich aus der Klausel nicht ansatzweise, dass lediglich verwaltungsbehördliche oder gerichtliche „Bewilligungsverfahren“ vom Versicherungsschutz ausgenommen sind, was deutlich zu formulieren der ARAG freigestanden wäre. Die Reichweite des Risikoausschlusses bleibt damit für durchschnittliche Versicherungsnehmer:innen im Unklaren. Auch die nachfolgende beispielhafte Aufzählung führt nicht zur Transparenz der Klausel, lässt sie die durchschnittlichen Versicherungsnehmer:innen durch die bloß beispielhafte Aufzählung weiterhin im Unklaren, welche (sonstigen) Hoheitsakte vom Risikoausschluss umfasst sind. Dies umso mehr, als durch den Hinweis auf Grundbuchsangelegenheiten sogar unklar bleibt, ob bzw inwieweit auch gerichtliche Verfahren vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. Für die durchschnittlichen Versicherungsnehmer:innen ist damit auch keineswegs hinreichend deutlich erkennbar, dass etwa die in der Revision angeführten Amtshaftungsansprüche gegen einen Rechtsträger aus Akten der Hoheitsverwaltung nicht unter den Risikoausschluss zu subsumieren sind.

Die Klausel ist daher intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG, sodass auf die Frage der gröblichen Benachteiligung nicht mehr eingegangen werden muss.

OGH 27.9.2023, 7 Ob 92/23i

Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

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