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Urteil: Jollydays: 3 Jahre Gutscheindauer zu wenig

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Jollydays GmbH. Insgesamt wurden 8 Klauseln eingeklagt, alle 8 wurden nun vom OLG Wien rechtskräftig als unzulässig beurteilt. Zentraler Gegenstand des Verfahrens war der Gutscheinsverfall nach 3 Jahren.

Die Jollydays GmbH vertreibt Gutscheine für Dienstleistungen bei Dritten in drei verschiedenen Formen, nämlich Erlebnisgutscheinen, Wahlgutscheinen oder Wertgutscheinen.


K 1: Bei der Auswahl der Veranstalter und deren Erlebnisse lässt Jollydays größtmögliche Sorgfalt walten. Änderungen in der Person des Veranstalters oder des Erlebnisses sind möglich. (2.2. der AGB)

Da bei getrennter Betrachtung der beiden Sätze der erste Satz jeglichen Bedeutungsgehalt verlöre, ist hier von einer einheitlichen Klausel auszugehen. Die inkriminierte Klausel ist jedenfalls gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 2 Z 3 KSchG. Es wird in der Klausel ein schrankenloses Änderungsrecht statuiert, das in Anlegung der Kriterien beider Bestimmungen den Konsumenten gröblich benachteiligt. Die Änderung kann nach Gutdünken der Beklagten in jedem erdenklichen Umfang erfolgen.


K 2: Die Gültigkeit entspricht für alle Gutscheine der gesetzlichen Verjährungsfrist und beträgt grundsätzlich 36 Monate ab dem Gutscheinkauf (Datum der Auftragsbestätigung), sofern auf dem Gutschein kein abweichendes Datum aufgedruckt ist (bspw. Aktionsgutscheine mit eingeschränkter Gültigkeit). Das aufgedruckte Gültigkeitsdatum auf dem Gutschein ist für die Gültigkeit maßgeblich. Innerhalb dieser Gültigkeit kann der Wert eines Gutscheins auf der Website verwendet werden. (4.1. der AGB)

Die kurze Verjährungsfrist des § 1486 Z 6 ABGB (3 Jahre von Forderungen von Freiberufler) kommt nicht zur Anwendung.

Es hat daher bei der grundsätzlich geltenden 30-jährigen Verjährungsfrist zu bleiben. Aus der grundsätzlichen gesetzlichen Verjährungsfrist von 30 Jahren ergibt sich bereits der Umstand, dass die Klausel intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG ist. Sie stellt die Rechtslage unrichtig dar, indem sie auf eine gesetzliche Verjährungsfrist von 36 Monaten verweist.

Grund für die gröbliche Benachteiligung gem § 879 Abs 3 ABGB ist die Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist.Die Beklagte führt dagegen ins Treffen, es gebe ohnehin eine Verlängerungsmöglichkeit. Die AGB sehen nämlich folgendes vor: "Nicht verwendete Gutscheine können innerhalb ihrer Gültigkeit jederzeit gegen andere Gutscheine umgetauscht werden. Innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist ist der Umtausch kostenlos, danach werden EUR 15,- Bearbeitungsgebühr pro umgetauschtem Gutschein berechnet." Diese "neuen" Gutscheine weisen wiederum eine dreijährige Gültigkeit auf. Für das OLG Wien reicht dies aber nicht: Diese angesprochene Verlängerungsmöglichkeit verlängert die ursprüngliche Gutscheindauer weder automatisch noch kostenlos und ist deshalb in diesem Zusammenhang nicht ausreichend.

Grundsätzlich endet das Recht, mit einem Gutschein aus dem Warensortiment des Ausstellers Waren zu beziehen, innerhalb von 30 Jahren. Die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Verjährungsfrist wird in ständiger Rechtsprechung zwar für zulässig erachtet. Uneingeschränkt zulässig ist die Fristverkürzung aber nur dann, wenn sie zwischen zumindest annähernd gleich starken Vertragspartnern individuell vereinbart wurde. Verfallsklauseln sind dann sittenwidrig, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren. Je kürzer die Verfallsfrist sein soll, desto triftiger muss der Rechtfertigungsgrund sein. Jedenfalls ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich.

Die Interessenabwägung schlägt hier noch mehr zu Gunsten der Kunden aus als bei 7 Ob 22/12d: (Internetportal mit Thermengutscheinen), da vom Flug über die Ferrari-Fahrt bis zum Kochkurs völlig unterschiedliche Erlebnisse angeboten werden. Das konkrete Erlebnis und der konkrete Veranstalter sind daher für den Erwerber des Gutscheines möglicherweise von noch größerem Interesse als bei einem Thermenaufenthalt, bei dem im Normalfall der Austausch des Anbieters die Leistung nicht gravierend verändert.

Es gelingt der Beklagten nicht, darzulegen, warum es nicht möglich sein soll, der von ihr immer wieder angeführten Problematik des Ausfalls einzelner Veranstalter oder der angeblichen Unmöglichkeit des Abschlusses von entsprechend langen Verträgen mit ihren Veranstaltern durch eine Barablösemöglichkeit für ihren Kunden zu begegnen. Damit würde der Vorwurf, dass die Beklagte ansonsten um den Gutschein-Betrag endgültig bereichert wäre, aus der Welt geschafft.


K 3: Die Gültigkeit von Gutscheinen kann nicht verlängert werden. (4.2. der AGB)

Nach st Rsp führt die Unzulässigkeit der Bestimmung, auf die verwiesen wird, zwingend zur Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung. Auch ohne ausdrückliche Bezugnahme auf K 2 ist hier wohl eine inhaltliche Bezugnahme nicht von der Hand zu weisen.

 
K 5: Der so neue erworbene Gutschein wird wie im Zuge eines Gutscheinkaufs behandelt und erhält damit eine neue Gültigkeit gemäß § 4 dieser AGB. (12.1.Satz 3 der AGB)

Sie enthält eine ausdrückliche Bezugnahme auf die als unzulässig angesehene K 2. Mit der st Rsp ist sie daher bereits deshalb als unzulässig anzusehen.


K 4: Für Erlebnisgutscheine trägt Jollydays im Zeitraum von 12 Monaten ab Gutscheinkauf das Risiko von Preisveränderungen. Aufgrund der Preiskalkulation und Kapazitätsplanung von Veranstaltern ist eine längere Übernahme des Preisänderungsrisikos nicht möglich. (5.2. der AGB)

Sämtliche Ausführungen, die von der Beklagten befürchtete Auswirkungen einer 30-jährigen Bindung betreffen, sind irrelevant, weil hier eine solche nicht zu beurteilen ist, sondern die von der Beklagten konkret gewählte Frist von einem Jahr, die doch deutlich von 30 Jahren entfernt ist.

Die Klausel verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. Gemäß § 6 Abs 1 Z 5 KSchG sind Vertragsbestimmungen nichtig, die dem Unternehmer auf sein Verlangen ein höheres als das bei Vertragsschluss bestimmte Entgelt zugestehen, es sei denn, die für die Erhöhung maßgebenden Umstände sind im Vertrag umschrieben und sachlich gerechtfertigt sowie dass ihr Eintritt vom Willen des Unternehmers unabhängig ist.

Diesen Kriterien genügt die hier verwendete Klausel nicht. Es findet sich in ihr kein ausreichend determinierter Anknüpfungspunkt für das nach 12 Monaten nicht mehr von der Beklagten getragene "Preisänderungsrisiko", das selbstverständlich in seiner Auswirkung mit einer (zumindest möglichen) Preiserhöhung gleichzusetzen ist. Dass die Determinante für die Preiserhöhung nicht bei der Beklagten sondern deren Vertragspartnern liegt, ändert nichts an der für den Kunden gegebenen Auswirkung als faktische Preiserhöhung.

Das führt auch zur Intransparenz der Klausel gemäß § 6 Abs 3 KSchG. Die Beifügungen "Preiskalkulation" und "Kapazitätsplanung" deuten auf eine gewisse Determinierbarkeit hin, die allerdings tatsächlich nicht gegeben ist, da diese beiden Begriffe zwar suggerieren, es gebe hier objektive Schranken, tatsächlich gibt es sie aber nicht.

Die nicht vorhandenen im vorhinein überprüfbaren Schranken und Regeln für die Preisänderungsmöglichkeiten nach einem Jahr führen auch zur Ungültigkeit der Klausel nach § 879 Abs 3 ABGB.

K 6: Die Beschreibung eines Erlebnisses auf der Website entspricht zum Zeitpunkt ihrer Einstellung den Angaben des jeweiligen Veranstalters. Der Inhalt des Erlebnisses kann jedoch geringfügigen Änderungen unterliegen. Jollydays ist bemüht, diese Änderungen in der Beschreibung des Erlebnisses auf der Website zu aktualisieren. (14.1. der AGB)

Mit dem zweiten Satz statuiert die Beklagte eine nachträgliche Leistungsänderung, wolle man ihr nicht unterstellen, dass sie bereits einen Wurzelmangel herbeiführen will. In ihrem dritten Satz versteckt die Klausel hinter einer "Bemühung" der Beklagten die Information, dass sich die Änderungen unter Umständen online gar nicht herausfinden lassen. Das ist für sich alleine bereits intransparent.

Es handelt sich jedenfalls um eine nach § 6 Abs 2 Z 3 KSchG zu beurteilende Leistungsänderung. Sie ist bereits mangels individueller Vereinbarung ungültig, würde darüberhinaus aber auch die sachlichen Kriterien nicht erfüllen, da keine sachliche Rechtfertigung (mag diese auch durch Gegebenheiten bei einzelnen Veranstaltern im Einzelfall konkret vorliegen) erwähnt wird.

Bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung entscheidet über die Geringfügigkeit der Änderung die Beklagte beziehungsweise deren Veranstalter alleine. Das macht die Klausel sowohl sittenwidrig, weil gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, als auch intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG.


K 7: Änderungen der Leistungen bei einzelnen Erlebnissen und Abweichungen in den Standorten bei Erlebnisgutscheinen oder Änderungen in der Zusammenstellung der Erlebnisse in Wahlgutscheinen (bspw. Erlebnis-Geschenkboxen, Themengutscheine), bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. (15.1. der AGB)

K 8: Solche Änderungen und Abweichungen erfolgen nur, soweit sie notwendig sind und den Gesamtzuschnitt des Erlebnisses oder der Erlebnisauswahl nicht wesentlich beeinträchtigen. Im Laufe der Gutscheingültigkeit kann der Inhalt oder der Ablauf des Erlebnisses abweichen. (15.1. der AGB)

In vielen Fällen wird das ganz spezielle Erlebnis den Kunden zum Gutscheinkauf veranlassen. Eine Änderung dieses Erlebnisses kann daher in vielen Fällen bereits definitionsgemäß nicht geringfügig sein, lässt die Klausel bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung doch jede Änderung zu. Daran ändern auch die Einschränkungen nichts.

Die Begriffe des Zumutbaren, der Notwendigkeit und die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung des Gesamtzuschnitts lassen einen sehr weiten Beurteilungsspielraum offen. Die Klausel ist aufgrund der mehrfach unbestimmten Begriffe intransparent.Bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung ist sie jedenfalls auch gröblich benachteiligend, da hier ja nur die Maßstäbe der Veranstalter beziehungsweise der Beklagten anzulegen wären. Weiters ist die Klausel mit § 6 Abs 2 Z 3 KSchG unvereinbar.


Da die Beklagte keine Revision an den OGH einlegte, ist das OLG Wien Urteil rechtskräftig.

OLG Wien 27.2.2018, 129 R 4/18h (rechtskräftig)
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
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Anmerkung:
Zu folgenden Klauseln hatte die Jollydays GmbH gegenüber em VKI eine Unterlassungserklärung abgegeben:

Aufrechnungsrechte stehen Ihnen nur zu, wenn Ihre Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Jollydays anerkannt sind.

Außerdem sind Sie zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als Ihr Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

Jollydays verrechnet im Verzugsfall folgende Mahnspesen und Zinsen: erste Mahnung 3,- Euro, zweite Mahnung 5,- Euro. Danach wird der Verzugsfall an ein Inkassobüro übergeben.

Die Bestimmungen des Vertrages und die Bestelldaten des Käufers werden von Jollydays unter Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen gespeichert.

Lieferfristen können sich bei Streik und Fällen höherer Gewalt verlängern.

Im Falle eines Betrugs, dem Versuch einer Täuschung oder bei Verdacht auf andere illegale Aktivitäten im Zusammenhang mit einem Gutscheinkauf oder Inanspruchnahme eines Erlebnisses bei einem Veranstalter, ist Jollydays berechtigt die entsprechenden Kundenkonten zu schließen und/oder die betreffenden Gutscheine zu sperren. Es besteht kein Anspruch auf Freischaltung oder Auszahlung von betroffenen Gutscheinen

Die Haftung von Jollydays, wenn eine solche ungeachtet der Regelungen aus § 20.1 aus welchem Rechtsgrund auch immer gegeben sein sollte, beschränkt sich in jedem Fall auf Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden oder auf der Verletzung einer für das Vertragsverhältnis wesentlichen Hauptpflicht beruhen

Für Schäden, die auf einer fahrlässigen Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten oder von Pflichten im Rahmen der Vertragsverhandlungen beruhen, wird die Haftung für mittelbare Schäden und untypische Folgeschäden ausgeschlossen und im Übrigen der Höhe nach auf den vertragstypischen Durchschnittsschaden begrenzt.

Sollten Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt anstelle jeder unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahe kommende Ersatzbestimmung, wie sie die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Gleiches gilt für Lücken.

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