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HG Wien beurteilt Klauseln zur Servicegebühr bei Ö-Ticket als gesetzwidrig

Im März dieses Jahres hatte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums die CTS Eventim Austria GmbH, die das Ticketservice „Ö-Ticket“ betreibt, geklagt. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln in den Vertragsbedingungen von Ö‑Ticket, darunter auch solche, die „Servicegebühren“ für den Kauf von Veranstaltungstickets und deren Rückerstattung regeln. Das Handelsgericht (HG) Wien erklärte jetzt die vom VKI beanstandeten Regelungen zur Servicegebühr für unzulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Klausel 1:

Angezeigte Preise inkl. der gesetzl. MwSt., Servicegebühr von max. € 2.50 […]

(Homepage (beim jeweiligen Angebot)

Klausel 2:

IV.2. Bei der Internet-Bestellung werden Service- und Versandkosten erhoben, die je nach Veranstaltung bzw. gewähltem Produkt variieren könne. Eine Servicegebühr von max. € 2,50 ist im ersichtlichen Gesamtkaufpreis eines Tickets, der im Warenkorb angezeigt wird, bereits enthalten:

(in den AGB; Verwendung für alle Vertragsabschlüsse bis 3.2.2023)

Klausel 3:

Bei der Internet-Bestellung werden Service- und Versandkosten erhoben, die je nach Veranstaltung bzw. gewähltem Produkt variieren können […] Ab einem Ticketpreis von € 25 ist eine Servicegebühr von € 2,50 im ersichtlichen Gesamtkaufpreis eines Tickets, der im Warenkorb angezeigt wird, bereits enthalten; darüber hinaus entstehen – abgesehen von den Versandkosten bzw. € 1,50 International Sales Fee pro Ticket bei Veranstaltungen im Ausland – keine weiteren Kosten. Eine vom Kunden gewünschte Geschenkverpackung wird mit den jeweils angezeigten Kosten zusätzlich in Rechnung gestellt

(Neuformulierung)

Klausel 6:

Zwischensumme € … inkl. MwSt., allfälliger Servicegebühren […]

(Buchungsmaske)

Das HG Wien sah die Textpassagen 1, 2, 3 und 6 in rechtlicher Hinsicht als Klauseln. Die Beklagte hatte versucht zu argumentieren, dass diese Klauseln lediglich „Informationscharakter“ aufweisen würden und „keine vertragsgestaltende Wirkung“ hätten. Das HG Wien verneinte diese Argumentation: „Ohne ver­gleichbare Hinweise müssen die in Rede stehenden Text­passagen Verbrauchern wie Willenserklärungen vorkommen. Es kann von Verbrauchern wohl nicht ernsthaft verlangt werden, jegliche Textpassage insb auf einer Homepage wie der vorliegenden sozusagen vorsichtshalber auf ihre allfällige Konkretisierung durch weitere Textpassagen auf dieser Homepage zu durchforsten.“

Die Klauseln 1, 2 und 6 betreffen Altverträge und sind laut HG Wien intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG, weil Verbraucher:innen völlig im Unklaren gelassen werden, mit welcher Servicegebühr bzw mit welcher Höhe der Servicegebühr diese zu rechnen haben.

Gleiches gilt für Neuverträge, „dh unter Berücksichtigung der Klauseln 1 (Homepage beim jeweili­gen Angebot), 3 (AGB) und 6 (Buchungsmaske).“

Das HG Wien beurteilte die Klauseln 1 und 6 als intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG, „zumal darin auf die Klausel 3 (AGB) nicht hingewiesen wird, die somit mangels Verweises darauf erst extra gesucht und nachgelesen werden müsste“.

Bei Klausel 3 erkannte das HG Wien im Hinblick auf die unbestimmten Kosten für die geschenkverpackung einen Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG, sowie gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, „weil sich die Beklagte mit der konkreten Formulierung ein verpöntes einseitiges Preisänderungsrecht vorbe­hält.“.

Nicht zuletzt wird va, aber nicht nur unter dem Ge­sichtspunkt des § 6 Abs 3 KSchG in Bezug auf die Klau­sel 3 hervorgehoben, dass völlig unklar bleibt, welche Leistungen mit der Servicegebühr tatsächlich einherge­hen, bzw welche Serviceleistungen die Beklagte ab einem Ticketpreis von EUR 25,-- erbringt, die sie bei einem darunterliegenden Preis offensichtlich nicht erbringt.

Verbraucher:innen werden damit jedoch über ihre Rechtsposition im Ungewissen gelassen. Ob eine Leistungsstörung vorliegt, kann aber nur dann beurteilt werden, wenn Verbraucher:innen wissen, welche Leistungen von einem Entgelt, wie der Servicegebühr umfasst sind.

Auch wenn die Beklagte im Verfahren die vermeintlichen Leistungen aufgezählt hat, so fehlte jede Angabe darüber, ob und bejahenden­falls wo sich für den Verbraucher Informationen darüber befinden. 

Darüber hinaus verstoßen die Klauseln 1, 2, 3 und 6 auch gegen § 4 Abs 1 Z 4 FAGG, der eine klare und leicht (er-)fassbare Übersicht über anfallende (Zu­satz-)Kosten fordert, was jedenfalls dann nicht gewähr­leistet ist, wenn sich – wie im vorliegenden Fall - die „Endversion“ einer Klausel – soweit dies überhaupt der Fall ist - erst über „verstreute Klauseln“, dh an ande­rer Stelle befindliche Klauseln erschließt, auf die an den entsprechenden Stellen nicht extra hingewiesen wird.

Klausel 4:

Angefallene Service- und Versandgebühren werden aufgrund der erbrachten Leistung von oeticket nicht rückerstattet.

(FAQ)

Klausel 5:

(Verwendung für alle Vertragsabschlüsse bis 3.2.23) Die angefallenen Service-, Versand- und Sorgenfreigebühren können aufgrund der erbrachten Leistung von CTS Eventim Austria GmbH nicht rückerstattet werden.

(AGB)

Da diese Klauseln auf unzulässige Servicegebühren verweisen, beurteilte das HG Wien sie als intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG.

HG Wien, 16.10.2023 20 Cg 11/23f

Klagsvertreter: Dr. Stefan LANGER, RA in Wien

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OLG Wien, 27.02.2024 5 R 190/23g

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