Im deutschen Anlassfall waren an den T-Shirts von LACD Hängeetikette angebracht mit folgendem Text: „LACD-Garantie – Jedes LACD-Produkt ist mit unserer eigenen lebenslangen Garantie ausgestattet. Wenn Sie mit einem unserer Produkte nicht voll und ganz zufrieden sind, schicken Sie es bitte an den Händler zurück, bei dem Sie es erworben haben. Sie können es auch direkt an ‚LACD‘ zurückschicken, aber vergessen Sie nicht, uns mitzuteilen, wo und wann Sie es gekauft haben.“
Art 2 Nr 14 Verbraucherrechte-RL 2011/83 definiert den Begriff „gewerbliche Garantie“ als „jede dem Verbraucher gegenüber zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung eingegangene Verpflichtung des Unternehmers oder eines Herstellers (Garantiegebers), den Kaufpreis zu erstatten oder die Waren auszutauschen oder nachzubessern oder Dienstleistungen für sie zu erbringen, falls sie nicht diejenigen Eigenschaften aufweisen oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllen, die in der Garantieerklärung oder der einschlägigen Werbung, wie sie bei oder vor dem Abschluss des Vertrags verfügbar war, beschrieben sind“.
Der Wortlaut der Bestimmung enthält nichts, was es erlaubt, von ihrem Anwendungsbereich eine Verpflichtung eines Garantiegebers auszunehmen, die sich auf die „Zufriedenheit des Verbrauchers mit der erworbenen Ware“ bezieht, die in dessen subjektives Belieben gestellt ist. Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Zweck, ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen. Nach dieser Auslegung kann der Verbraucher nämlich zum einen im Vorfeld die Bedingungen des Vertrags besser kennen, um die Entscheidung, ob er diesen Vertrag abschließt, in Kenntnis der Sachlage zu treffen, und zum anderen mit einer einfachen Erklärung, er sei nicht zufrieden, vom Unternehmer den Kaufpreis erstattet bekommen.
Die Nichterfüllung der subjektiven Erwartungen des Verbrauchers kann naturgemäß nicht Gegenstand einer objektiven Prüfung sein. Die bloße Behauptung des Verbrauchers in diesem Sinne ist daher als ausreichend anzusehen.
=> Eine „gewerbliche Garantie“ iSd Art 2 Nr 14 Verbraucherrechte-RL kann sich auch auf subjektive Umstände des Verbrauchers wie die in sein Belieben gestellte Zufriedenheit mit der erworbenen Ware beziehen, ohne dass das Vorliegen dieser Umstände für die Geltendmachung der Garantie objektiv geprüft werden müsste.